Begutachtungen: Rechtsanspruch auf Vertrauensperson gilt seit September 2026
Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 12:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deIm September 2026 ist ein gesetzlicher Rechtsanspruch in Kraft getreten, der die Begleitung durch eine Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen absichert. Die Regelung umfasst Verfahren im Zusammenhang mit Invalidität, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, beruflicher Rehabilitation, dem Behindertenpass sowie Leistungen der Sozialentschädigung.
Zuvor war dieses Recht auf Termine zur Einstufung des Pflegegeldes beschränkt gewesen. Durch die Neuregelung gilt der Anspruch nun unter anderem auch für Begutachtungen der Pensionsversicherungsanstalt bei Anträgen auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
Qualitätsmängel und Reformbedarf im Begutachtungswesen
Der Schritt erfolgt vor dem Hintergrund einer anhaltenden Debatte über Qualität und personelle Engpässe bei Sachverständigenprüfungen. Behindertenanwältin Steger forderte angesichts einer spürbaren Not an Gutachtern eine verständlichere Sprache, eine verbesserte Kommunikation sowie die Einführung multiprofessioneller Begutachtungen.
Wie aus dem Tätigkeitsbericht 2024 der Behindertenanwaltschaft hervorgeht, stieg die Zahl der Beratungsfälle um 23 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf 965 Fälle.
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Bei den Schlichtungsverfahren zeigte sich in den Folgejahren ein kontinuierlicher Zuwachs: Nach 57 Schlichtungen im Jahr 2024 kletterte die Zahl im Jahr 2025 auf 119 und erreichte im bisherigen Verlauf des Jahres 2026 einen Stand von 157 Verfahren.
Rund 40 Prozent dieser Schlichtungen führten zu einer Einigung. Neben Verbesserungen im Begutachtungsprozess mahnte die Behindertenanwaltschaft zugleich ein inklusives Bildungssystem, bessere Arbeitsbedingungen, eine einheitliche Bedarfsfeststellung und mehr Barrierefreiheit an.
Auch im parlamentarischen Raum stehen Reformen der Begutachtungspraxis zur Diskussion. Ein Entschließungsantrag der FPÖ (1125/A(E)) zielt auf die Schaffung einer unabhängigen interdisziplinären Begutachtungsstelle, einheitliche Qualitätsstandards sowie den Verzicht auf unnötige Wiederbegutachtungen ab.
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Die Grünen fordern in ihrem Antrag 927/A eine gemeinsame Begutachtungsstelle für die Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice und das Sozialministeriumservice. Zudem verlangen sie verbindliche Qualitätskontrollen, eine verbesserte Ausbildung für Sachverständige sowie die verpflichtende Berücksichtigung bereits vorgelegter Befunde.
Herausforderungen bei Aktenlage und Sachverständigenpraxis
Fachliche Diskussionen verdeutlichen die methodischen Hürden, die Begutachtungsprozesse prägen. In der privaten Krankentagegeldversicherung bietet die reine Aktenbegutachtung zwar Vorzüge wie geringere Kosten, Schnelligkeit, bundesweite Verfügbarkeit und den Verzicht auf eine körperliche Untersuchung der Versicherten.
Fachliteratur weist jedoch auf deutliche Risiken hin. Dem Standardwerk zur ärztlichen Begutachtung von J. Fritze und F. Mehrhoff (8. Auflage 2012) zufolge können Aktenangaben fehlerhaft oder unterschiedlich interpretierbar sein; liegen zu wenige objektive Daten vor, sei eine fundierte Beurteilung nicht realisierbar.
In der Praxis erfolgt häufig eine Qualitätsprüfung früherer Gutachten, die mit einer Untersuchung verbunden waren. Durch hohen Zeitdruck und ein starkes Massengeschäft entstehen wiederholt Mängel. Gerichtsgutachten stellen dabei besonders hohe Anforderungen und weisen gelegentlich gravierende Fehler auf.
Auch auf internationaler Ebene verändern sich die rechtlichen Vorgaben für die Feststellung von Beeinträchtigungen: Am 15. Oktober 2026 leitete das französische oberste Zivilgericht, der Cour de cassation, in drei Urteilen einen Rechtsprechungswechsel ein. Demnach können Arbeitgeber bei Berufskrankheiten außerhalb der festgelegten Listen den voraussichtlichen Invaliditätsgrad anfechten.
