Betriebsvereinbarungen, BAG

Betriebsvereinbarungen: BAG kippt Unterschrift ohne Beschluss

18.06.2026 - 08:33:38 | boerse-global.de

BAG und LAG verschärfen Regeln für Betriebsvereinbarungen und Kündigungsschutz. Arbeitnehmer erhalten mehr Rechte bei Urlaubsplanung.

Arbeitsrecht 2026: Neue Urteile verändern Kündigung und Urlaub
Betriebsvereinbarungen - Ein Stapel rechtlicher Dokumente oder Verträge auf einem poliertem Holzschreibtisch in einem modernen Büro. 18.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Besonders bei Kündigungen, Urlaub und Betriebsvereinbarungen müssen Personalabteilungen jetzt umdenken.

Wenn die Unterschrift des Betriebsrats nicht reicht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden für Betriebsvereinbarungen deutlich erhöht. In einem Urteil vom 27. Januar 2026 stellten die Richter klar: Eine vom Betriebsratsvorsitzenden unterschriebene Vereinbarung ist unwirksam, wenn das Gremium keinen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Auch eine nachträgliche Rechtfertigung als fehlerhaftes Dauerschuldverhältnis kommt nicht in Frage.

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Parallel dazu verschärfte das Landesarbeitsgericht Köln Mitte Januar die Regeln für Kündigungsschutzprozesse. Wer vor Gericht bewusst falsche Angaben macht, riskiert eine erneute verhaltensbedingte Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn die Falschaussage für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war. Bereits der Versuch eines Prozessbetrugs zerstört das Vertrauensverhältnis nachhaltig.

Urlaub am Stück: Zwei-Wochen-Grenze gekippt

Das Landesarbeitsgericht Thüringen erklärte im März 2026 pauschale Betriebsvereinbarungen für unwirksam, die den zusammenhängenden Urlaub auf maximal zwei Wochen begrenzen. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf längere Erholungsphasen am Stück – es sei denn, triftige betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Auch bei der internen Stellenausschreibung gibt es neue Vorgaben. Das BAG entschied bereits im September 2025: Interne Stellenanzeigen müssen zwingend das Arbeitszeitvolumen nennen, um wirksam zu sein. Experten rechnen zudem mit weiteren Anpassungen durch die geplante Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Teilarbeitsunfähigkeit und neue EU-Vorgaben

Die Bundesregierung plant eine Reform der gesetzlichen Krankenversicherung. Kernpunkt: die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit. Langzeiterkrankte Mitarbeiter sollen schrittweise in den Betrieb zurückkehren können – allerdings nur mit ärztlicher Feststellung und Zustimmung des Arbeitgebers. Parallel wird über eine Reform des Arbeitszeitrechts und die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie beraten.

Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft verändert auch die Beratungslandschaft. Die Kanzlei Schlun & Elseven schloss sich im Juni 2026 einem internationalen Netzwerk an. Es umfasst über 115 Kanzleien in mehr als 40 Ländern und soll die grenzüberschreitende Beratung im Arbeits- und Wirtschaftsrecht stärken. Die Mitgliedschaft setzt ein mehrstufiges Prüfverfahren voraus.

Massenentlassungen: Jeder Fehler wird bestraft

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Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Herbst 2025 haben die Risiken bei Massenentlassungen noch einmal verschärft. Eine unterlassene oder fehlerhafte Anzeige bei der Agentur für Arbeit führt zur Unwirksamkeit aller Kündigungen. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach dem Ort der sozioökonomischen Auswirkungen – das BAG hatte dies bereits in früheren Entscheidungen zur Struktur von Flugbetrieben bestätigt.

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