BAG-Urteil: Fehler in Massenentlassungsanzeigen machen Kündigungen nicht automatisch unwirksam
Veröffentlicht am: 04.11.2026 um 23:03 Uhr | Redaktion boerse-global.deFehlerhafte Angaben in einer Massenentlassungsanzeige nach Paragraf 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit ausgesprochener Kündigungen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) klargestellt, dass nicht jeder objektive Fehler die Entlassungen zu Fall bringt. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Mangel die Agentur für Arbeit an der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben hindert.
Abweichende Mitarbeiterzahlen im Anzeigeverfahren
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht war eine Betriebsstilllegung mit 31 Arbeitsverhältnissen. Der Arbeitgeber leitete am 11. Februar 2025 die Konsultation des Betriebsrats ein. Am 25. Februar 2025 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich ohne Namensliste. Am selben Tag erstattete das Unternehmen die Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
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Dabei wiesen die Unterlagen des Arbeitgebers erhebliche Widersprüche bei den Beschäftigtenzahlen auf. In den eingereichten Dokumenten war teils von 32 und teils von 61 Beschäftigten die Rede, während eine detaillierte Aufschlüsselung 31 Beschäftigte ergab. In der Anzeige selbst nannte der Arbeitgeber schließlich 34 statt der tatsächlich vorhandenen 31 Beschäftigten. Am 26. Februar 2025 sprach das Unternehmen die Kündigung zum 31. Mai 2025 aus.
Aufgabenerfüllung der Behörde bleibt maßgeblich
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der klagenden Partei zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung zum 31. Mai 2025. Trotz der rechnerischen Diskrepanzen in den eingereichten Formularen sah das Gericht den Schutzzweck der Massenentlassungsanzeige als gewahrt an.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach der Entscheidung des sechsten Senats, ob die Agentur für Arbeit durch eine fehlerhafte Angabe daran gehindert wird, ihre arbeitsmarktpolitischen Aufgaben wahrzunehmen. Liegt eine solche Beeinträchtigung nicht vor, berührt ein geringfügiger Fehler die Wirksamkeit der mit der Anzeige zusammenhängenden Kündigungen nicht.
Weiterhin Risiken bei wesentlichen Mängeln
Für die betriebliche Praxis bedeutet die Entscheidung eine spürbare Erleichterung bei bürokratischen Unstimmigkeiten, stellt jedoch keinen Freibrief dar. Wie aus der Entscheidung hervorgeht, können erhebliche beziehungsweise funktional relevante Fehler in der Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Entlassungen nach sich ziehen.
Arbeitsrechtler betonen daher, dass Arbeitgeber trotz der richterlichen Mäßigung bei formalen Unschärfen weiterhin auf eine präzise Dokumentation achten müssen. Während reine Bagatellfehler die Kündigungswirksamkeit unberührt lassen, bleiben gravierende Versäumnisse gegenüber der Arbeitsverwaltung ein zentrales Wirksamkeitsrisiko bei Restrukturierungen.
