Bewerbungen, Arbeitszeit

Bewerbungen in Arbeitszeit: Fachanwälte warnen vor Kündigung

Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 09:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Bewerbungsunterlagen für interne Stellen gelten als private Tätigkeit. Gerichte bestätigen strenge Regeln zur Arbeitszeiterfassung.

Interne Bewerbung: Unterlagen in der Freizeit verfassen
Ein moderner, aufgeräumter Schreibtisch mit Laptop in einem professionellen Büroumfeld. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Wer sich auf eine interne Stelle bewirbt, sollte die Bewerbungsunterlagen in der Freizeit schreiben. Das Verfassen von Anschreiben und Lebensläufen gilt rechtlich nicht als Arbeitszeit – selbst wenn die Stelle im eigenen Unternehmen ausgeschrieben ist.

Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht wies am heutigen Mittwoch darauf hin: Die Erstellung von Bewerbungsunterlagen dient dem persönlichen beruflichen Fortkommen und zählt damit zum privaten Bereich. Der Umstand einer internen Ausschreibung ändere daran nichts.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für die Aufgaben zu nutzen, die ihrem aktuellen Job entsprechen. Wer während der Dienstzeit an Bewerbungen arbeitet, riskiert arbeitsrechtliche Sanktionen.

Arbeitszeitbetrug: Gerichte urteilen streng

Das Problem privater Erledigungen am Arbeitsplatz ist weit verbreitet. Laut einer im Juli veröffentlichten Umfrage unter 1000 Beschäftigten gaben 75 Prozent an, bereits Privates während der Arbeitszeit erledigt zu haben. 13 Prozent erfassen ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht korrekt.

Dass Gerichte bei Verstößen streng urteilen, zeigt ein aktuelles Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. Das Gericht bestätigte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der sich eingestempelt hatte, dann aber eine Kaffeepause einlegte und dies später leugnete. Eine vorherige Abmahnung sei in solchen Fällen nicht zwingend erforderlich. Weder eine lange Betriebszugehörigkeit noch eine Schwerbehinderung schützten vor der Kündigung.

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Elektronische Zeiterfassung kommt

Die Spielräume für unbemerkte Privataktivitäten könnten bald schrumpfen. Ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes sieht vor, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzeichnen müssen. Die Regelung soll nach Unternehmensgröße gestaffelt eingeführt werden – für Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern sind Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren im Gespräch.

Auch der Koalitionsvertrag von 2025 bekräftigte bereits die Absicht, eine elektronische Zeiterfassung flächendeckend zu etablieren.

Neben der Zeiterfassung rückt das Thema Fehlzeiten in den Fokus. Eine Studie der Pronova BKK ergab: 60 Prozent der Beschäftigten haben sich schon krankgemeldet, obwohl sie arbeitsfähig waren. Sieben Prozent tun dies häufig. 2025 lag der durchschnittliche Krankenstand laut Techniker Krankenkasse bei 18,6 Tagen.

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Datenschutz: BGH stärkt Bewerberrechte

Auch der Datenschutz spielt im Bewerbungsprozess eine zentrale Rolle. Der Bundesgerichtshof entschied im Juni 2026: Bewerber können Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach der DSGVO haben, wenn ihre Daten versehentlich an Dritte weitergeleitet werden.

Im konkreten Fall war eine Nachricht mit Gehaltsvorstellungen in Höhe von 80.000 Euro über eine Business-Plattform fehlgeleitet worden. Das Gericht stellte klar: Bereits der Kontrollverlust über die Daten und die damit verbundene Missbrauchsgefahr können einen Schaden begründen. Eine Erheblichkeitsschwelle für solche Verstöße existiert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr.

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