BAG-Urteil, AZR

BAG-Urteil 8 AZR 76/ 25: Neue Regeln für Lohnnachzahlungen

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 19:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das BAG präzisiert Verzugszinsen bei Tariflohn, DSGVO-Auskünfte und Urlaubsberechnung. Neue Urteile klären zudem Lohnkürzungen bei Naturkatastrophen.

BAG-Urteile 2026: Neue Regeln für Lohnverzug, Urlaub und Datenschutz
Ein Schreibtisch eines Arbeitsrechtlers mit Stift, Taschenrechner und juristischen Unterlagen in natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 14. August 2026 die Entscheidung 8 AZR 76/25 veröffentlicht, die sich mit der Verzinsungspflicht von Lohnnachzahlungen bei Tarifansprüchen befasst. Diese Veröffentlichung steht in einer Reihe aktueller Urteile, mit denen das Gericht zentrale Aspekte des Arbeitsrechts und der datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten von Arbeitgebern präzisiert hat.

Neue Vorgaben zur Verzinsung und datenschutzrechtlichen Auskunft

Im Fokus der aktuellen Veröffentlichung des BAG steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sind, wenn Tarifansprüche verspätet abgerechnet werden. Parallel dazu klärte das Gericht in einer weiteren Entscheidung vom 16. April 2026 (8 AZR 169/25) den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Demnach umfasst der Anspruch zwar personenbezogene Daten, gewährt jedoch kein Recht auf die Herausgabe eines vollständigen Dokuments. Insbesondere besteht laut den Richtern kein Anspruch auf Einsicht in einen Compliance-Bericht als Ganzes, auch nicht in geschwärzter Form.

Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Überlassung des Dokuments für die Verständlichkeit der personenbezogenen Daten unerlässlich sei. Rechtliche Bewertungen müssten Arbeitgeber im Rahmen dieser Auskunft ebenfalls nicht offenlegen.

Berechnung von Urlaubsansprüchen und Nachweispflichten bei Krankheit

Bereits am 19. August 2025 fällte das BAG ein wegweisendes Urteil (9 AZR 216/24) zur Berechnung des Urlaubsanspruchs im Schichtdienst. Das Gericht stellte klar, dass sich der Anspruch nach Arbeitstagen und nicht nach Kalendertagen richte.

Anzeige

Wer sich mit den aktuellen rechtlichen Anforderungen an das Personalwesen befasst, sollte auch die korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten im Blick behalten. Dieser kostenlose Ratgeber liefert alle wichtigen Vorgaben und einsatzbereite Mustervorlagen für eine gesetzeskonforme Umsetzung. Kostenlose Mustervorlagen zur Arbeitszeiterfassung sichern

Eine im Rettungsdienst angewandte Berechnung von 42 Kalendertagen wurde als rechtswidrig eingestuft. Als verbindliche Jahresformel gilt nun: 30 Arbeitstage multipliziert mit den tatsächlichen Arbeitstagen, dividiert durch 260. Feiertage, an denen keine Arbeitspflicht besteht, dürfen dabei nicht angerechnet werden.

Zudem befassten sich die Gerichte verstärkt mit dem Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU). Aufbauend auf einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2021 erklären Arbeitsgerichte den Beweiswert einer AU häufiger für erschüttert.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diesbezüglich, dass etwa die Drohung eines Arbeitnehmers, bei abgelehntem Urlaub zum Arzt zu gehen, eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Ein zeitlicher Zusammenhang, eine rückwirkende Ausstellung oder widersprüchliche Angaben seien geeignet, den Beweiswert der Krankmeldung zu entkräften.

Entgeltansprüche bei Annahmeverzug und äußeren Einflüssen

Hinsichtlich des Annahmeverzugsentgelts präzisierte das BAG (5 AZR 177/23) die Anrechnung von böswillig unterlassenem Verdienst gemäß § 11 Nr. 2 KSchG. Eine Böswilligkeit liege vor, wenn eine Bewerbung des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber voraussichtlich nicht erfolglos geblieben wäre.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (4 Sa 10/24) ergänzte hierzu, dass bei einer unwirksamen Kündigung keine Böswilligkeit vorliege, wenn Stellen erst nachträglich benannt wurden.

Anzeige

Neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rücken durch neue Gerichtsurteile auch die Pflichten zur Arbeitszeitaufzeichnung verstärkt in den Fokus von Personalverantwortlichen. Ein aktueller Gratis-Report enthüllt, welche Anforderungen seit der letzten Gesetzesänderung zwingend einzuhalten sind. Jetzt kostenlosen Leitfaden zur Arbeitszeiterfassung herunterladen

Auch externe Ereignisse beeinflussen derzeit die arbeitsrechtliche Bewertung von Lohnansprüchen. Im Zuge von Naturkatastrophen wie dem Ausbruch des Ätna am 14. August 2026 wird darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer bei verspäteter Arbeitsaufnahme keinen Lohnanspruch haben, da sie das Wegerisiko tragen.

Eine Abmahnung sei in solchen Fällen zwar nicht zulässig, eine Lohnkürzung hingegen schon. Als Faustformel für den Abzug gilt: Ein Fehltag entspricht dem Monatsbruttogehalt geteilt durch 21,25.

Flankiert werden diese Entwicklungen durch steuerliche Anpassungen. Ein Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2027 sieht vor, steuerfreie Aufwandsentschädigungen ab dem 1. Januar 2027 von 250 auf 275 Euro monatlich anzuheben. Erhöhte Beträge sollen teilweise bereits rückwirkend ab Anfang 2026 Anwendung finden.

Bei Betriebsveranstaltungen sollen künftig keine festen Grenzen von 110 oder 60 Euro mehr gelten, stattdessen wird auf die Üblichkeit der Aufwendungen abgestellt. Zudem stellt die Überlassung von Parkplätzen an die Belegschaft künftig keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr dar.

Disclaimer...

de | wirtschaft | 69953304 |