Betriebsmassage: Sturz auf Massageöl gilt laut Gericht nicht als Arbeitsunfall
Veröffentlicht am: 28.09.2026 um 09:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtliche Bewertung von Unfällen bei betrieblichen Wellness-Angeboten könnte das Bayerische Landessozialgericht beschäftigen. Gegen ein Urteil des Sozialgerichts München vom 22.07.2026 (Az. S 9 U 498/25) ist eine Revision zum Landessozialgericht möglich.
Die Richter der ersten Instanz hatten die Klage einer Angestellten abgewiesen und entschieden, dass ein Sturz auf Massageöl in betriebsinternen Räumlichkeiten nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorfall aus dem August 2024. Eine Angestellte einer Münchner Unternehmensgruppe hatte über ein internes Firmenportal eine Schulter- und Nackenmassage gebucht. Die Maßnahme zählte zur betrieblichen Gesundheitsförderung, war freiwillig, für die Beschäftigte bezahlt und fand während der regulären Arbeitszeit statt.
Beim Betreten des firmeneigenen Massageraums rutschte die Frau auf Massageöl aus. Dabei erlitt sie eine Kniegelenksprellung sowie einen Außenmeniskusriss. Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab.
Freiwillige Gesundheitsmaßnahmen als persönliche Angelegenheit
Das Sozialgericht München stützte die Klageabweisung auf § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Nach Auffassung des Gerichts fehlte der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Obwohl das Unternehmen das Angebot bereitgestellt, bezahlt und dafür Arbeitszeit eingeräumt hatte, war die Behandlung nicht angeordnet. Die individuelle Gesundheitsförderung falle daher in den unversicherten persönlichen Lebensbereich – selbst wenn sie während der Arbeitszeit und auf dem Firmengelände stattfinde.
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Weder die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch die Freistellung änderten nach Ansicht des Gerichts etwas an der Einstufung als Privatsache. Auch ein versicherter Wegeunfall lag nicht vor. Das Gericht stellte klar, dass betriebliche Gesundheitsmaßnahmen nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie unmittelbar arbeitsvertraglichen Pflichten dienen.
Haftungsrisiken für Arbeitgeber und Vorgaben für Betriebe
Durch die Ablehnung des Schutzes über die gesetzliche Unfallversicherung stellen sich für Arbeitgeber haftungsrechtliche Fragen. Die Fürsorgepflicht für sichere Räumlichkeiten bleibt weiterhin bestehen. Das unternehmerische Haftungsrisiko bei organisatorischen Mängeln ist zivilrechtlich jedoch unklar, falls Beschäftigte bei solchen freiwilligen Angeboten zu Schaden kommen.
Aus der Entscheidung ergeben sich zentrale Prüfpunkte für betriebliche Abläufe und Personalabteilungen. So sollte die Freiwilligkeit entsprechender Maßnahmen stets eindeutig dokumentiert werden. Zudem müssen Behandlungsräume wie reguläre Arbeitsstätten behandelt werden, was rutschfeste Bodenbeläge, definierte Reinigungsintervalle sowie Öl-Auffangsysteme einschließt.
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Neben der Festlegung räumlicher Standards gilt es, externe Dienstleister bezüglich deren Ausbildung, Versicherung und Ausrüstung zu prüfen. Darüber hinaus müssen Unternehmen den Schutz über die eigene Betriebshaftpflichtversicherung klären und eine transparente Risikokommunikation gegenüber den Beschäftigten etablieren.
