BEM-Falle, BAG

BEM-Falle: BAG kippt Scan-Belege als Zugangsnachweis

Veröffentlicht am: 20.07.2026 um 07:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Verschärfte Anforderungen an BEM-Verfahren: Arbeitgeber scheitern oft vor Gericht. Zahl der Klagen im Schwerbehindertenrecht steigt rasant.

BEM-Prozesse: Neue BAG-Urteile erschweren krankheitsbedingte Kündigungen
Ein zerknittertes, offiziell aussehendes Dokument liegt auf einem dunklen Holztisch, daneben eine Brille. Im Hintergrund, unscharf, ein Büro. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Ohne korrekte Durchführung scheitern krankheitsbedingte Kündigungen vor deutschen Arbeitsgerichten regelmäßig.

Die gesetzliche Pflicht greift, sobald ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Dabei zählen nicht nur Werktage, sondern auch Wochenenden, Feiertage und Reha-Zeiten. Das Verfahren gilt für alle Beschäftigten nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – unabhängig von einer Behinderung.

BAG verschärft Anforderungen an Einladungsnachweis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden für Arbeitgeber deutlich erhöht. In einem Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) entschieden die Richter: Ein Scan-Beleg eines Einwurf-Einschreibens reicht nicht als Zugangsnachweis.

Der Grund: Die Unterschrift des Zustellers wird beim Scan-Verfahren bereits vor dem Einlegen in den Briefkasten generiert. Der Arbeitgeber konnte den Zugang des Einladungsschreibens nicht zweifelsfrei belegen. Die Kündigung wurde als unverhältnismäßig eingestuft.

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Gerichte fordern Prüfung aller Alternativen

Das Arbeitsgericht Krefeld betonte Mitte Mai 2026 (Az. 3 Ca 2205/25): Bei schwerbehinderten Menschen gelten besonders hohe Anforderungen. Die Versetzung eines Mitarbeiters mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 über große Distanz erklärten die Richter für unwirksam. Tägliches Pendeln sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.

Arbeitgeber müssen mildere Mittel vorrangig prüfen: Änderungskündigungen oder Arbeitsplatzanpassungen stehen vor einer Beendigungskündigung.

Klageflut bei Sozialgerichten

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Das Sozialgericht München verzeichnete 2023 noch 1.485 Klagen im Schwerbehindertenrecht. 2025 waren es bereits 2.123 Fälle. Im ersten Halbjahr 2026 legte die Zahl um 45,4 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu.

Juristen sehen mehrere Ursachen: wachsende Existenzangst in der Belegschaft und der Einsatz von KI-gestützten Klageverfahren. Gleichzeitig stieg die Ablehnungsquote bei Erstanträgen auf Schwerbehinderung von 9 auf 10,7 Prozent.

Typische Fehler im BEM-Prozess

In der Praxis scheitert das Verfahren oft an Formalien. Eine fehlende Einladung oder die Verknüpfung mit weitreichenden Datenschutzerklärungen macht das BEM unwirksam. Auch bei erneuter Erkrankung nach abgeschlossenem Verfahren kann ein neues BEM nötig sein.

Die Zustimmung des Integrationsamtes ersetzt das BEM nicht. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklicher Ablehnung durch den Arbeitnehmer, in Kleinbetrieben mit maximal zehn Beschäftigten oder in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses.

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Technologischer Wandel als neuer Kündigungsgrund

Sam Altman, CEO von OpenAI, kritisierte Mitte Juli 2026: Künstliche Intelligenz werde in Konzernen als Vorwand für Personalabbau genutzt. Allein 2026 seien über 100.000 Stellenstreichungen mit KI-Bezug angekündigt worden.

Auch hier fordert die Rechtsprechung die Prüfung zumutbarer Alternativen vor einer Kündigung. In den USA sieht sich Meta mit einer Klage konfrontiert: Mitarbeiter werfen dem Konzern vor, KI-Tools hätten bei Entlassungen Menschen mit Behinderungen oder medizinischen Abwesenheiten diskriminiert. Das Verfahren wurde für Ende Juli 2026 an ein Schiedsgericht verwiesen.

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