Betriebsrat-Mitbestimmung, Kündigungen

Betriebsrat-Mitbestimmung: Kündigungen unwirksam ohne ordnungsgemäße Anhörung

08.06.2026 - 07:03:12 | boerse-global.de

Fehlende Betriebsratsbeteiligung macht drei Kündigungen wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam. Gericht betont Mitbestimmungsrechte.

Arbeitsgericht Bochum: Kündigungen wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam
Betriebsrat-Mitbestimmung - Ein Gavel auf einem Schreibtisch mit Dokumenten, der rechtliche Entscheidungen und Arbeitsplatzvorschriften symbolisiert. 08.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Drei Kündigungen wegen Arbeitszeitbetrugs sind unwirksam – weil der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht richtig informierte. Das Arbeitsgericht Bochum macht mit seinem Urteil vom 9. März 2026 deutlich: Interne Regeln zur mobilen Arbeit allein genügen nicht. Fehlen die Mitbestimmungsrechte, können selbst berechtigte Kündigungen scheitern.

Der Fall: Der Arbeitgeber hatte eine Smartwork-Regelung, die 60 Prozent mobiler Arbeit vorsah. Bei der Anhörung zum Betriebsrat verschwieg er diese Richtlinie. Das Gericht erklärte die Kündigungen deshalb für unwirksam. Zudem scheiterte eine Verdachtskündigung an der Zweiwochenfrist des § 626 BGB. Der Streitwert: über 35.900 Euro.

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Klare Grenzen für Arbeitgeber

Anders entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 13 Sa 1007/22): Eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs während einer Kaffeepause war wirksam. Hier lag eine bewusste Falschdokumentation vor. Selbst lange Betriebszugehörigkeit half nicht – eine Abmahnung war nicht nötig.

Die Botschaft der Gerichte: Die bloße Existenz einer internen Richtlinie ersetzt nicht die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats. Wer die Mitbestimmung umgeht, riskiert die Unwirksamkeit seiner Kündigungen.

Milliarden-Investition in Bremerhaven: Sozialplan statt Richtlinie

Die geplante Automatisierung am NTB Bremerhaven zeigt, wo interne Anweisungen enden. Rund eine Milliarde Euro investiert das Unternehmen in selbstfahrende Transporter. Die Folge: 500 von 1.000 Stellen fallen weg.

Hier reicht keine interne Richtlinie. Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 111 BetrVG) schreibt einen Interessenausgleich und Sozialplan vor. Die geplanten Instrumente: Altersteilzeit, Frührentenmodelle, Abfindungen und Sprinterprämien für jüngere Beschäftigte.

Juristen betonen: Automatisierung allein rechtfertigt keine Kündigungen. Und: Bei mehr als 30 Entlassungen innerhalb von 30 Tagen ist zwingend eine Massenentlassungsanzeige nötig. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte im April 2026: Fehlt diese, sind Kündigungen unwirksam.

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Dienstkleidung: Wer zahlt? Und wer darf bestimmen?

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 Gewerbeordnung) erlaubt interne Richtlinien – etwa zur Dienstkleidung. Doch es gibt Grenzen, wie das Arbeitsgericht Cottbus klarstellte: Arbeitgeber können zwar bestimmte Kleidung anordnen, aber nicht unbegrenzt die Kosten auf die Beschäftigten abwälzen.

Wer sich beharrlich weigert, rechtmäßige Anweisungen zu befolgen, riskiert die fristlose Kündigung. Der Grat zwischen zulässiger Weisung und unzumutbarer Belastung ist schmal.

Neue EU-Regeln: Lohntransparenz wird Pflicht

Auf politischer Ebene zeichnen sich neue Rahmenbedingungen ab. Das österreichische Arbeitsministerium legte Anfang Juni 2026 einen Entwurf zur Umsetzung der EU-Lohntransparenzrichtlinie vor. Unternehmen ab 100 Mitarbeitern müssen künftig Berichte über ihre Entgeltstruktur erstellen.

Die Reaktionen sind gespalten. Wirtschaftsverbände wie die Industriellenvereinigung kritisieren den Entwurf als bürokratisch. Arbeitnehmervertreter begrüßen die neuen Auskunftsrechte. Die nationale Umsetzung war in einigen Bereichen bis zum Stichtag am 7. Juni 2026 noch nicht vollständig erfolgt.

Führungskräfte in der Pflicht: Untätigkeit kann teuer werden

Besonders hart trifft es die Führungsebene. Das Arbeitsgericht Offenbach bestätigte die Kündigung eines Chefjuristen, der trotz Whistleblower-Meldungen zu rechtswidrigen Praktiken untätig blieb. Das Unternehmen musste Rückstellungen von 457,7 Millionen Euro bilden.

Das Gericht saw eine schwerwiegende Verletzung der Überwachungs- und Schadensabwehrpflichten. Eine Abmahnung war nicht nötig – die Kündigung sofort wirksam. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt zudem wegen Betrugs und Untreue.

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