Betriebsvermögen: BFH klärt Regeln für Entnahmen und Gewinnermittlung
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht Düsseldorf haben wichtige Entscheidungen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsvermögen getroffen. Besonders bei Entnahmen, gewillkürtem Betriebsvermögen und landwirtschaftlichen Flächen gibt es Klarstellungen.
Entnahmen: So werden Gewinne korrekt ermittelt
Überführt ein Unternehmer Wirtschaftsgüter aus dem Betriebs- ins Privatvermögen, regelt § 20 Abs. 4 S. 3 EStG die Gewinnermittlung. An die Stelle der ursprünglichen Anschaffungskosten tritt der Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG oder § 16 Abs. 3 EStG.
Der Mechanismus erfasst Wertzuwächse lückenlos. Veräußert der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut später aus dem Privatvermögen, berechnet sich der Gewinn auf Basis des Entnahmewerts. Der betriebliche Entnahmegewinn unterliegt der Besteuerung nach gewerblichen oder selbstständigen Einkünften, der spätere Wertzuwachs wird als Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG behandelt. Die Grundlagen schufen das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016.
GEWILLKÜRTES BETRIEBSVERMÖGEN: Grenzen und Nachweise
Der BFH erkennt gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG an. Voraussetzung: Das Wirtschaftsgut muss objektiv geeignet und erkennbar dazu bestimmt sein, den Betrieb zu fördern.
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Die Finanzbehörden verlangen zeitnahe Aufzeichnungen als Nachweis. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern muss die Aufnahme ins Bestandsverzeichnis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Ab einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 Prozent ist die Einordnung möglich, ab 50 Prozent sogar zwingend.
Landwirtschaft: FG Düsseldorf stärkt Privilegierung
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied am 2. Juni 2026 (4 K 384/24) über land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke einer Kapitalgesellschaft. Die Richter stuften Flächen, die an Dritte überlassen werden, nicht als schädliches Verwaltungsvermögen ein.
Die Begründung: Die Rückausnahme im Erbschaftsteuergesetz gilt rechtsformneutral. Auch wenn eine Kapitalgesellschaft die Grundstücke hält, bleibt die Privilegierung erhalten. Die Überlassung an Dritte schließt die steuerliche Begünstigung für Betriebsvermögen damit nicht aus.
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Umwandlungen und internationale Schenkungen
Bringt ein Freiberufler seinen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft ein, ist der Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Pflicht. Die übernehmende Gesellschaft kann nach dem Umwandlungssteuergesetz die Buchwerte fortführen oder einen höheren Wert ansetzen – maximal den Teilwert. Freibeträge nach § 16 Abs. 4 EStG bleiben allerdings natürlichen Personen vorbehalten.
Der BFH präzisierte mit Urteil vom 16. Juli 2025 (I R 13/22) die Anwendung von § 50i EStG bei Schenkungen. Die Vorschrift setzt eine tatsächliche Einbringung von Wirtschaftsgütern von außen in das Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft voraus. Zudem müssen stille Reserven vorhanden sein. Im verhandelten Fall mit einer in den USA ansässigen Person unverrichteter Dinge verwies das Gericht die Sache zur weiteren Klärung ans Finanzgericht zurück.
GmbH: Was bei Gewinnausschüttungen gilt
Bei Kapitalgesellschaften bestätigte der BFH bestehende Grundsätze. Die Gesellschafter entscheiden über die Ergebnisverwendung – dürfen aber das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht ausschütten. Werden Gewinnanteile gutgläubig aufgrund einer fehlerhaften Bilanz bezogen, entfällt die Rückzahlungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen. Auch inkongruente Gewinnausschüttungen, die vom Anteil am Stammkapital abweichen, sind rechtlich zulässig.
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