BAG stärkt Arbeitnehmerrechte: Teilzeitkräfte erhalten Mehrarbeitszuschläge
19.06.2026 - 15:41:26 | boerse-global.de
Teilzeitkräfte erhalten künftig Mehrarbeitszuschläge, Elternzeitler profitieren von einem erweiterten Kündigungsschutz.
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Gleichbehandlung bei Mehrarbeit
Schon im November 2025 stellte das BAG klar: Wer in Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge – und zwar ab der ersten Stunde über der individuellen Arbeitszeit. Bisher zahlten viele Arbeitgeber erst Zuschläge, wenn die Vollzeit-Norm überschritten wurde. Diese Praxis ist jetzt Geschichte.
Das Gericht stützte sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Der Grundsatz: Vergütung muss im Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Für Betriebsräte bedeutet das konkrete Überwachungspflichten und Mitbestimmungsrechte bei Vergütungsregeln.
Kündigungsschutz für Elternzeitler
Eine aktuelle Entscheidung vom 18. Juni 2026 sorgt für Klarheit bei aufgeteilter Elternzeit. Der Kündigungsschutz greift vor jedem einzelnen Abschnitt neu – selbst wenn alle Abschnitte in einem Schreiben beantragt wurden.
Der konkrete Fall: Einem Vater wurde im Oktober 2024 gekündigt, obwohl im November ein weiterer Elternzeit-Abschnitt begann. Die Kündigung war unwirksam – die nötige Zustimmung der Landesbehörde fehlte. Das Gericht betonte: Der gesetzliche Schutzzweck verbietet eine Umgehung durch gesammelte Anträge.
Reformpläne fürs Arbeitszeitgesetz
Parallel zu den Gerichtsentscheidungen sorgt ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für Diskussionen. Kernpunkt: die verpflichtende elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Ziel sind weniger unbezahlte Überstunden.
Der Entwurf sieht zudem vor, dass tarifgebundene Betriebe künftig von der täglichen Höchstarbeitszeit abweichen und stattdessen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbaren können. Für nicht-tarifgebundene Unternehmen bleibt die tägliche Begrenzung bestehen.
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Kritik von Wirtschaftsverbänden
Die Pläne stoßen auf Widerstand. Die Union kritisiert, dass der Entwurf nicht den Koalitionsvertrag einhalte – dort sei eine Flexibilisierung für alle Betriebe vorgesehen, nicht nur für tarifgebundene.
Arbeitgeberverbände wie Gesamtmetall und der BVMW sprechen von einem „Rückfall in alte Regulierungsmuster“. Die SPD verteidigt die Tarifbindung als notwendiges Instrument für Arbeitnehmerrechte. Das Ministerium betont: Es handelt sich um eine interne Arbeitsfassung, die noch abgestimmt werden muss.
Weitere Klarstellungen vom BAG
Neben diesen Entscheidungen hat das Gericht in den letzten Jahren weitere Fragen geklärt:
Fahrzeiten im Außendienst gelten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Betriebsvereinbarungen, die Anfahrtszeiten unter 20 Minuten von der Vergütung ausnehmen, sind unwirksam.
Pflichtpraktika – also solche, die als Zugangsvoraussetzung für ein Studium vorgeschrieben sind – haben keinen Anspruch auf Mindestlohn. Das entschied das BAG im Januar 2022.
Massenentlassungen: Fehler bei der Anzeige bei der Agentur für Arbeit machen eine Kündigung unwirksam. Die Reihenfolge von Betriebsratsanhörung, Anzeige und Kündigung muss zwingend eingehalten werden – das stellte das Gericht im April 2026 klar.
