Bereitschaftsdienst: BAG sichert Lohnfortzahlung bei Krankheit
04.06.2026 - 21:30:20 | boerse-global.de
Krank und im Bereitschaftsdienst? Das Bundesarbeitsgericht sichert Arbeitnehmern jetzt die Lohnfortzahlung – auch bei Rufbereitschaft.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 4. Juni 2026 ein wegweisendes Urteil gefällt (Az.: 6 AZR 210/22). Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie für einen bereits eingeplanten Bereitschaftsdienst krankheitsbedingt ausfallen. Die Entscheidung stellt klar: Interne kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien wie die AVR Caritas gelten nicht als Tarifverträge. Sie dürfen daher nicht zulasten der Beschäftigten vom Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) abweichen.
Das Gericht bestätigte den grundsätzlichen Anspruch auf Vergütung, ließ jedoch die genaue Ausgestaltung offen. Ob die Zahlung direkt in Geld erfolgt oder die Stunden auf ein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, müssen nun die Instanzgerichte klären.
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Wann der Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln darf
Die Arbeitsgerichte haben sich zuletzt intensiv mit der Frage beschäftigt, wann ein Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) rechtlich anzweifeln darf. Das Arbeitsgericht Heilbronn wies im März 2026 die Klage eines Maschinenbedieners auf rund 700 Euro Lohnfortzahlung ab. Der Grund: Der Mitarbeiter hatte ein auffälliges Muster gezeigt – er meldete sich unmittelbar nach dem Urlaub für genau die Tage krank, für die ihm zuvor eine Urlaubsverlängerung verweigert worden war.
In solchen Fällen verliert die AU ihre Beweiskraft. Die Beweislast fällt dann zurück auf den Arbeitnehmer. Um die Zahlung zu sichern, muss er konkrete Angaben zu seinen Symptomen und den ärztlichen Anweisungen machen.
Das Landesarbeitsgericht Köln (7 SLa 54/25) zog Anfang des Jahres einen ähnlichen Schluss. Ein Arbeitgeber darf die Krankschreibung anzweifeln, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erkrankung und einem Konflikt, der Rückgabe von Arbeitsmitteln oder einer erwarteten Kündigung besteht. Wird die „Monokausalität“ der Erkrankung infrage gestellt – wenn also die Arbeitsunwilligkeit und nicht die medizinische Notwendigkeit als Ursache erscheint –, darf die Lohnfortzahlung verweigert werden.
Neue Regelungen und Erstattungssätze für 2026
Seit dem 1. Januar 2026 können Arbeitgeber in Nordrhein-Westfalen Zuschlagssätze von rund 58,98 Prozent für zusätzliche Lohnkosten nach Paragraf 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geltend machen.
Weitere wichtige Entwicklungen:
- AGG-Reform: Am 6. Mai 2026 billigte das Bundeskabinett den Entwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Die Frist für Diskriminierungsklagen wird von zwei auf vier Monate verlängert. Zudem wird der Schutz vor sexueller Belästigung auf den Wohnungsmarkt und andere zivilrechtliche Geschäfte ausgeweitet.
- Organspende: Nach Paragraf 3a EFZG gelten Arbeitnehmer, die aufgrund einer Organspende ausfallen, als unverschuldet verhindert. Der Arbeitgeber muss das Gehalt weiterzahlen, erhält aber die vollen Bruttokosten – inklusive Sozialabgaben und betrieblicher Altersvorsorge – von der Krankenkasse des Empfängers erstattet.
- Urlaubsplanung: Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied am 2. März 2026 (4 Ta 15/26), dass Betriebsvereinbarungen, die zusammenhängenden Urlaub auf maximal zwei Wochen begrenzen, unwirksam sind. Arbeitgeber dürfen längere Urlaubswünsche nur aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen persönlicher Belange des Arbeitnehmers ablehnen.
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Branchentarifvertrag setzt neue Maßstäbe
Auf der Interschutz 2026 in Hannover unterzeichneten die Deutsche Feuerwehr-Gewerkschaft (DFeuG) und die ASB Rettungsdienst Hamburg GmbH ihren ersten Haustarifvertrag. Das Abkommen sieht eine 39,5-Stunden-Woche und 30 Tage Jahresurlaub vor. Besonders bemerkenswert: Es garantiert einen Nettolohnzuschuss von 100 Prozent im Krankheitsfall für bis zu 26 Wochen – weit über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. Der Vertrag regelt zudem Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 50 Prozent eines Monatsgehalts.
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