Betriebsrente: BFH schränkt Steuervorteil für Einmalzahlungen ein
24.06.2026 - 19:18:23 | boerse-global.de
Ein BFH-Urteil schränkt Steuervorteile bei Einmalzahlungen ein. Eine Expertenkommission legte am Dienstag weitreichende Reformvorschläge vor. Kanzler Merz und Arbeitsministerin Bas kündigten an, die Empfehlungen vollständig umsetzen zu wollen.
BFH kippt Steuervorteil für viele Betriebsrentner
Der Bundesfinanzhof hat die sogenannte Fünftelregelung für Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge stark eingeschränkt. Das Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. X R 25/23, X R 28/23) betrifft vor allem Auszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds mit Kapitalwahlrecht. Der BFH wertet solche Zahlungen in der Regel nicht mehr als außerordentliche Einkünfte.
Weiterhin möglich bleibt die Steuervergünstigung bei Direktzusagen oder Leistungen aus Unterstützungskassen. Voraussetzung: Es muss eine „Zusammenballung von Einkünften“ vorliegen. Das ist der Fall, wenn die gesamte Zahlung in einem Jahr fließt und die Jahreseinkünfte dadurch höher ausfallen als bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Bei Ratenzahlungen über mehrere Jahre entfällt der Vorteil.
Steuererklärung wird Pflicht
Seit Anfang 2025 müssen Arbeitnehmer die Fünftelregelung selbst beantragen. Arbeitgeber wenden sie nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren an. Stattdessen läuft der Antrag über die Einkommensteuererklärung in der Anlage N. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Progressionsermäßigung vorliegen.
Die Fünftelregelung glättet die Steuerlast bei hohen Einmalzahlungen. Die Steuer wird so berechnet, als würde der Empfänger fünf Jahre lang jeweils ein Fünftel der Summe erhalten. Das senkt den Effekt des progressiven Steuersatzes erheblich.
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Kapitalrente ab 2028: Was sich ändert
Die Rentenkommission unter Leitung von Frank-Jürgen Weise übergab am Dienstag ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen. Kernstück: eine verpflichtende Kapitalrente ab 2028. Finanziert wird sie über einen Zusatzbeitrag von bis zu 2 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Kosten. Die Mittel sollen nach schwedischem Vorbild am Kapitalmarkt angelegt werden.
Die Reformvorschläge im Überblick:
- Rentenalter: Ab 2032 wird die Altersgrenze dynamisch an die Lebenserwartung gekoppelt. Pro gewonnenem Lebensjahr sollen acht Monate länger gearbeitet werden. Bis 2041 könnte das Rentenalter auf 67,5 Jahre steigen.
- Flexibler Ruhestand: Die „Rente mit 63“ fällt weg. Vorzeitiger Renteneintritt mit Abschlägen ist erst ab 64 Jahren möglich. Ausnahmen gelten für gesundheitlich Beeinträchtigte.
- Neue Beitragszahler: Selbstständige, Vorstände, Abgeordnete und Beamte sollen stärker einbezogen werden. Minijobs werden ohne Opt-out-Möglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung integriert.
- Nachhaltigkeitsfaktor: Ab 2032 wird er wieder voll wirksam. Das dämpft den Rentenanstieg, wenn das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern ungünstiger wird.
Kanzler Merz versprach bei der Übergabe des Berichts eine gerechte Lastenverteilung. Arbeitsministerin Bas kündigte an, die gesetzliche Umsetzung bis Jahresende abzuschließen.
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Renten steigen – aber die Steuerlast auch
Unabhängig von den langfristigen Reformplänen steigen die Renten im Juli 2026 um 4,24 Prozent. Der Rentenwert erhöht sich auf 42,52 Euro. Doch jede Erhöhung macht einen größeren Teil der Bezüge steuerpflichtig. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Alleinstehende. Schätzungen zufolge müssen erneut zehntausende Rentner erstmals eine Steuererklärung abgeben.
Flankierend plant die Regierung einen neuen Rentenfreibetrag in der Grundsicherung. Beitragszahler mit fünf bis 33 Jahren Einzahlungszeit sollen besser gestellt werden als Personen ohne eigene Beitragsleistung. Eine Klausurtagung zur Beratung des Gesamtpakets ist für den 1. Juli 2026 angesetzt.
