BAG-Urteil, Einwurf-Einschreiben

BAG-Urteil zum bEM: Einwurf-Einschreiben beweist Zugang nicht

Veröffentlicht am: 10.10.2026 um 23:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG verwarf den Scanner-Beleg als Zugangsnachweis; die krankheitsbedingte Kündigung im Streitfall war unwirksam.

BAG-Urteil: Einwurf-Einschreiben belegt bEM-Einladung nicht ausreichend
Leeres Postfachsystem in einem modernen Bürogebäude mit einfallendem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) die Hürden für Arbeitgeber beim Nachweis einer Einladung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) deutlich erhöht.

Wie aus einem Bericht von anwalt-suchservice.de vom 10. Oktober 2026 hervorgeht, trägt der Arbeitgeber im Streitfall die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das entsprechende Schreiben die betroffene Person vor einer krankheitsbedingten Kündigung tatsächlich erreicht hat. Der Einlieferungsbeleg sowie der Auslieferungsbeleg eines herkömmlichen Einwurf-Einschreibens reichen dafür nicht aus.

Mangelnder Anscheinsbeweis beim Scan-Verfahren der Deutschen Post AG

Im Zentrum der gerichtlichen Erwägungen stand die technische Abwicklung der Zustellung durch die Deutsche Post AG. Beim dort genutzten Scan-Verfahren bestätigt die zustellende Person den Vorgang per Unterschrift auf dem mobilen Scanner bereits zu einem Zeitpunkt, bevor die Sendung tatsächlich in den Hausbriefkasten eingeworfen wird.

Nach Auffassung des BAG ist der Auslieferungsbeleg zum Zeitpunkt der Erstellung inhaltlich unwahr. Da die Bestätigung vor dem tatsächlichen Einlegen erfolgt, scheidet die Anwendung eines Beweises des ersten Anscheins für den Zugang der Sendung aus. Bestreitet die gekündigte Person den Zugang, kann sich das Unternehmen folglich nicht auf den Scanner-Beleg stützen, um den Zugang nachzuweisen.

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Differenzierung zur früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Mit seiner Beurteilung grenzt sich der Senat von früheren Konstellationen ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 27. September 2016 (Az. II ZR 299/15, Rz. 33) für das seinerzeit angewendete Abziehetikett-Verfahren noch einen Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen.

In der Entscheidung vom 7. Mai 2026 stellte das BAG klar, dass es in dem konkreten Rechtsstreit nicht entscheiden musste, ob es den Grundsätzen des BGH zum Abziehetikett-Verfahren folgen würde. Maßgeblich war allein, dass das neuere Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen belastbaren Rückschluss auf den tatsächlichen Zugang zulässt.

Gesetzliche Grundlagen führen zur Unwirksamkeit der Kündigung

Im verhandelten Sachverhalt hatte das Unterlassen eines nachweisbaren Zugangs unmittelbare arbeitsrechtliche Konsequenzen: Die ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam. Einschlägig waren in diesem Zusammenhang die Regelungen zum Zugang von Willenserklärungen nach § 130 BGB, die Vorschriften zur sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG sowie die Pflichten zur Durchführung eines bEM gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX.

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Unterbleibt ein ordnungsgemäßes Angebot des Eingliederungsmanagements mangels nachweisbaren Zugangs des Einladungsschreibens, hält eine nachfolgende krankheitsbedingte Kündigung der gerichtlichen Prüfung am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes nicht stand. Arbeitgeber können das Risiko eines unvollständigen Zugangs demnach nicht über das einfache Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren abfedern.

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