Betriebsratswahl, BAG

Betriebsratswahl 2026: BAG klärt Einheiten bei Auslandsleitung

Veröffentlicht am: 21.08.2026 um 01:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neue BAG-Beschlüsse definieren Wahleinheiten bei internationaler Steuerung und klären Mitbestimmungsfragen für die Betriebsratswahl 2026.

Betriebsratswahl 2026: BAG-Urteile zu Auslandsleitung und Matrix-Strukturen
Ein moderner, minimalistischer Büroarbeitsplatz mit Blick auf eine Skyline bei Dämmerung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Im Hinblick auf die im Jahr 2026 anstehenden regelmäßigen Betriebsratswahlen rücken grundlegende gerichtliche Entscheidungen zur Organisation betrieblicher Mitbestimmung in den Fokus.

Insbesondere die Frage, wie betriebsratsfähige Einheiten bei einer Steuerung durch eine Auslandsleitung zu definieren sind, wurde durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (7 ABR 7/25) präzisiert, der Mitte Mai 2026 erging und im August 2026 Gegenstand juristischer Aufarbeitung war.

Diese Klärung ist für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Leitungsstrukturen von Bedeutung, um die Rechtssicherheit der Wahlvorgänge zu gewährleisten.

Bestimmung betriebsratsfähiger Einheiten bei internationaler Steuerung

Die Bestimmung der Wahleinheiten bildet die Basis für jede Betriebsratswahl. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich im Mai 2026 mit der Frage der betriebsratsfähigen Einheit, wenn die wesentlichen Entscheidungen durch eine im Ausland ansässige Leitung getroffen werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen, in denen lokale Einheiten stark in globale Berichtslinien eingebunden sind.

Ergänzend hierzu lieferte ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2025 (7 ABR 28/24) wichtige Erkenntnisse für Matrix-Strukturen. Juristen erörterten in diesem Zusammenhang die Problematik der mehrfachen Wahlberechtigung von Führungskräften, die in komplexen Organisationsformen tätig sind.

In Fachbeiträgen zur NZG wurde im Jahr 2025 betont, dass die Zuordnung von Führungskräften zu bestimmten Wahleinheiten in Matrix-Organisationen eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Weisungsbefugnisse erfordert.

Herausforderungen durch SE-Umwandlungen und Matrix-Strukturen

Ein weiterer relevanter Aspekt für die Struktur der Mitbestimmung ist die Nutzung von Vorratsgesellschaften bei der Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE).

In Beschlüssen vom 26. November 2024 (1 ABR 37/20, 1 ABR 3/23, 1 ABR 6/23) setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Spannungsfeld zwischen Mitbestimmungsfreiheit und einer Nachverhandlungspflicht auseinander.

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Fachjuristen analysierten in der Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZfA) im Jahr 2025, unter welchen Voraussetzungen bei der Aktivierung einer Vorrats-SE das Mitbestimmungsverfahren neu aufzurollen ist.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies, dass organisatorische Veränderungen im Vorfeld der Wahl 2026 genau daraufhin geprüft werden müssen, ob sie bestehende Mitbestimmungsvereinbarungen unberührt lassen oder neue Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern auslösen.

Rechtliche Aspekte der Vergütung und Mandatsfortführung

Neben strukturellen Fragen beeinflusst die Rechtsprechung zu Vergütungsprozessen und Mandatslaufzeiten die Arbeit der Gremien. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellte mit Urteil vom 12. Juni 2024 (8 Sa 687/23) klar, dass Betriebsratsmitglieder in Prozessen über ihre Vergütung die Darlegungs- und Beweislast tragen. Dies gilt laut dem Urteil auch dann, wenn der Arbeitgeber die Vergütung bereits gekürzt hat.

Hinsichtlich der Stabilität der Gremien entschied das Bundesarbeitsgericht bereits am 24. Mai 2023 (7 ABR 21/21), dass eine Auflösung eines Betriebsrats im Restmandat selbst bei groben Pflichtverletzungen nicht vorgesehen ist. Diese Entscheidung sichert die Kontinuität der Arbeitnehmervertretung in Übergangsphasen ab.

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Transparenz und Leistungsbestimmung in der Betriebsratsarbeit

In den vergangenen Jahren wurden zudem die Grenzen der Informationsrechte konkretisiert. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. September 2020 (1 ABR 32/19) stellte fest, dass dem Betriebsrat kein genereller Anspruch auf die Aushändigung von Gehaltslisten zur Förderung der Entgeltgleichheit zusteht.

Ebenso wurde am 23. Februar 2021 (1 ABR 12/20) entschieden, dass dem Betriebsrat kein Durchführungsanspruch bei der Leistungsbestimmung für Ermessensboni zukommt.

Zudem zeigt eine Analyse aus dem April 2024, dass die Ablösung von Gesamtzusagen durch Betriebsvereinbarungen ein wichtiges Instrument zur Neugestaltung von Arbeitsbedingungen bleibt. Für die Vorbereitung der Wahlen 2026 wird empfohlen, solche bestehenden Vereinbarungen und die zugrunde liegenden Rechtsprechungen frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

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