Betriebliche, Betreuung

Betriebliche Betreuung: Schwellenwert steigt ab Januar von 10 auf 20

17.06.2026 - 21:03:35 | boerse-global.de

Die BAuA konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung. Neue Messverfahren und Reformen der DGUV Vorschrift 2 ergänzen den Leitfaden.

BAuA aktualisiert Handbuch zur Gefährdungsbeurteilung bei Biostoffen
Betriebliche - Ein Wissenschaftler in Schutzkleidung untersucht eine Petrischale unter einem Mikroskop in einem Labor. Biohazard-Symbole sind im Hintergrund. 17.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat ein aktualisiertes Kapitel ihres Handbuchs zur Gefährdungsbeurteilung vorgelegt. Die Neufassung konzentriert sich auf Tätigkeiten mit Biostoffen und konkretisiert die Anforderungen für Betriebe.

Im Mittelpunkt stehen die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV). Das aktualisierte Kapitel dient als Leitfaden für Arbeitgeber, um biologische Gefährdungen systematisch zu erfassen und zu bewerten. Als wesentliche Grundlage wird die Technische Regel für Biostoffe (TRBA) 400 angeführt. Ein zentrales Element bleibt die Einstufung von Biostoffen in die Risikogruppen 1 bis 4, die den Grad der Infektionsgefahr widerspiegeln.

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Messverfahren und fehlende Grenzwerte

Die BAuA weist darauf hin, dass im Bereich der Biostoffe weitgehend verbindliche Grenzwerte fehlen – anders als bei chemischen Gefahrstoffen. Um die Exposition dennoch objektiv bewerten zu können, führt das Handbuch verschiedene Messverfahren auf. Dazu gehören die Bestimmung koloniebildender Einheiten (KBE), mikroskopische Untersuchungen sowie molekularbiologische Methoden.

Für die praktische Umsetzung stehen Hilfsmittel zur Verfügung. Die Unfallversicherung Bund und Bahn bietet ein Musterformular für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV an. Dieses umfasst neben der Identität und Pathogenität der verwendeten Biostoffe auch die Prüfung von Substitutionsmöglichkeiten sowie die Festlegung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen.

Reformen in der betrieblichen Betreuung seit Jahresbeginn

Die Anforderungen werden durch die seit dem 1. Januar 2026 geltende Reform der DGUV Vorschrift 2 flankiert. Eine wesentliche Änderung betrifft die Schwellenwerte für die betriebliche Betreuung. Die Grenze für die vereinfachte Regelbetreuung wurde von 10 auf 20 Beschäftigte (Full-Time Equivalent) angehoben. Dies gilt analog für das Kompetenzzentrenmodell.

Zudem wurde das Spektrum der Fachkräfte für Arbeitssicherheit erweitert. Neben ingenieur- oder sicherheitstechnischen Qualifikationen sind nun auch Studienabschlüsse in Biologie, Chemie, Physik, Humanmedizin oder Arbeitspsychologie zulässig. Die Reform ermöglicht zudem eine teilweise Digitalisierung: Bis zu einem Drittel der erforderlichen Stunden darf nach einer Betriebsbegehung per Telefon- oder Online-Konsultation erbracht werden. Eine Verpflichtung zum Nachweis regelmäßiger Fortbildungen für Betriebsärzte und Fachkräfte wurde ebenfalls festgeschrieben.

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Rechtliche Entwicklungen auf nationaler und EU-Ebene

Auch bei Berufskrankheiten und Zulassungsverfahren gibt es Neuerungen. Das Bundeskabinett beschloss Ende Mai 2026, Parkinson bei beruflicher Pestizid-Exposition als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies betrifft insbesondere Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft sowie in der Schädlingsbekämpfung. Der Bundesrat stimmte am 12. Juni einer Verlängerung der Übergangsfrist für die Sachkunde bei bestimmten Rodentiziden in der Landwirtschaft bis 2030 zu.

Auf europäischer Ebene einigten sich die Gesundheitsminister am 16. Juni auf eine gemeinsame Position zum geplanten Biotech Act. Die Richtlinie sieht vor, die Zulassungsfristen für klinische Studien deutlich zu verkürzen. Für genetisch veränderte Mikroorganismen (GMM) wurden neue Kategorisierungen eingeführt. Genehmigungen für das Inverkehrbringen sollen künftig auf maximal zehn Jahre befristet werden.

Um die Zusammenarbeit zu intensivieren, unterzeichneten der VDSI und medizinische Fachgesellschaften am 11. Juni in Berlin eine gemeinsame Erklärung. Ziel ist eine engere Verzahnung von Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit – angesichts komplexer werdender Risikoprofile in den Betrieben.

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