Behindertengleichstellungsgesetz, Beweislasterleichterung

Behindertengleichstellungsgesetz: Beweislasterleichterung im Entwurf gestrichen

17.06.2026 - 22:40:18 | boerse-global.de

Bundeskabinett streicht geplante Beweislasterleichterung aus BGG-Reform. Verbände kritisieren, Gerichte stärken parallel Diskriminierungsschutz.

BGG-Reform: Beweislasterleichterung gestrichen, scharfe Kritik
Behindertengleichstellungsgesetz - Ein Nahaufnahme eines Richterhammers, der auf einem juristischen Dokument liegt, mit einem unscharfen modernen Bürohintergrund. 17.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Bundesregierung hat Mitte Juni den Kabinettsentwurf zur Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vorgelegt. Der Knackpunkt: Die ursprünglich geplante Beweislasterleichterung für Menschen mit Behinderung wurde gestrichen. Betroffene müssen eine Diskriminierung damit weiterhin vollständig beweisen.

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Verbände wie der Sozialverband Deutschland und der Deutsche Behindertenrat reagierten mit scharfer Kritik. Der Entwurf sieht stattdessen vor, dass bauliche Barrieren in Bundesbehörden bis Ende 2035 beseitigt sein müssen. Eine öffentliche Anhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales ist für den 22. Juni angesetzt.

Gerichte stärken Schutz vor Diskriminierung

Parallel zur politischen Debatte sorgen aktuelle Urteile für Klarheit. Das Landesarbeitsgericht Köln verurteilte Ende Januar eine Anwaltskanzlei zur Zahlung von 9.000 Euro Entschädigung an einen schwerbehinderten Juristen. Der Bewerber hatte seine Behinderung im Lebenslauf angegeben – und wurde trotzdem nicht berücksichtigt.

Das Gericht stellte klar: Der Abbruch eines Bewerbungsverfahrens widerlegt die Vermutung einer Diskriminierung nicht. Zusätzlich erhielt der Kläger 500 Euro nach der Datenschutz-Grundverordnung, weil die Kanzlei eine Google-Recherche über ihn durchgeführt hatte, ohne ihn darüber zu informieren.

Das LAG Hessen befasste sich Ende Januar mit dem Vorwurf des sogenannten „AGG-Hoppings“ – also dem mutmaßlichen Missbrauch von Entschädigungsforderungen. Ein Bewerber hatte geklagt, weil eine Stellenanzeige ausschließlich in weiblicher Form formuliert war. Das Gericht sprach ihm 4.500 Euro zu.

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Die Richter betonten: Die Hürden für den Nachweis eines Rechtsmissbrauchs sind hoch. Weder eine oberflächliche Bewerbung, eine große räumliche Distanz zum Arbeitsort noch mehrere frühere Klagen reichen als Beleg aus.

Landesebene zieht nach

Auch die Länder werden aktiv. In Schleswig-Holstein fand am heutigen Mittwoch die erste Lesung für ein Antidiskriminierungsgesetz statt. Es soll Bürger vor Benachteiligung durch Behörden schützen – etwa wegen Herkunft, Geschlecht oder Behinderung. Geplant sind Schadenersatzzahlungen zwischen 300 und 1.000 Euro. Die Opposition kritisierte jedoch Ausnahmen für Gemeinden und Gerichte.

Die Zahlen vom Arbeitsmarkt zeigen, wie relevant das Thema ist. In Sachsen-Anhalt waren 2024 insgesamt 19.562 schwerbehinderte Menschen beschäftigt – ein leichter Anstieg zum Vorjahr. Den größten Anteil stellen Beschäftigte ab 60 Jahren. Arbeitgeber, die ihre gesetzliche Pflicht zur Einstellung schwerbehinderter Menschen ignorieren, zahlen weiterhin eine gestaffelte Ausgleichsabgabe.

Mindestlohn für Werkstätten: Klage in Münster

Ein weiterer juristischer Fall könnte grundsätzliche Bedeutung haben. Vor dem Arbeitsgericht Münster ist eine Klage auf Zahlung des Mindestlohns für Werkstattbeschäftigte anhängig. Der Kläger war über vier Jahrzehnte in einer solchen Einrichtung tätig – sein Verdienst liegt deutlich unter dem gesetzlichen Mindestlohn.

Unterstützt wird das Verfahren von der Gesellschaft für Freiheitsrechte und den Sozialhelden. Eine Entscheidung wird für Anfang September erwartet. Zum Vergleich: Der Durchschnittsverdienst in diesen Werkstätten liegt bei rund 233 Euro pro Monat.

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