Betriebsratswahlen, BAG

Betriebsratswahlen 2026: BAG klärt Vergütung und Organisationsrechte

28.05.2026 - 11:01:49 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht präzisiert Vergütungsansprüche von Betriebsräten und die Pflicht zur Bezahlung von Umkleidezeiten.

Betriebsratswahlen 2026: BAG klärt Vergütung und Organisationsrechte - Foto: über boerse-global.de
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Neue Urteile klären Vergütungsansprüche, Arbeitszeitregeln und die Rechte von Betriebsratsmitgliedern – pünlich zu den anstehenden Betriebsratswahlen 2026.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren richtungsweisenden Entscheidungen den rechtlichen Rahmen für Betriebsratsarbeit und Arbeitnehmervergütung präzisiert. Die Urteile kommen zu einem entscheidenden Zeitpunkt: Die Betriebsratswahlen 2026 stehen bevor, und die Gerichte definieren nun klarer, wie Gremien gebildet werden und welche finanziellen Ansprüche ihre Mitglieder haben.

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Vergütungsansprüche: Drei Wege zum Recht

In einem Urteil vom August 2025 stellte das BAG die prozessualen Anforderungen für Vergütungsklagen von Betriebsratsmitgliedern klar. Die Richter identifizierten drei unterschiedliche rechtliche Grundlagen, die Kläger durch Haupt- und Hilfsanträge eindeutig priorisieren müssen.

Der erste Anspruchsgrund betrifft Vergütungsanpassungen auf Basis der Mindestvergütungsgarantie. Der zweite bezieht sich auf hypothetische Karriereverläufe – hier greift das Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder in Verbindung mit dem allgemeinen Arbeitsrecht. Die dritte Säule ist ein direkter vertraglicher Anspruch. Die genaue Bestimmung des Streitgegenstands ist entscheidend, denn sie bestimmt, ob ein Fall dem Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte vorgelegt werden muss.

Weitere Urteile aus dem Frühjahr 2025 stärkten die Position der Betriebsräte zusätzlich. So entschied das BAG am 26. März 2025, dass der Arbeitgeber die Beweislast trägt, wenn er die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds korrigieren oder kürzen will. Bereits am 3. Februar 2025 bestätigten die Richter: Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf Schichtzulagen, die sie in ihrer regulären Tätigkeit verdient hätten.

Umkleide- und Waschzeiten: Arbeitszeit, die bezahlt werden muss

Das BAG hat auch die Kriterien für Vergütungsansprüche bei Nebenarbeiten präzisiert. In einem konkreten Fall (Az.: 5 AZR 212/23) entschieden die Richter: Zeit für Umkleiden und Waschen muss unter bestimmten Bedingungen vom Arbeitgeber vergütet werden. Das Urteil bekräftigt den Grundsatz, dass Tätigkeiten, die durch die Art der Arbeit oder Anweisungen des Arbeitgebers erforderlich sind, als bezahlte Arbeitszeit gelten.

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Diese Entwicklung fällt mit umfassenderen Änderungen bei der Arbeitszeitregelung zusammen. Zwar hatte das BAG bereits am 13. September 2022 die grundsätzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung festgestellt, doch ein neues Gesetz mit konkreten digitalen und elektronischen Vorgaben wird für Ende 2026 erwartet. Juristen weisen darauf hin, dass die Arbeitsschutzbehörden bereits jetzt Bußgelder bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht verhängen können – gestützt auf die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019.

Organisationsrechte: Betriebsrat auch bei ausländischer Mutter

Am 26. Mai 2026 fällte das BAG eine Entscheidung zur Gründung eines Betriebsrats am Berliner Standort einer Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Das Urteil unterstreicht das Recht der Arbeitnehmer, an deutschen Standorten Vertretungsgremien zu bilden – selbst wenn das Mutterunternehmen im Ausland ansässig ist.

Allerdings zog das Gericht auch Grenzen des Kündigungsschutzes. Ein Urteil vom 23. Juni 2025 bestätigte: Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet planmäßig, selbst wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit in den Betriebsrat gewählt wird.

Hitzefrei am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber wissen müssen

Neben Vergütungs- und Organisationsfragen bleiben auch die Vorschriften für die Arbeitsumgebung ein Thema. Die Arbeitsstättenrichtlinie gibt klare Handlungsempfehlungen: Bei Raumtemperaturen über 26 Grad Celsius sollten Arbeitgeber aktiv werden. Ab 30 Grad sind sie verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen – etwa Jalousien installieren, Ventilatoren bereitstellen oder die Arbeitszeiten anpassen. Überschreitet die Temperatur 35 Grad, gilt der Raum grundsätzlich als ungeeignet für die Arbeit, es sei denn, spezielle technische oder organisatorische Maßnahmen wie Kühlpausen werden umgesetzt.

Ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Hitzepausen besteht nicht. Und: Ohne Genehmigung den Arbeitsplatz zu verlassen, ist auch bei hohen Temperaturen nicht erlaubt – es sei denn, es liegt eine unmittelbare Gesundheitsgefahr vor.

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