Basiszinssatz: Verzugszinsen steigen seit Juli 2026 auf 1,52 Prozent
Veröffentlicht am: 07.10.2026 um 09:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der von der Deutschen Bundesbank festgelegte Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Nachdem der Satz im ersten Halbjahr 2026 noch 1,27 Prozent betragen hatte, markiert dieser Wert die maßgebliche Rechengröße für gesetzliche Verzugszinsen im laufenden Geschäftsjahr.
Die Notenbank passt die Zinsmarke jeweils turnusgemäß zum 1. Januar sowie zum 1. Juli an. Für Unternehmen und Gläubiger bildet der Wert das Fundament bei der Berechnung offener Forderungen und dem betrieblichen Mahnwesen.
Gesetzliche Zinsen und Regeln bei Zahlungsverzug
Der Verzug tritt im Geschäftsverkehr grundsätzlich automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und dem Zugang einer Rechnung ein. Gegenüber Verbrauchern greift dieser Automatismus allerdings nur dann, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Für das Eintreiben ausstehender Rechnungsbeträge stehen Betrieben grundsätzlich drei Wege offen: das eigene Mahnen, die Beauftragung eines Inkassodienstleisters sowie der gerichtliche Weg.
Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen fällt bei Zahlungsverzug zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale an. Eigene Mahngebühren dürfen Gläubiger hingegen nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens geltend machen, etwa für Porto und Material. Wird ein Inkassodienstleister eingeschaltet, muss dieser zwingend im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sein. Als erstattungsfähig gelten dabei höchstens die gesetzlichen Anwaltssätze.
Gerichtliches Mahnverfahren und Fristen
Bleibt der Ausgleich einer Rechnung aus, ermöglicht das gerichtliche Mahnverfahren eine rasche Titulierung. Ein gerichtlicher Mahnbescheid kann ausschließlich für bezifferte Geldforderungen in Euro beantragt werden. Dem Schuldner steht nach der Zustellung eine zweiwöchige Widerspruchsfrist zu.
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Geht innerhalb dieser Spanne kein Widerspruch ein, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erwirken. Der für das Verfahren fällige Gerichtskostenvorschuss richtet sich nach der Höhe des Streitwerts und wird im Falle eines späteren Rechtsstreits auf die Klagegebühr angerechnet.
Für grenzüberschreitende Ansprüche innerhalb der Europäischen Union regelt das Europäische Mahnverfahren die Durchsetzung, wofür in Deutschland das Amtsgericht Berlin zentral zuständig ist; hierbei fallen die gleichen Gerichtskosten an.
Verjährung und anstehende Steuertermine im Oktober
Mit Blick auf das Jahresende rückt zudem die Verjährungsfrist näher. Geldforderungen, die im Verlauf des Jahres 2023 entstanden sind, verjähren mit dem Ablauf des Jahres 2026. Eine Hemmung der Verjährung tritt nicht bereits durch einfache Mahnschreiben ein, sondern erfordert formelle Schritte wie die Zustellung im gerichtlichen Mahnverfahren oder die Erhebung einer Klage.
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Parallel dazu müssen Unternehmen die laufenden Fälligkeiten für den Monat Oktober 2026 im Blick behalten. Für Monatszahler der Umsatzsteuer sowie der Lohnsteuer ist der 12. Oktober 2026 der maßgebliche Fälligkeitstermin. Die daran gekoppelte Zahlungsschonfrist endet am 15. Oktober 2026, wobei diese Schonfrist bei Zahlung per Scheck nicht greift. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden zum 28. Oktober 2026 fällig.

