Beförderung vor Kündigung: Rechtliche Fallen in Umbruchphasen
Veröffentlicht am: 29.07.2026 um 08:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die deutsche Industrie steckt in einem tiefgreifenden Umbruch. Bei Lufthansa und den Hüttenwerken Krupp Mannesmann (HKM) fallen Tausende Stellen weg. Das bringt nicht nur betroffene Arbeitnehmer unter Druck – sondern wirft auch rechtliche Fragen auf, die viele unterschätzen.
Beförderung als Kündigungsfalle
Eine Beförderung kurz vor oder während einer Umstrukturierung kann gefährlich sein. Darauf wies Arbeitsrechtsexperte Alexander Bredereck Ende Juli hin. Der Grund: Wer eine neue Position besetzt, die wenig später wegfällt, riskiert eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber kann sie dann leichter begründen.
Besonders heikel wird es beim Aufstieg zum leitenden Angestellten oder Geschäftsführer. In diesen Rollen greift der Kündigungsschutz nur eingeschränkt – oder gar nicht. Wer in Umbruchphasen aufsteigt, sollte genau prüfen, ob die neue Stelle langfristig Bestand hat.
Freistellung: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte von Beschäftigten gestärkt. Mit Urteil vom 25. März 2026 (5 AZR 108/25) erklärten die Richter eine gängige Klausel in Formularverträgen für unwirksam. Sie erlaubte dem Arbeitgeber, Mitarbeiter nach jeder Kündigung pauschal freizustellen.
Das Gericht betont: Arbeitnehmer haben einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Eine Freistellung ist nur zulässig, wenn im Einzelfall überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen.
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Auch bei Aufhebungsverträgen gibt es klare Grenzen. Ein Urteil vom 24. Februar 2022 (6 AZR 333/21) stellt klar: Die Drohung mit fristloser Kündigung oder Strafanzeige ist nicht automatisch rechtswidrig. Sie muss aber objektiv ernsthaft in Betracht kommen. Wer eine unzulässige Drucksituation schafft oder Bedenkzeit verweigert, riskiert die Anfechtbarkeit des Vertrags.
Krankmeldung: Wann die Kündigung droht
Die Hürden für eine Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bleiben hoch. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied im Juli 2025 (6 SLa 540/24): Allein die zeitliche Nähe zwischen abgelehntem Feierabend-Wunsch und Krankmeldung reicht nicht. Der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen für eine Pflichtverletzung vorlegen.
Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter die Krankmeldung ankündigt. Das LAG Hamm bestätigte im August 2015 eine fristlose Kündigung, nachdem ein Angestellter nach abgelehntem Urlaub explizit erklärte, nun zum Arzt zu gehen. Eine solche Drohung erschüttert den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachhaltig.
Auch krasse Widersprüche zwischen Diagnose und Aktivitäten sind kündigungsrelevant. Wer bei diagnostizierter Atemnot umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführt, muss laut LAG Rheinland-Pfalz mit sofortiger Entlassung rechnen.
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Stellenabbau: Freiwilligenprogramme und Reformen
Große Unternehmen setzen auf Freiwilligenprogramme und Sozialpläne. Die Lufthansa startete am 27. Juli 2026 das Programm „New Ways“ – bis zu 550 Verwaltungsstellen sollen wegfallen. Insgesamt plant der Konzern bis 2030 den Abbau von 4.000 Stellen. Teile der Verwaltung werden ins Ausland verlagert.
Bei HKM in Duisburg-Huckingen, das vollständig von der Salzgitter AG übernommen wird, sinkt die Belegschaft von rund 3.000 auf etwa 1.000 Mitarbeiter – bis Ende 2028. Sozialpläne regeln Abfindungsfaktoren und Transfergesellschaften. Juristen weisen darauf hin: Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, unterliegen aber der Einkommensteuer.
Parallel plant die Bundesregierung eine Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Ein im Juni 2026 im Bundestag beratener Entwurf sieht vor: Die Frist für die schriftliche Geltendmachung von Entschädigungen bei Diskriminierung wegen Behinderung soll von zwei auf vier Monate verdoppelt werden. Zudem ist eine neue Schlichtungsstelle bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes geplant – für außergerichtliche Einigungen.
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