Bereitschaftsdienst: BAG stärkt Entgeltfortzahlung bei Krankheit
06.06.2026 - 03:48:36 | boerse-global.de
Juni 2026 ab – doch die Bundesregierung ist noch nicht fertig. In der Koalition gibt es Streit über die Ausgestaltung, besonders beim Spannungsfeld zwischen Marktmechanismen und Tarifautonomie.
Arbeitsrechtler kritisieren die Verzögerung scharf. Der Gender-Pay-Gap lag 2025 bei 16 Prozent – Zeit zum Handeln. Wirtschaftsverbände fordern dagegen eine bürokratiearme Lösung.
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Öffentlicher Dienst startet früher
Unabhängig vom Hickhack in Berlin: Für den öffentlichen Dienst und staatliche Unternehmen tritt die Richtlinie bereits am 8. Juni direkt in Kraft. Private Arbeitgeber müssen sich schon jetzt auf ein höheres Klagerisiko einstellen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) machte kürzlich klar: Bereits die bessere Bezahlung eines einzigen männlichen Kollegen kann den Verdacht auf Entgeltdiskriminierung begründen. Ein Urteil aus einem Fall bei einem Automobilhersteller untermauert diese Linie. Unternehmen sollten ihre Vergütungsstrukturen daher zeitnah auf objektive, geschlechtsneutrale Kriterien prüfen.
Bereitschaftsdienst: Krankheitstage müssen bezahlt werden
Das BAG stärkt mit einem aktuellen Urteil (6 AZR 210/22) die Rechte von Arbeitnehmern im Bereitschaftsdienst. Wer während eines fest eingeplanten Bereitschaftsdienstes erkrankt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt selbst dann, wenn kirchenrechtliche Arbeitsvertragsrichtlinien wie die AVR Caritas etwas anderes vorsehen.
Der Grund: Diese Richtlinien sind keine Tarifverträge. Sie dürfen nicht zum Nachteil der Beschäftigten vom Entgeltfortzahlungsgesetz abweichen. Ob die Entschädigung als Zeitgutschrift oder Geldleistung erfolgt, ließ das Gericht offen.
Sondervergütungen: Kürzungen möglich
Die Rechtslage erlaubt unter bestimmten Bedingungen Kürzungen von Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld. Pro Krankheitstag ist eine Reduzierung um bis zu 25 Prozent des durchschnittlichen Tagesentgelts zulässig.
Urlaub bei Sabbaticals: Kein Anspruch
Wer ein ganzes Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub oder ein Sabbatical nimmt, hat keinen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub. Das BAG hat seine Rechtsprechung dazu bereits angepasst. Die gegenseitigen Hauptleistungspflichten sind in dieser Zeit ausgesetzt – damit entfällt die Grundlage für die Urlaubsberechnung. Experten raten Arbeitgebern, solche Auszeiten immer durch klare schriftliche Vereinbarungen abzusichern.
Kündigung: Keine einseitigen Abzüge
Die Arbeiterkammer Oberösterreich erstritt für eine Arbeitnehmerin eine Nachzahlung. Ihr wurden bei einer fristwidrigen Kündigung unzulässigerweise Minusstunden mit dem Resturlaub verrechnet. Solche einseitigen Abzüge bei geringer Auftragslage sind rechtlich nicht haltbar.
Zeugnisse: Strengere Maßstäbe
Das BAG entschied am 7. Mai 2026: Gerichtliche Vergleiche, in denen sich der Arbeitgeber zur Ausstellung eines Zeugnisses nach einem Entwurf des Arbeitnehmers verpflichtet, sind vollstreckbar. Der Arbeitgeber kann die Erfüllung nur verweigern, wenn er nachvollziehbar darlegt, dass der Entwurf gegen die Zeugniswahrheit verstößt.
Das Landesarbeitsgericht Köln (5 SLa 495/25) bestätigte zudem: Bereits der Wunsch nach beruflicher Neuorientierung reicht als triftiger Grund für ein Zwischenzeugnis. Konkrete Bewerbungsbemühungen müssen nicht nachgewiesen werden.
Da die Anforderungen an Arbeitszeugnisse durch neue Urteile immer strenger werden, sollten Arbeitgeber auf rechtssichere Formulierungen setzen. Dieser kostenlose Leitfaden enthält bewährte Checklisten und Mustervorlagen, mit denen Sie Zeugnisse gesetzeskonform und zeitsparend erstellen. Warum immer mehr Personaler auf diese Zeugnis-Checkliste schwören
Neue Vergütung für PTA
Im Gesundheitswesen steigen die Fixum-Zahlungen für pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA): Zum 1. Juli 2026 auf 9,00 Euro, zum 1. Januar 2027 auf 9,50 Euro. Für die vorübergehende Vertretung der Apothekenleitung in ländlichen Regionen gibt es neue Bestimmungen. Berufsverbände sehen allerdings noch Klärungsbedarf bei Haftungs- und Qualifikationsfragen.
Bürgergeld: Strengere Sanktionen
Ab dem 1. Juli 2026 drohen bei Pflichtverletzungen im Bürgergeld-Bezug Kürzungen des Regelbedarfs um 30 Prozent für drei Monate. Bei Alleinstehenden entspricht das einer Minderung von 168,90 Euro monatlich.
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