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Azubis haben Anspruch auf Betriebsrente: Was sich 2026 ändert

18.05.2026 - 13:49:20 | boerse-global.de

Auszubildende haben jetzt ein Grundrecht auf betriebliche Altersvorsorge. Das BAG-Urteil und die Reform 2026 stärken ihre Position.

Azubis haben Anspruch auf Betriebsrente: Was sich 2026 ändert - Foto: über boerse-global.de
Azubis haben Anspruch auf Betriebsrente: Was sich 2026 ändert - Foto: über boerse-global.de

Junge Arbeitnehmer in Deutschland haben ein Grundrecht auf betriebliche Altersvorsorge – das hat weitreichende Folgen für den Kampf gegen den Fachkräftemangel.

Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und dem Inkrafttreten des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes Ende Januar 2026 ist die Rechtslage klar: Auszubildende dürfen nicht länger von der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ausgeschlossen werden. Rund 70 Prozent aller Ausbildungen in Deutschland laufen über das duale System – die Integration dieser jungen Menschen in die Betriebsrenten ist ein entscheidender Schritt zur Sicherung der Fachkräfte von morgen.

BAG-Urteil: Azubis sind „Betriebsangehörige“

Ein wegweisendes Urteil des BAG (Az. 3 AZR 283/24) aus dem Herbst 2025 sorgt noch Monate später für Diskussionen in Betriebsräten. Das Gericht musste klären, ob ein Auszubildender Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsvereinbarung hat, die vor seinem offiziellen Arbeitsvertrag gekündigt wurde – aber während seiner Ausbildungszeit noch galt.

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Die Richter entschieden eindeutig: Auszubildende sind als „Betriebsangehörige“ zu betrachten. Betriebsrenten dienen schließlich der Belohnung von Betriebstreue – und die beginnt oft am ersten Tag der Ausbildung. Nur wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Azubis ausdrücklich und rechtmäßig ausschließt, dürfen Unternehmen sie von der bAV fernhalten.

Die Konsequenz für bestehende Betriebsvereinbarungen ist enorm. Verwenden sie allgemeine Begriffe wie „Mitarbeiter“, „Beschäftigte“ oder „Betriebsangehörige“, ohne Azubis explizit auszuschließen, müssen Unternehmen sie jetzt einbeziehen. Das BAG verwies zudem auf Paragraf 17, Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG), das Auszubildende ausdrücklich als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes behandelt.

Die Reform 2026: Was Azubis jetzt zusteht

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, das am 22. Januar 2026 in Kraft trat, zielt vor allem auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab – genau jene Betriebe, in denen die meisten Azubis arbeiten.

Die wichtigsten Neuerungen und bestehenden Regelungen im Überblick:

  • Pflichtzuschuss des Arbeitgebers: Seit 2022 müssen Arbeitgeber auf jede Entgeltumwandlung 15 Prozent draufzahlen – sofern sie Sozialabgaben sparen. Dieses Recht gilt vollumfänglich für Azubis.
  • Ausbau des Sozialpartnermodells: Die Reform erleichtert nicht tarifgebundenen Unternehmen den Zugang zu diesen Modellen. Auch kleinere Ausbildungsbetriebe können nun günstige Pensionsprodukte anbieten.
  • Vereinfachte Portabilität: Junge Arbeitnehmer wechseln häufiger den Job. Die neuen Regeln senken bürokratische Hürden, wenn Azubis nach der Ausbildung den Betrieb wechseln und ihre Rentenansprüche mitnehmen wollen.

Die steuerfreien Beitragsgrenzen wurden ebenfalls angepasst. 2025 lag der monatliche Höchstbetrag für Direktversicherungen bei rund 644 Euro. Für Azubis können selbst kleine monatliche Beiträge durch den Zinseszinseffekt über Jahrzehnte erhebliches Kapital ansammeln – vor allem mit dem Pflichtzuschuss des Arbeitgebers.

Metall- und Elektroindustrie als Vorreiter

Die Metall- und Elektroindustrie zeigt, wie die Umsetzung in der Praxis aussieht. Nach dem Tarifabschluss Ende 2024 stiegen die Ausbildungsvergütungen ab Januar 2025 um 140 Euro monatlich, weitere 3,1 Prozent kamen im April 2026 hinzu. Dieses höhere Einkommen macht die Entgeltumwandlung für Azubis erst richtig attraktiv.

Die IG Metall weist zudem auf die „Altersvorsorgewirksamen Leistungen“ (AVWL) hin. In der Metall- und Elektroindustrie haben Azubis nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit Anspruch darauf. Aktuell erhalten normale Beschäftigte bis zu 240 Euro jährlich, für Azubis liegt der Satz bei rund 159,48 Euro – ein Betrag, der direkt in die Altersvorsorge fließt und nicht vom Nettogehalt abgezogen wird.

Auch die Chemieindustrie und zahlreiche Handwerksbetriebe haben ähnliche Modelle übernommen. Diese „arbeitgeberfinanzierten“ Modelle werden zunehmend bevorzugt, da sie den Azubi nicht zwingen, auf Teile seines ohnehin knappen Einstiegsgehalts zu verzichten.

Betriebsrente als Trumpf im Wettbewerb um Talente

Die Betonung der Azubi-Rentenrechte kommt zu einem Zeitpunkt, an dem deutsche Unternehmen händeringend Nachwuchs suchen. Zahlen aus 2025 und Anfang 2026 zeigen: Betriebe mit umfassenden Sozialleistungen haben deutlich mehr Erfolg bei der Besetzung ihrer Ausbildungsplätze.

Arbeitsmarktexperten beobachten, dass die Generation Z und die aufkommende Generation Alpha der langfristigen Sicherheit einen höheren Stellenwert einräumen als frühere Jahrgänge. Die öffentlich geführte Debatte um die Zukunft der gesetzlichen Rente hat ihre Spuren hinterlassen. Für ein mittelständisches Unternehmen ist das Angebot einer Betriebsrente ab dem ersten Ausbildungstag längst mehr als eine rechtliche Pflicht – es ist ein zentraler Baustein des „Employer Branding“.

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Doch es gibt noch Hürden. Viele Azubis kennen ihr Recht auf den 15-Prozent-Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung gar nicht. Und manche Unternehmen versuchen weiterhin, mit Mindestaltersgrenzen zu arbeiten. Zwar wurde die Unverfallbarkeit 2018 auf 21 Jahre gesenkt, doch das aktuelle BAG-Urteil macht klar: Die Anwartschaftszeit kann und sollte bereits während der Ausbildung beginnen – sofern die Betriebsvereinbarung nichts Gegenteiliges bestimmt.

Ausblick auf das Ausbildungsjahr 2026/2027

Mit Blick auf den Ausbildungsstart im Herbst 2026 werden Betriebsräte und Personalabteilungen ihre Versorgungsordnungen genau prüfen müssen. Die Kombination aus BAG-Urteil und Gesetzesreform hat die rechtlichen Risiken für Unternehmen, die Azubis ausschließen, deutlich erhöht.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Wirkung des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Laufe des Jahres zu evaluieren. Ein Sonderausschuss soll bis Mitte 2026 weitere Reformvorschläge zur Gesamtstruktur des Rentensystems vorlegen. Für Azubis ist die Botschaft aber jetzt schon klar: Sie sind vollwertige Mitglieder der Belegschaft mit einem legitimen Anspruch auf Teilhabe an der betrieblichen Altersvorsorge. Unternehmen, die diesen Schritt gehen, werden ihre Azubis eher halten können – und aus „Betriebsangehörigen“ langfristige Mitarbeiter machen.

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