BFH-Urteil: Kantinenkosten bei Leiharbeit umsatzsteuerfrei
Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 21:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem am 13. August 2026 veröffentlichten Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen die Verpflegung von Leiharbeitnehmern in der Kantine eines Entleihers zu einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen führt. Die Entscheidung konkretisiert die steuerrechtlichen Anforderungen an die Abrechnung von Kostenpauschalen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung.
Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Dem Verfahren lag die Frage zugrunde, wie die Abrechnung von Vergünstigungen bei der Kantinennutzung rechtlich einzuordnen ist, wenn diese Zeitarbeitskräften gewährt werden. In der betrieblichen Praxis ist es üblich, dass externes Personal die Kantinen von Einsatzunternehmen zu ähnlichen Konditionen wie die Stammbelegschaft nutzen kann.
Die daraus entstehenden Kosten oder gewährten Preisnachlässe werden häufig zwischen dem Entleiher, der die Kantine betreibt oder bereitstellt, und dem Verleiher, also dem Arbeitgeber der Zeitarbeitskräfte, verrechnet.
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Mit dem Urteil vom 16. April 2026 (Az. V R 1/25) stellten die Richter klar, dass eine bloße Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für die vergünstigte Kantinennutzung zwischen dem Entleiher und dem Verleiher keine eigenständige Leistungserbringung im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt.
Keine Leistungserbringung bei bloßer Kostenweitergabe
Der Kern der Entscheidung befasst sich mit der Definition eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs fehlt es an einer steuerpflichtigen Leistung, wenn lediglich finanzielle Mittel für die Ermöglichung einer vergünstigten Verpflegung zwischen den Firmen transferiert werden, ohne dass dem eine konkrete Gegenleistung im Sinne eines verbrauchsfähigen Vorteils für das zahlende Unternehmen gegenübersteht.
In dem behandelten Fall sahen die Richter in der bloßen Abrechnung der Pauschalen keinen Tatbestand erfüllt, der eine Umsatzsteuerpflicht zwischen dem Verleiher und dem Entleiher auslösen würde. Entscheidend war hierbei die Ausgestaltung als bloße Pauschalverrechnung der Kosten für die Kantinennutzung der Zeitarbeitskräfte.
Bedeutung für die Unternehmenspraxis
Die Veröffentlichung des Urteils am 13. August 2026 schafft für Unternehmen der Zeitarbeitsbranche und deren Kunden mehr Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Rahmenverträgen. Bisher bestanden in der Fachwelt oft Unklarheiten darüber, ob solche Kostenpauschalen als Entgelt für eine Dienstleistung zwischen den Unternehmen zu werten sind, was eine entsprechende Rechnungsstellung mit Umsatzsteuerausweis zur Folge gehabt hätte.
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Finanzexperten weisen darauf hin, dass die steuerliche Einordnung stets von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung abhängt. Das Urteil verdeutlicht jedoch, dass rein administrative Kostenverrechnungen ohne zusätzlichen Mehrwert für das empfangende Unternehmen nicht automatisch der Umsatzsteuer unterliegen. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen die Pauschale lediglich dazu dient, den finanziellen Aufwand für die Verpflegung der externen Mitarbeiter zwischen den Vertragsparteien auszugleichen.
Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird klargestellt, dass die steuerliche Belastung bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht durch interne Verrechnungsmodelle für Sozialleistungen wie die Kantinennutzung künstlich erhöht werden darf, sofern kein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen den Firmen vorliegt.
Unternehmen sollten daher ihre bestehenden Vereinbarungen zur Kostenbeteiligung an Kantinenleistungen prüfen, um die Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung sicherzustellen.
