BAG-Urteil, Schadensersatz

BAG-Urteil: Schadensersatz für Diskriminierung endet bei Neuanstellung

Veröffentlicht am: 10.09.2026 um 19:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht weist weitere Forderungen zurück, weil der Kläger vor dem strittigen Zeitraum eine dauerhafte neue Stelle angetreten hatte.

BAG begrenzt Verdienstausfall nach Altersdiskriminierung
Ein leerer, minimalistischer Gerichtssaal mit polierten Holzbänken und natürlichem Lichteinfall durch ein hohes Fenster. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schadensersatzansprüche nach einer nachgewiesenen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren präzisiert (Az. 8 AZR 153/25).

In einer Entscheidung, über die am 10. September 2026 berichtet wurde, stellten die Richter fest, dass Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls nicht unbegrenzt fortbestehen. Zwar sei eine solche Entschädigung nicht automatisch zeitlich limitiert, sie unterliege jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Kausalzusammenhang bei verfestigter Neuanstellung

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft den sogenannten haftungsausfüllenden Kausalzusammenhang zwischen der ursprünglichen Benachteiligung und dem geltend gemachten Schaden. Das Gericht befand, dass die Haftung für einen Verdienstausfall dann entfällt, wenn der abgewiesene Bewerber zwischenzeitlich eine neue, angemessene Beschäftigung gefunden hat.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich dieses neue Arbeitsverhältnis verfestigt hat. In einem solchen Fall sei der direkte Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Diskriminierung und einem späteren finanziellen Verlust nicht mehr gegeben. Damit wies das BAG die Forderungen eines Klägers ab, der trotz einer neuen Anstellung weiteren Schadensersatz für spätere Jahre verlangt hatte.

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Ein jahrelanger Rechtsstreit um Altersdiskriminierung

Hinter der Entscheidung steht ein langwieriges juristisches Verfahren, das seinen Ursprung im Jahr 2009 hat. Ein Münchner Anwalt hatte sich damals bei der R+V-Versicherung für ein Trainee-Programm beworben, wurde jedoch abgelehnt. Es wurde gerichtlich festgestellt, dass der Bewerber aufgrund seines Alters diskriminiert worden war.

In der Folge kam es zu mehreren juristischen Auseinandersetzungen über die Höhe der Entschädigung:

  • Im Jahr 2018 sprach das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro zu.
  • Im Jahr 2021 einigten sich die Parteien in einem Vergleich auf eine Zahlung von 100.000 Euro, die den Zeitraum von 2009 bis 2017 abdeckte.

Die aktuelle Klage bezog sich auf den Zeitraum von 2020 bis 2023. Der Kläger forderte für diese Jahre rund 236.000 Euro als materiellen Schadensersatz beziehungsweise entgangenen Gewinn. Die R+V-Versicherung vertrat hingegen die Auffassung, dass sämtliche Forderungen bereits erledigt seien.

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Abweisung der Forderungen für den Zeitraum 2020 bis 2023

Das BAG folgte der Argumentation der Vorinstanzen, die die Klage bereits abgewiesen hatten. Ausschlaggebend war der Umstand, dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2020 eine neue Stelle angetreten hatte. Er war bei der Zentralen Ausländerbehörde tätig geworden und hatte dort eine andere Aufgabe im öffentlichen Dienst übernommen.

Durch die Aufnahme dieser neuen Tätigkeit und deren Fortbestand sah das Gericht die Kausalität für den geltend gemachten Verdienstausfall gegenüber dem ursprünglichen potenziellen Arbeitgeber als beendet an. Der Kläger konnte somit keine weiteren Zahlungen für die Jahre nach dem Antritt seiner neuen Stelle beanspruchen.

Das Urteil verdeutlicht, dass Diskriminierungsopfer zwar einen Anspruch auf Ausgleich erlittener Nachteile haben, dieser jedoch endet, sobald eine berufliche Neuorientierung erfolgreich und dauerhaft vollzogen wurde.

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