BAG-Urteil: Schadenersatz bei Diskriminierung endet mit neuer Stelle
Veröffentlicht am: 11.09.2026 um 08:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem richtungsweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 10. September 2026 die zeitlichen Grenzen von Schadenersatzansprüchen bei beruflicher Benachteiligung präzisiert.
Zwar sieht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) für Fälle von Diskriminierung im Bewerbungsprozess keine grundsätzliche zeitliche oder höhenmäßige Begrenzung des Schadenersatzes vor, doch endet die Haftung des potenziellen Arbeitgebers, sobald der abgelehnte Bewerber eine anderweitige angemessene und verfestigte Beschäftigung aufgenommen hat.
Langjähriger Rechtsstreit um Altersdiskriminierung
Der Entscheidung (Az. 8 AZR 153/25) liegt ein langwieriger Rechtsstreit zugrunde, der seinen Ursprung bereits im Jahr 2009 hat. Ein damals als Rechtsanwalt in München tätiger Bewerber hatte sich bei der Versicherung R+V auf eine Trainee-Stelle beworben.
Nachdem seine Bewerbung erfolglos geblieben war, klagte er wegen Altersdiskriminierung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen stellte im Jahr 2018 fest, dass tatsächlich eine Benachteiligung aufgrund des Alters vorgelegen habe.
In der Folge wurden dem Kläger bereits erhebliche Summen zugesprochen oder im Rahmen von Einigungen gezahlt. So erhielt er eine Entschädigung in Höhe von 14.000 Euro.
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Zudem schlossen die Parteien im Jahr 2021 einen Vergleich über 100.000 Euro ab, der den entgangenen Gewinn für den Zeitraum von 2009 bis 2017 abdecken sollte. Die aktuelle Revision vor dem BAG betraf jedoch weitergehende Forderungen des Klägers für den Zeitraum von 2020 bis 2023.
Ablehnung weiterer Forderungen über 236.000 Euro
Für die Jahre 2020 bis 2023 forderte der Kläger zusätzliche 236.000 Euro als Schadenersatz. Diese Forderung wurde nun letztinstanzlich abgewiesen. Das BAG begründete die Entscheidung damit, dass der notwendige Zurechnungszusammenhang für den geltend gemachten Schaden entfallen sei.
Nach Feststellung des Gerichts hatte der Kläger bereits vor dem Jahr 2020 eine neue Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen. Durch die Anstellung bei der Zentralen Ausländerbehörde habe er eine angemessene Beschäftigung gefunden, die sich zudem verfestigt habe.
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Mit dem Eintritt in dieses neue, dauerhafte Arbeitsverhältnis sei die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der ursprünglichen Diskriminierung durch die Versicherung und dem geltend gemachten Verdienstausfall unterbrochen worden.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei AGG-Verstößen
Die Erfurter Richter stellten klar, dass ein Entschädigungsanspruch bei einer nachgewiesenen Benachteiligung im Einstellungsverfahren nicht lebenslang bestehen könne. Zwar nenne das AGG keine feste Höchstdauer für die Haftung nach § 15 Abs. 1 S. 1 AGG, dennoch müsse bei der Bemessung und Dauer des Schadenersatzes der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.
Die Haftung sei demnach grundsätzlich nicht starr beschränkt, müsse sich aber an der tatsächlichen beruflichen Entwicklung des Betroffenen messen lassen. Da im vorliegenden Fall eine adäquate Neuanstellung erfolgt war, könne die vormalige Diskriminierung nicht mehr als ursächlich für finanzielle Einbußen in späteren Jahren herangezogen werden.
Die Revision des Klägers blieb daher erfolglos, womit der jahrelange Rechtsstreit abgeschlossen ist. Das Urteil verdeutlicht für die betriebliche Praxis, dass Schadenersatzforderungen aus Diskriminierungsprozessen durch die erfolgreiche berufliche Reintegration des Bewerbers begrenzt werden.
