Behindertengleichstellungsgesetz, Beweislast

Behindertengleichstellungsgesetz: Beweislast bleibt bei Betroffenen

18.06.2026 - 01:00:21 | boerse-global.de

Bundesregierung streicht Beweislasterleichterung aus Reform. Sozialverbände kritisieren Verschlechterung für Betroffene.

Behindertenrechte: Regierung entschärft Gesetz, Verbände kritisieren
Behindertengleichstellungsgesetz - Eine vielfältige Gruppe von Menschen, einige mit sichtbaren Behinderungen, arbeiten und diskutieren in einem modernen Büro. 18.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Bundesregierung entschärft ihre Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes – und erntet dafür scharfe Kritik von Sozialverbänden. Ursprünglich sollten Betroffene nur „Tatsachen glaubhaft machen“ müssen, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Doch diese Beweislasterleichterung flog aus dem Kabinettsentwurf. Die volle Beweislast bleibt bei den Betroffenen.

Der SoVD und der Deutsche Behindertenrat laufen Sturm. „Das erschwert die Durchsetzung von Rechten erheblich“, kritisierten die Verbände. Für den 22. Juni ist eine öffentliche Anhörung im Bundestag angesetzt.

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9.000 Euro Entschädigung für abgewiesenen Juristen

Dass Fehler im Bewerbungsprozess teuer werden können, zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. Januar. Eine Kanzlei muss 9.000 Euro an einen schwerbehinderten Volljuristen zahlen. Die Richter sahen eine Benachteiligung wegen der Behinderung als erwiesen an.

Entscheidendes Indiz: Die Kanzlei hatte entgegen der gesetzlichen Pflicht keinen Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Zudem verstieß eine unzureichende Unterrichtung über eine Google-Recherche gegen die Datenschutz-Grundverordnung – dafür gab es 500 Euro extra. Der Bewerber hatte seine Schwerbehinderung deutlich auf der ersten Seite seines Lebenslaufs vermerkt.

BSG stärkt Mobilitätsrechte bei extremer Adipositas

Das Bundessozialgericht hat am 11. Juni die Hürden für das Merkzeichen G gesenkt. Es bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Im konkreten Fall konnte der Betroffene nur 200 bis 300 Meter mit Hilfsmitteln zurücklegen.

Das Gericht stellte klar: Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen auf das Gehvermögen – nicht allein die medizinische Diagnose. Eine Anerkennung ist auch außerhalb der explizit genannten Regelfälle möglich, wenn die Einschränkungen vergleichbar schwer sind.

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Kündigungsschutz bereits in der Probezeit?

Der besondere gesetzliche Kündigungsschutz greift in Deutschland regulär erst nach sechs Monaten. Doch die juristische Literatur verweist auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Arbeitgeber müssen bereits in der Probezeit angemessene Vorkehrungen treffen. Eine Kündigung kann unzulässig sein, wenn stattdessen ein anderer freier Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte – sofern das Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet wird.

Parallel dazu schränken Arbeitsgerichte das Direktionsrecht bei Homeoffice-Zusagen ein. Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied im Februar: Der pauschale Entzug von Präsenzverzicht als „Privileg“ ist nicht rechtmäßig. Arbeitgeber müssen konkret darlegen, welche betrieblichen Ziele durch verstärkte Präsenz erreicht werden sollen.

Steuervorteile und Verwaltungswillkür

Für 2026 gelten aktualisierte Behinderten-Pauschbeträge: zwischen 1.140 und 2.840 Euro je nach Grad der Behinderung. Bei Merkzeichen wie „H“ (Hilflosigkeit) oder „Bl“ (Blindheit) sind bis zu 7.400 Euro drin. Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 50 haben Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub.

Gleichzeitig verschärfen Versorgungsämter die Kontrollen. Betroffene erhalten vermehrt Anhörungsschreiben zur Herabsetzung des GdB. Juristen warnen: Eine Herabsetzung setzt eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse voraus – und die muss die Behörde beweisen. Ein stabiler Krankheitsverlauf ohne signifikante Verbesserung rechtfertigt keine Absenkung, entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits 2025.

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