BEA-Freibetrag, Bundesfinanzhof

BEA-Freibetrag: Bundesfinanzhof schränkt Widerspruch gegen Übertragung ein

Veröffentlicht am: 29.09.2026 um 03:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der BFH verlangt eigene regelmäßige Betreuung oder getragene Betreuungskosten, damit ein Elternteil der Freibetragsübertragung wirksam widersprechen kann.

BFH-Urteil zum BEA-Freibetrag: Wann Eltern die Übertragung verhindern können
Ein minimalistischer Schreibtisch mit einem hölzernen Spielzeugblock und Dokumenten in einem sonnendurchfluteten Raum. Illustration mit AI erstellt.

In einer aktuellen Entscheidung vom 18. Juni 2026 hat der Bundesfinanzhof die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) geschärft.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen III R 2/24 legt fest, unter welchen Umständen ein Elternteil der Übertragung dieses Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht wirksam widersprechen kann. Damit sorgt das oberste deutsche Finanzgericht für mehr Klarheit in Fällen, in denen die Betreuungslast ungleich verteilt ist.

Voraussetzungen für einen wirksamen Widerspruch

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags nur dann rechtlich Bestand hat, wenn der widersprechende Elternteil nachweislich selbst eine regelmäßige Betreuung des Kindes sicherstellt oder einen wesentlichen Teil der hierfür anfallenden Betreuungskosten trägt. Erfüllt ein Elternteil diese Kriterien nicht, kann er die steuerliche Übertragung des Freibetrags auf den anderen Elternteil nicht verhindern.

Diese Präzisierung dient dazu, die steuerliche Entlastung dort wirksam werden zu lassen, wo die tatsächliche Erziehungs- und Betreuungsarbeit geleistet wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Elternteile, die sich kaum oder gar nicht an der täglichen Betreuung beteiligen, ihren Anspruch auf den hälftigen BEA-Freibetrag verlieren können, wenn der betreuende Elternteil die Übertragung beantragt.

Keine Zurechnung von Betreuungsleistungen Dritter

Ein zentraler Aspekt des Verfahrens war die Frage, inwieweit die Unterstützung durch Dritte, etwa durch Großeltern, dem widersprechenden Elternteil zugutegehalten werden kann. Im zugrunde liegenden Streitfall aus dem Jahr 2019 hatte der Vater geltend gemacht, dass das Kind an 159 Tagen des Jahres durch die Großeltern betreut worden sei.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen diese Argumentation jedoch zurück. Da der Vater an dieser Betreuung durch die Großeltern nicht aktiv mitgewirkt hatte, sei ihm diese Leistung nicht als eigene Betreuungsleistung zuzurechnen.

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. III R 2/24) klargestellt, wann ein Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags wirksam ist — und wann nicht. Wer selbst nicht regelmäßig betreut oder keine Betreuungskosten trägt, kann die Übertragung nicht verhindern. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihren Anspruch auf den hälftigen Freibetrag prüfen und richtig geltend machen. Jetzt kostenlosen Leitfaden anfordern

Für einen wirksamen Widerspruch gegen die Freibetragsübertragung sei eine persönliche Mitwirkung oder die Übernahme der damit verbundenen Kosten durch den betreffenden Elternteil zwingend erforderlich. Die bloße Existenz eines Betreuungsnetzwerks im Umfeld eines Elternteils reicht ohne dessen aktiven Beitrag nicht aus.

Abgrenzung von Betreuungskosten und Grundstückslasten

Des Weiteren befasste sich das Gericht mit der Definition von Betreuungskosten. Der Steuerpflichtige hatte angeführt, Nebenkosten für ein gemeinsames Grundstück getragen zu haben, und wollte diese als Betreuungskosten gewertet wissen. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung deutlich.

Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Wohneigentum oder einem gemeinsamen Grundstück anfallen, stellen keine unmittelbaren Betreuungskosten für das Kind dar. Solche Aufwendungen können daher nicht herangezogen werden, um die für einen Widerspruch notwendige finanzielle Beteiligung an der Betreuung zu belegen.

Entwicklung der Freibeträge bis zum Jahr 2026

Das Urteil hat aufgrund der gestiegenen Freibeträge eine hohe finanzielle Relevanz für Steuerpflichtige. Während der BEA-Freibetrag im Streitjahr 2019 noch bei 1.320 Euro pro Elternteil und Kind lag, haben sich die Beträge für das laufende Jahr 2026 deutlich erhöht.

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Betreuung durch Großeltern, Nebenkosten für ein gemeinsames Grundstück — viele Getrenntlebende glauben, damit ihre Beteiligung an der Betreuung belegen zu können. Der Bundesfinanzhof hat dieser Annahme mit Urteil III R 2/24 eine klare Absage erteilt: Ohne eigene Mitwirkung oder Kostenübernahme wird fremde Betreuung nicht zugerechnet. Unser kostenloser Leitfaden erklärt, welche Nachweise das Finanzamt tatsächlich akzeptiert. Leitfaden jetzt gratis anfordern

Aktuell beläuft sich der BEA-Freibetrag für das Jahr 2026 auf 1.464 Euro je Elternteil. Bei zusammenveranlagten Eltern verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.928 Euro. In Kombination mit dem sächlichen Kinderfreibetrag, der für das Jahr 2026 mit 6.828 Euro angesetzt ist, ergibt sich ein steuerlicher Gesamtfreibetrag von 9.756 Euro pro Kind.

Angesichts dieser Summen gewinnt die korrekte Zuordnung der Freibeträge, wie sie der Bundesfinanzhof nun präzisiert hat, für die steuerliche Entlastung von Familien erheblich an Bedeutung.

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