Betriebsrat-Rechte, Köln

Betriebsrat-Rechte: LAG Köln schränkt Datenzugriff auf Zeiterfassung ein

Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 19:10 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das LAG Köln verweigert Betriebsräten einen pauschalen Lesezugriff auf Zeiterfassungsdaten. Datenschutz und fehlende Delegation waren ausschlaggebend.

LAG Köln: Kein genereller Datenzugriff für Betriebsräte auf Zeiterfassung
Digitales Tablet mit Datenanalysen und Sicherheitssymbol in einer modernen Büroumgebung als Symbol für Datenschutz. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Mitbestimmungsrechte bei der Überwachung von Zeiterfassungsdaten präzisiert. Am 30. Juli 2026 wies das Gericht den Antrag eines Gesamtbetriebsrats ab, der für lokale Arbeitnehmervertretungen einen ständigen elektronischen Lesezugriff auf Zeiterfassungssysteme forderte.

Kein genereller Anspruch auf Datenzugriff

Ein Gesamtbetriebsrat habe keinen generellen Anspruch darauf, lokalen Betriebsräten einen permanenten Lesezugriff einzuräumen, so die Begründung. Im konkreten Fall fehlte es an einer wirksamen Delegation der Befugnisse. Zudem stünden datenschutzrechtliche Bedenken einem uneingeschränkten Zugriff entgegen.

Die Richter unterschieden strikt zwischen den Rechtsgrundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Ein Anspruch auf Datenzugriffe könne sich allenfalls aus dem allgemeinen Informationsrecht nach § 80 BetrVG ergeben – nicht jedoch aus dem Mitbestimmungsrecht über technische Einrichtungen gemäß § 87 BetrVG.

Digitale Rechte in der Arbeitswelt

Die Debatte um digitale Zugangsrechte wird derzeit an mehreren Fronten geführt. Am 31. Juli 2026 reichte die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) Klage gegen die Lufthansa ein. Sie fordert Zugang zu den dienstlichen E-Mail-Adressen der Piloten für Mitgliederwerbung. Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, soll nun das Arbeitsgericht Köln klären, wie die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit in der digitalisierten Arbeitswelt umzusetzen ist.

Parallel verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) am 30. Juli über die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten an einen Arbeitgeber. Geprüft wird, ob die Weitergabe gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt und Schmerzensgeldansprüche auslöst. Eine Entscheidung wird für September erwartet – eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof steht im Raum.

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Klarheit bei Aufsichtsrat und Bewerbung

Bereits im Juni traf der BGH eine wegweisende Entscheidung zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat. Laut Urteil vom 23. Juni zählen für die Schwellenwerte des Drittelbeteiligungsgesetzes nur die Beschäftigten der jeweiligen Aktiengesellschaft. Mitarbeiter anderer Konzernunternehmen werden auch dann nicht zugerechnet, wenn sie in einem Gemeinschaftsbetrieb arbeiten.

Das LAG Köln entschied zudem am 16. April: Schwerbehinderte Bewerber müssen ihre Behinderung im Vorstellungsgespräch nicht offenbaren. Fragen danach sind unzulässig – falsche Angaben berechtigen den Arbeitgeber folglich nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags.

Zeiterfassung und Datenzugriff in der Praxis

Die Relevanz von Zeiterfassungsdaten zeigt ein aktueller Fall bei Aldi Nord. Am 30. Juli kündigte das Unternehmen einem Betriebsratsmitglied in Lehrte fristlos wegen des Vorwurfs des Arbeitszeitbetrugs. Trotz Freistellung soll der Arbeitnehmer Arbeitszeiten falsch dokumentiert haben. Verdi kritisierte das Vorgehen scharf.

Das Bundeskartellamt stellte am 30. Juli seine Vorermittlungen gegen SAP ein. Wettbewerber hatten dem Softwarekonzern vorgeworfen, den Datenzugriff für Drittanbieter zu erschweren. Die Behörde fand keine ausreichenden Anhaltspunkte für Marktmachtmissbrauch – betonte aber: Ungehinderter Datenzugriff bleibe für den Wettbewerb in der Digitalwirtschaft essenziell.

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Strengere Anforderungen an Dokumente

Auch bei Zustellungen verschärft die Rechtsprechung die Regeln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 7. Mai: Ein elektronischer Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens liefert keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang, wenn der Zusteller den Scan vor dem Einwurf durchführt. Arbeitgeber müssen den Zugang wichtiger Dokumente im Streitfall anderweitig belegen.

Bereits im März erklärte das BAG standardisierte Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam, sofern sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Eine Freistellung sei nur bei nachweisbarem überwiegendem Interesse des Arbeitgebers im Einzelfall zulässig.

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