Betriebsratswahl, BAG

Betriebsratswahl: BAG erklärt Wahl wegen 218 km Distanz unwirksam

Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 15:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine Betriebsratswahl wegen unzulässiger Zusammenfassung weit entfernter Niederlassungen für unwirksam. Auch Formfehler im Umlaufverfahren führten zur Anfechtung.

BAG kippt Betriebsratswahl: Große Distanz zwischen Standorten entscheidend
Ein Richterhammer liegt auf juristischen Unterlagen in einem modernen Büro, symbolisch für die arbeitsrechtliche Entscheidung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 4. März 2026 die Betriebsratswahl eines Tiefbauunternehmens in der Region Süd für unwirksam erklärt. Das Gericht stellte in seinem Beschluss (Az. 7 ABR 39/24) klar, dass weit voneinander entfernte Niederlassungen nicht ohne eine entsprechende tarifvertragliche Grundlage als einheitlicher Betrieb zusammengefasst werden dürfen. Damit korrigierte das BAG die vorangegangene Praxis des Unternehmens und unterstrich die Bedeutung des räumlichen Betriebsbegriffs im Betriebsverfassungsrecht.

Räumliche Distanz verhindert einheitlichen Betriebsbegriff

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob zwei Niederlassungen, die an den Standorten M und S ansässig sind, einen gemeinsamen Betrieb bilden können. Zwischen diesen beiden Niederlassungen liegt eine Distanz von 218 Kilometern. Das BAG befand, dass eine solche räumliche Trennung der Annahme eines einheitlichen Betriebs entgegensteht.

Eine Zusammenfassung räumlich weit entfernter Standorte ist rechtlich nur unter spezifischen Voraussetzungen möglich. Fehlt es an einer organisatorischen Verzahnung oder einer geltenden gesetzlichen oder tariflichen Ausnahmeregelung, müssen die Standorte als eigenständige Einheiten betrachtet werden. Da die Niederlassungen M und S im vorliegenden Fall nicht als einheitlich galten, war die Durchführung einer gemeinsamen Betriebsratswahl unzulässig.

Erlöschen der tarifvertraglichen Grundlage

Ein entscheidender Faktor für das Urteil war der Status des zugrunde liegenden Tarifvertrags. Dieser Vertrag, der die Grundlage für eine abweichende Betriebsorganisation hätte bieten können, endete bereits am 28. Februar 2022. Laut den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts entfaltete dieser Tarifvertrag keine Nachwirkung.

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Damit existierte zum Zeitpunkt der Wahlvorbereitungen keine rechtliche Basis mehr, um die beiden Standorte trotz der geografischen Distanz als eine Organisationseinheit zu behandeln. Das Gericht machte deutlich, dass mit dem Ende der Laufzeit des Tarifvertrags auch die darin festgelegten besonderen Betriebskonstruktionen ihre Gültigkeit für künftige Wahlen verlieren.

Formfehler und Fristen im Umlaufverfahren

Neben der strukturellen Unwirksamkeit bemängelte das BAG auch Fehler im Abstimmungsverfahren. Für ein im Vorfeld der Wahl durchgeführtes Umlaufverfahren war der 11. März 2022 als verbindlicher Stichtag festgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch lediglich acht Ja-Stimmen vor.

Sämtliche Stimmen, die erst nach Ablauf dieses Stichtags eingingen, durften bei der Feststellung des Ergebnisses nicht berücksichtigt werden. Da die erforderlichen Mehrheiten bis zum Ende der gesetzten Frist nicht erreicht wurden, war das Verfahren bereits an dieser Stelle formell gescheitert. Die Missachtung solcher prozessualen Fristen führt im Arbeitsrecht regelmäßig zur Anfechtbarkeit darauf basierender Entscheidungen.

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Konsequenzen für die Betriebsratswahl

Die eigentliche Wahl fand schließlich am 17. Mai 2022 statt, wurde jedoch unmittelbar angefochten. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt nun letztinstanzlich, dass die Wahl isoliert angefochten werden kann, sofern grundlegende Fehler in der Betriebsbildung oder im Wahlverfahren vorliegen.

Juristen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die korrekte Bestimmung des Betriebsbegriffs die essenzielle Basis für jede rechtssichere Wahl darstellt. Unternehmen müssen demnach bei Umstrukturierungen oder dem Auslaufen von Tarifverträgen genau prüfen, ob bestehende Betriebsratsstrukturen weiterhin mit den gesetzlichen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbar sind. Die Entscheidung des BAG verdeutlicht, dass insbesondere große geografische Distanzen zwischen Standorten eine eigenständige Organisation der Arbeitnehmervertretungen erfordern, sofern keine wirksamen tariflichen Sonderregelungen (gemäß § 3 BetrVG) bestehen.

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