Betriebsräte: Mehrere Urteile definieren Mitbestimmungsrechte neu
27.05.2026 - 20:31:28 | boerse-global.deGleich mehrere richtungsweisende Gerichtsurteile definieren die Macht von Betriebs- und Personalräten neu – und schaffen Klarheit in umstrittenen Fragen.
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Während die Wahlen der Betriebsräte Ende Mai zu Ende gehen, fordern Gewerkschaften von der neuen Landesregierung in Rheinland-Pfalz klare Signale. Susanne Wingertszahn, Chefin des DGB in Rheinland-Pfalz, rief die Koalition aus CDU und SPD unter Ministerpräsident Gordon Schnieder auf, die Mitbestimmung und Tarifbindung zu stärken. Rund 53.000 Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten waren in diesem Wahlzyklus aufgerufen, ihre Interessenvertreter zu bestimmen.
Personalauswahl: Nachbesserung erlaubt
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom Februar 2025 sorgt für Erleichterung in der öffentlichen Verwaltung. Das Gericht entschied: Wenn der Personalrat bei Stellenbesetzungen nicht rechtzeitig beteiligt wurde, muss das Verfahren nicht zwangsläufig neu gestartet werden.
Solange die Stelle nicht endgültig besetzt ist, kann die Zustimmung nachgeholt werden – der Verfahrensfehler ist dann „geheilt". Abgelehnte Bewerber haben laut OVG keinen automatischen Anspruch auf eine Wiederholung des gesamten Auswahlverfahrens. Entscheidend bleibt vielmehr die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahl, die sich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientiert – verankert in Artikel 33, Absatz 2 des Grundgesetzes.
Plattformwirtschaft: Digitale Steuerung reicht nicht
Ganz anders sieht die Lage in der modernen Gig-Economy aus. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zog im Januar 2026 eine klare Grenze: In sogenannten „Remote Cities" von Lieferdiensten, die ausschließlich über Apps oder Künstliche Intelligenz gesteuert werden, gibt es kein Recht auf Betriebsratswahlen.
Die Begründung: Fehlt vor Ort eine menschliche Führungskraft mit Arbeitgeberfunktionen, liegt keine eigenständige betriebliche Einheit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vor. Die digitale Steuerung durch eine App kann die institutionelle, physische Leitung nicht ersetzen. Wahlen in diesen Bereichen wurden für ungültig erklärt – ein klares Signal, dass traditionelle Rechtsdefinitionen auch im digitalen Zeitalter Bestand haben.
Datenschutz: Mitbestimmung bei Überwachungssoftware
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) befasste sich im Dezember 2024 mit der Frage, ob Betriebsräte Mitbestimmung erzwingen können, um die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sicherzustellen. Das Urteil: Nein, ein reines Durchsetzen von Datenschutzvorschriften reicht nicht aus.
Allerdings: Sobald IT-Systeme geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen, greift das Mitbestimmungsrecht – unabhängig von der DSGVO-Konformität. Diese Linie bestätigte auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juni 2025.
Besonders brisant: Transkriptionssoftware in digitalen Meetings ist nach Einschätzung von Experten objektiv zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet. Betriebs- und Personalräte müssen daher bei der Einführung solcher Programme zwingend beteiligt werden.
Ob bei digitaler Überwachung oder neuen Arbeitszeitmodellen – viele Betriebsräte verschenken täglich ihre Rechte, weil sie ihre Mitbestimmungsbefugnisse nach § 87 BetrVG nicht voll ausschöpfen. Dieser kostenlose Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie das „Herzstück der Mitbestimmung“ rechtssicher für die Belegschaft einsetzen. Gratis-Guide: Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG durchsetzen
Stärkung des individuellen Arbeitnehmerschutzes
Das BAG hat in mehreren weiteren Urteilen die Rechte einzelner Beschäftigter gestärkt. Im März 2026 erklärten die Richter pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam. Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer nach einer Kündigung nicht mehr ohne konkrete Begründung freistellen. Eine Freistellung ist nur noch nach sorgfältiger Interessenabwägung im Einzelfall zulässig.
Bereits im Oktober 2025 hatte das BAG entschieden: Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten sind unwirksam, wenn die Kündigung auf einer unvermeidbaren dauerhaften Erkrankung beruht. Dies stelle eine unangemessene Einschränkung der Berufswahlfreiheit dar.
Auch für Betriebsratsmitglieder selbst gibt es Klarheit: Bei Vergütungsansprüchen müssen Kläger nun genau angeben, ob sie sich auf den Mindestlohn, hypothetische Karrierefortschritte oder vertragliche Ansprüche stützen. Die Gerichte prüfen die Ansprüche nur in dieser Reihenfolge.
Ausblick: Tariftreue als politisches Ziel
Mit dem Ende der Betriebsratswahlen verschiebt sich der Fokus der Gewerkschaften auf die Gesetzgebung. Der DGB fordert ein modernisiertes Landestariftreuegesetz in Rhein-Pfalz, das öffentliche Aufträge nur an tarifgebundene Unternehmen vergibt.
Positiv aus Gewerkschaftssicht: Rechtsextreme Listen spielten bei den aktuellen Wahlen keine nennenswerte Rolle. Doch die Digitalisierung – von Plattformarbeit bis KI-gesteuerter Überwachung – wird die Mitbestimmung weiter herausfordern. Die juristischen Grundlagen dafür sind nun klarer denn je.
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