Lehrkräfte, GEW

Berliner Lehrkräfte: GEW startet App gegen 2 Millionen unbezahlte Stunden

Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 09:12 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die GEW Berlin führt eine App zur Dokumentation von Arbeitszeit und Überstunden ein. Eine Studie zeigt: Zwei Drittel der Lehrkräfte leisten unbezahlte Mehrarbeit.

GEW Berlin startet App zur Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte
Ein Smartphone mit einer Zeiterfassungs-App liegt neben einem Stapel Korrekturarbeiten auf einem Schreibtisch im Lehrerzimmer. Illustration mit AI erstellt.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Berlin hat am 18. August 2026 die Anwendung „LehrZeit!“ eingeführt. Das digitale Werkzeug soll es Lehrkräften ermöglichen, ihre tatsächliche Arbeitszeit sowie anfallende Überstunden systematisch zu dokumentieren. Damit reagiert die Gewerkschaft auf die anhaltenden Differenzen mit der Berliner Bildungsverwaltung über die Verpflichtung zur lückenlosen Zeiterfassung im Schuldienst.

Während die GEW auf eine verbindliche Erfassung drängt, bestreitet die Bildungsverwaltung eine solche Pflicht und beruft sich dabei auf eine abgestimmte Rechtsauffassung fast aller Bundesländer sowie auf mögliche Ausnahmeeregelungen der Europäischen Union.

Massive Mehrarbeit im Berliner Schuldienst

Begleitet wurde der Start der App am 18. August 2026 durch die Veröffentlichung einer GEW-Studie zur Arbeitssituation an Berliner Schulen. Den Ergebnissen zufolge leisten zwei Drittel der Lehrkräfte in der Hauptstadt unbezahlte Mehrarbeit.

Im Durchschnitt fallen pro Kopf wöchentlich 2,5 Überstunden an, was sich auf etwa 100 Stunden pro Jahr summiert. Gesamtwirtschaftlich entspreche dies einem Volumen von über 2 Millionen unbezahlten Arbeitsstunden jährlich allein in Berlin.

Felicia Kompio von der GEW Berlin wies darauf hin, dass der bestehende Personalmangel derzeit durch diese zusätzliche Mehrarbeit der Beschäftigten aufgefallen werde. Gökhan Akgün, ebenfalls für die GEW tätig, forderte den Senat auf, ein verbindliches System zur Arbeitszeiterfassung zu etablieren. Um diesem Anliegen Nachdruck zu verleihen, plant die Gewerkschaft bereits eine Machbarkeitsanalyse für eine mögliche Volksgesetzgebung.

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Rechtliche Rahmenbedingungen und Risiken

Die rechtliche Grundlage für die Forderung der Gewerkschaft bildet unter anderem ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022. Nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits für angestellte Lehrkräfte.

Dass die Zeiterfassung auch für Arbeitnehmer Risiken birgt, zeigt eine Umfrage des Instituts Consumerfieldwork unter 1000 Beschäftigten vom 17. August 2026. Demnach gaben 13 Prozent der Befragten an, ihre Arbeitszeit regelmäßig falsch zu erfassen.

Gleichzeitig räumten 75 Prozent ein, bereits private Angelegenheiten während der Dienstzeit erledigt zu haben. Sascha Stowasser vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (IFAA) betonte in diesem Zusammenhang, dass Arbeitszeitbetrug erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehe.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht erläuterte zudem, dass eine unvollständige Dokumentation erhebliche rechtliche Risiken berge. Wie das Arbeitsgericht Braunschweig am 17. August 2026 entschied, ist eine Kündigung wegen falscher Zeiterfassung jedoch dann unwirksam, wenn kein Vorsatz vorliegt.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer aufgrund eines technischen Fehlers einen falschen Arbeitsbeginn notiert. Bei nachgewiesenem Vorsatz wäre hingegen eine fristlose Kündigung möglich gewesen.

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Datenschutz und Grenzen der Kontrolle

Neben der Erfassung der Dauer rückt zunehmend die Art der Kontrolle in den Fokus der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich derzeit mit der Frage, ob die Weiterleitung privater WhatsApp-Chats an den Arbeitgeber unter die DSGVO-Haushaltsausnahme fällt (Az.

I ZR 256/25). In dem Verfahren fordert die Klägerin 7.500 Euro Schadensersatz. Während das Landgericht Frankfurt im November 2024 einen Datenschutzverstoß bejahte, sah das Oberlandesgericht Frankfurt im November 2025 keinen Verstoß. Ein Urteil des BGH wird für September 2026 erwartet.

Auch vertragliche Details stehen unter Beobachtung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erklärte im Februar 2026 eine Klausel für unwirksam, die von Beschäftigten bei einer Krankmeldung den Hinweis auf dringliche Arbeiten verlangte (Az. 8 Sa 25/25).

Internationale Präzedenzfälle, etwa vom französischen Kassationshof, unterstreichen zudem, dass technische Mittel wie Geolokalisierung oder Anti-Intrusion-Systeme zur Arbeitszeitkontrolle nur unter strengen Voraussetzungen und nach Information der Arbeitnehmervertretungen zulässig sind.

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