Betriebsratswahl: BAG erklärt Wahl wegen 218 km Distanz für unwirksam
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 18:40 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Beschluss vom 4. März 2026 die Wahl eines Betriebsrats in der Region Süd für unwirksam erklärt. Grund für die Entscheidung war eine fehlerhafte Bestimmung des Betriebsbegriffs im Vorfeld der Wahl. Das Gericht stellte fest, dass eine weit entfernte Niederlassung unzulässigerweise einem gemeinsamen Betrieb zugeordnet worden war, was die gesamte Wahlhandlung belastete (Az. 7 ABR 39/24).
Räumliche Distanz verhindert gemeinsamen Betrieb
Im Mittelpunkt des juristischen Streits stand die Eingliederung der Niederlassung S in die Wahlregion Süd. Zwischen den Standorten liegt eine geografische Distanz von 218 Kilometern. Nach Auffassung des BAG war diese Niederlassung nicht wirksam zugeordnet worden. Ein gemeinsamer Betrieb, der beide Standorte umfasst hätte, sei aufgrund der strukturellen Gegebenheiten und der räumlichen Trennung auszuschließen gewesen.
Die Richter betonten, dass die organisatorische Einheit eines Betriebs eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung einer rechtmäßigen Betriebsratswahl darstellt. Wird diese Einheit durch die Einbeziehung geografisch weit entfernter Standorte künstlich konstruiert, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ist die Wahl anfechtbar.
Versäumnisse im Umlaufverfahren und Stichtagsregelung
Neben der räumlichen Problematik deckte das Verfahren auch formale Mängel bei der Beschlussfassung im Vorfeld der Wahl auf. Für ein durchgeführtes Umlaufverfahren war der 11. März 2022 als verbindlicher Stichtag festgelegt worden. Dokumentationen zeigten jedoch, dass bis zu diesem Datum lediglich acht Ja-Stimmen vorlagen.
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Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass dieser Stichtag bindend war und Stimmen, die nach Ablauf dieser Frist eingingen, nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Da die notwendige Mehrheit somit zum Stichtag nicht rechtmäßig festgestellt wurde, mangelte es den darauf basierenden Wahlentscheidungen an der erforderlichen Grundlage.
Fehlende Nachwirkung des Tarifvertrags
Ein weiterer relevanter Faktor für die gerichtliche Bewertung war der Status der tariflichen Regelungen. Ein Tarifvertrag, der möglicherweise eine Grundlage für die betriebliche Struktur hätte bieten können, war bereits am 28. Februar 2022 ausgelaufen. Das Gericht hielt fest, dass dieser Vertrag keine Nachwirkung entfaltete. Damit fehlte zum Zeitpunkt der wahlvorbereitenden Maßnahmen eine tarifliche Basis, die eine Abweichung von den gesetzlichen Betriebsbegriffen hätte rechtfertigen können.
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Rechtliche Konsequenzen für die Anfechtung
Die Entscheidung des BAG hat grundsätzliche Bedeutung für die Anfechtbarkeit von Wahlen zur Arbeitnehmervertretung. Nach Einschätzung von Juristen ist eine isolierte Anfechtung einer Betriebsratswahl dann zulässig, wenn der Betriebsbegriff verkannt wurde. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Zuordnung von Betriebsteilen nicht den tatsächlichen organisatorischen Verhältnissen entspricht.
Der Beschluss verdeutlicht, dass Wahlvorstände und Unternehmen bei der Definition von Wahlbetrieben höchste Sorgfalt walten lassen müssen. Die Verkennung des Betriebsbegriffs stellt einen wesentlichen Fehler dar, der nach dem Urteil des BAG zur Unwirksamkeit führt, sofern dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte oder die strukturellen Voraussetzungen für die Wahl gefehlt haben.
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