Betriebsrente: BVL warnt vor Steuerfallen bei Kapitalauszahlung
Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 22:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hat Mitte August 2026 vor den finanziellen Konsequenzen gewarnt, die bei der Kapitalauszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) drohen können.
Laut den Experten wird die Einmalzahlung oft unterschätzt, da sie durch die sogenannte nachgelagerte Besteuerung und zusätzliche Sozialabgaben die tatsächliche Netto-Summe erheblich reduzieren kann. Der Verband empfiehlt Betroffenen daher eine frühzeitige Beratung, um steuerliche Fallstricke zu umgehen.
Volle Besteuerung durch Steuerprogression
Ein zentraler Aspekt der Belastung ist die nachgelagerte Besteuerung. Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge werden im Jahr der Auszahlung voll als Einkommen gewertet. Dies führt aufgrund der Steuerprogression in vielen Fällen zu einer überproportional hohen steuerlichen Last.
Da die gesamte Summe dem restlichen Einkommen des Rentners hinzugerechnet wird, steigt der persönliche Steuersatz für das gesamte Kalenderjahr deutlich an.
Eine wichtige Ausnahme gilt für Inhaber von Altverträgen. Wurde die betriebliche Altersvorsorge bereits vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen, kann die Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen von der vollen Steuerpflicht befreit sein. Für alle nach diesem Stichtag geschlossenen Verträge greift jedoch die volle Besteuerung.
Wer vor der Entscheidung steht, seine Betriebsrente als Einmalbetrag auszahlen zu lassen, sollte die steuerlichen Folgen kennen: Die volle Besteuerung und zusätzliche Sozialabgaben können die Netto-Summe deutlich schmälern. Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich Fallstricke vermeiden. Jetzt kostenlosen Leitfaden zur Steueroptimierung anfordern
Belastungen durch Kranken- und Pflegeversicherung
Zusätzlich zur Einkommensteuer müssen Bezieher einer Kapitalauszahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Der Gesetzgeber sieht hierbei eine spezielle Regelung vor, um die Belastung für den Rentner zeitlich zu strecken: Die fälligen Beiträge auf die Einmalsumme werden rechnerisch auf einen Zeitraum von 120 Monaten verteilt. Dennoch bleibt die Gesamtsumme der Abgaben bestehen, was die verfügbare Rente über zehn Jahre hinweg monatlich schmälert.
Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich dabei aus dem Versicherungsstatus der Betroffenen. Ein Freibetrag bei den Sozialabgaben kommt lediglich jenen zugute, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Wer hingegen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss die Beiträge bereits ab dem ersten Euro der Auszahlung in voller Höhe entrichten.
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Angesichts der komplexen Regelungen rät der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) dazu, sich bereits vor dem Renteneintritt umfassend zu informieren. Da die steuerlichen Auswirkungen je nach individueller Einkommenssituation und Vertragsgestaltung stark variieren, sei eine fachliche Einschätzung notwendig, um böse Überraschungen bei der Auszahlung zu vermeiden.
Insbesondere die Entscheidung zwischen einer monatlichen Rentenzahlung und der einmaligen Kapitalabfindung sollte unter Berücksichtigung der langfristigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzüge getroffen werden.
