Ausschreibungen: BAG verlangt Arbeitszeitvolumen für Betriebsrat
Veröffentlicht am: 20.07.2026 um 20:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das hat das Bundesarbeitsgericht im September 2025 klargestellt – und dem Betriebsrat ein scharfes Instrument in die Hand gegeben.
Das muss in jeder Ausschreibung stehen
Eine bloße Positionsbezeichnung reicht nicht. Der Beschluss des BAG vom 23. September 2025 (1 ABR 19/24) verlangt mindestens eine schlagwortartige Aufgabenbeschreibung und die erforderlichen Qualifikationen. Entscheidend ist aber ein weiterer Punkt: das Arbeitszeitvolumen.
Fehlt diese Angabe, ist die Ausschreibung fehlerhaft. Die Richter argumentieren: Nur wer die Arbeitszeit kennt, kann beurteilen, ob die Stelle infrage kommt. Ein Verweis auf Suchfilter im digitalen Bewerberportal? Nicht ausreichend. Die Filter ersetzen keine expliziten Angaben im Text.
Betriebsrat kann Zustimmung verweigern
Das hat direkte Folgen fürs Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG. Ist die Ausschreibung mangelhaft, darf der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung verweigern.
Allerdings gilt: Nach Eingang des Zustimmungsersuchens hat der Betriebsrat genau eine Woche Zeit, um Gründe zu nennen. Ein Nachschieben ist danach ausgeschlossen. Kommt es durch das Verfahren zu Verzögerungen, muss die Stelle nicht neu ausgeschrieben werden – solange sich die Rahmenbedingungen nicht wesentlich ändern.
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Der Arbeitsmarkt im Hintergrund
Die strengeren Regeln treffen auf einen angespannten Arbeitsmarkt. Das Medianentgelt für Vollzeitkräfte stieg 2025 um 5,1 Prozent auf 4.217 Euro. Besonders IT-Spezialisten sind gefragt: Software-Architekten verdienen bis zu 109.500 Euro, während die Nachfrage nach Administratoren oder Testern sinkt.
Gleichzeitig wird der Ausbildungsmarkt enger. Die Zahl der angebotenen Lehrstellen fiel 2025 um 4,6 Prozent. Fast 40.000 Bewerber blieben unversorgt – der höchste Wert seit 2009. Experten sehen die Gründe in unzureichender schulischer Vorbildung und wirtschaftlichen Unsicherheiten.
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Hinweisgeber besser geschützt
Ein weiteres Urteil des BAG vom 4. Dezember 2025 (2 AZR 51/25) stärkt den Schutz von Whistleblowern. Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien gegen Meldende – allerdings nur, wenn ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Die Vermutung dafür kann widerlegt werden, wenn der Kündigungsprozess bereits vor der Meldung eingeleitet wurde.
Für Unternehmen heißt das: saubere Dokumentation aller Personalprozesse ist Pflicht. Und noch eine weitere Neuerung kommt: Ab dem 1. Januar 2027 ist der Anspruch auf Bildungsurlaub in 15 Bundesländern gesetzlich verankert. Arbeitgeber müssen sich auf zusätzliche organisatorische Aufgaben bei der Personalplanung einstellen.
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