Betriebsvereinbarung: BAG kassiert unwirksame Unterschrift des Vorsitzenden
18.06.2026 - 10:03:09 | boerse-global.de
Weder Arbeitsverträge noch Betriebsvereinbarungen können die Haftung für vorsätzliches Handeln wirksam ausschließen. Das zeigen gleich mehrere aktuelle Urteile.
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Verfallklauseln greifen nicht bei Vorsatz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte bereits im Juni 2013 klar: Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln erfassen keine Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichen Handlungen. Die Parteien können die gesetzliche Vorsatzhaftung nicht durch Vertrag einschränken (Az.: 8 AZR 280/12).
Im November 2019 präzisierte das BAG die Anforderungen weiter. Für einen Haftungsausschluss bei Personenschäden nach dem Sozialgesetzbuch ist ein doppelter Vorsatz nötig – sowohl für die Handlung als auch für den Erfolg (Az. 8 AZR 35/19).
Wissentliche Pflichtverletzung: Versicherungsschutz entfällt
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verschärfte die Haftung für Manager. Wer Kardinalspflichten wie die Insolvenzantragspflicht verletzt, dem droht der Verlust des D&O-Versicherungsschutzes. Die Richter vermuten dann eine wissentliche Pflichtverletzung (Az. 7 W 20/24 und 7 U 134/23).
Das gilt auch für Strohmann-Geschäftsführer. Und: Im Direktprozess gegen den Versicherer muss die Geschäftsführung beweisen, dass sie kein Verschulden trifft – etwa bei Zahlungen nach Insolvenzreife (Az. 3 U 113/22).
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Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte zudem klar: Unfähigkeit schützt nicht vor Haftung. Ein Geschäftsführer haftet für Steuerschulden der Gesellschaft auch dann, wenn er die Geschäfte faktisch nicht geführt hat. Wer das Amt nicht ausfüllen kann, hätte es niederlegen müssen (Az. VII R 23/19).
Vergleiche und Betriebsvereinbarungen unter strenger Kontrolle
Arbeitsgerichte prüfen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern genau. Das BAG entschied am 3. Juni 2025: Ein Tatsachenvergleich über Urlaubsansprüche ist nur wirksam, wenn er eine bestehende Unsicherheit klärt. Ein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub während des Arbeitsverhältnisses ist nicht möglich (Az. 9 AZR 104/24).
Noch folgenschwerer sind formale Fehler bei Betriebsvereinbarungen. Das BAG urteilte am 27. Januar 2026: Eine vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnete Vereinbarung ist unwirksam, wenn kein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums vorliegt. Anscheins- oder Duldungsvollmachten ersetzen die demokratische Legitimation nicht (Az. 1 AZR 147/24).
Falscher Vortrag im Prozess: Fristlose Kündigung möglich
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zog die prozessuale Wahrheitspflicht scharf. Ein Arbeitnehmer, der in einem Kündigungsschutzprozess wissentlich falsch vorträgt, riskiert eine erneute fristlose Kündigung. Der „untaugliche Versuch“ eines Prozessbetrugs zerstört das Vertrauensverhältnis irreparabel – unabhängig davon, ob die Lüge entscheidend war (Az. 6 SLa 315/25).
Die Botschaft der Gerichte ist klar: Vertragliche Klauseln bieten einen Rahmen. Sie heben aber weder die Haftung für Vorsatz noch die grundlegenden Loyalitäts- und Wahrheitspflichten auf.
