BFH-Urteil: Freiberufler verlieren Ist-Besteuerung bei freiwilliger Buchführung
Veröffentlicht am: 09.09.2026 um 18:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 16. April 2026 klargestellt, dass Freiberufler-Personengesellschaften die sogenannte Ist-Besteuerung nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie freiwillig Bücher führen. Mit dieser Entscheidung zum Aktenzeichen V R 16/24 präzisiert das Gericht die Anwendung des § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) und zieht klare Grenzen für die Wahl der Besteuerungsart.
Freiwillige Buchführung führt zur Soll-Besteuerung
Kernpunkt des Urteils ist die Verknüpfung zwischen der Art der Buchführung und dem Zeitpunkt der Umsatzsteuerentstehung. Normalerweise steht Freiberuflern die Ist-Besteuerung offen, bei der die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden muss, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich beglichen hat. Dies bietet erhebliche Liquiditätsvorteile, da die Steuer nicht vorfinanziert werden muss.
Wie der BFH in seiner Entscheidung Mitte April feststellte, scheidet diese Erleichterung jedoch aus, sobald eine Freiberufler-Personengesellschaft freiwillig Bücher führt. In einem solchen Fall greift die reguläre Soll-Besteuerung.
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Hierbei entsteht die Steuer bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde – unabhängig davon, ob das Entgelt bereits auf dem Konto der Gesellschaft eingegangen ist. Laut dem Gericht ist die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG in diesen Konstellationen gesetzlich ausgeschlossen.
Umsatzgrenzen und Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung
In seiner Urteilsbegründung ging der BFH zudem auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Genehmigung der Ist-Besteuerung ein. Ein zentrales Kriterium bleibt demnach die wirtschaftliche Größe des Unternehmens. Die Ist-Besteuerung ist nur dann zulässig, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 800.000 Euro nicht überschritten hat.
Ein weiterer Ausschlussgrund liegt vor, wenn keine Befreiung von der Buchführungspflicht besteht. Zwar sind Freiberufler nach dem Handelsrecht meist nicht zur Buchführung verpflichtet, doch das steuerliche Wahlrecht zur Ist-Besteuerung erlischt laut den Richtern, sobald die Entscheidung für eine freiwillige Buchführung getroffen wurde. Die Dokumentationsform hat damit direkte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Umsätze.
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Konsequenzen für die steuerliche Praxis
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die Bedeutung der gewählten Gewinnermittlungsart. Während die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) regelmäßig den Weg zur Ist-Besteuerung ebnet, bindet die doppelte Buchführung den Steuerpflichtigen an das Prinzip der Soll-Besteuerung.
Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass betroffene Personengesellschaften die Auswirkungen auf ihre Liquidität sorgfältig prüfen müssen. Die Verpflichtung, die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungsstellung abzuführen, kann insbesondere bei langen Zahlungszielen der Auftraggeber zu einer finanziellen Belastung führen.
Steuerberater raten daher dazu, die Form der Buchführung nicht nur unter organisatorischen Aspekten, sondern auch unter Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Folgen zu wählen. Werden Bücher bereits freiwillig geführt, lässt das aktuelle Urteil des BFH keinen Spielraum für die Anwendung der Ist-Besteuerung.
