Asbest in Spanien: Neuer Grenzwert sinkt um 90 Prozent auf 0,01 Fasern
Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 20:39 Uhr | Redaktion boerse-global.deMit der Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt Boletín Oficial del Estado (BOE) am 23. Oktober 2026 treten umfassende Neuregelungen für den betrieblichen Gesundheitsschutz in Kraft. Das am 21. Oktober 2026 beschlossene Königliche Dekret RD 846/2026 ändert die bisherigen Vorschriften RD 665/1997 und RD 374/2001, um die europäische Richtlinie 2024/869 umzusetzen.
Parallel dazu ersetzt das ebenfalls vom 21. Oktober 2026 stammende Königliche Dekret RD 847/2026 die bisherige Verordnung RD 396/2006 für den Umgang mit Asbest gemäß der EU-Richtlinie 2023/2668.
Strengere Vorgaben für Blei und Diisocyanate
Das Dekret RD 846/2026, das mit der Veröffentlichung in der BOE-Ausgabe Nr. 263 in Kraft tritt, stuft Blei sowie anorganische Bleiverbindungen künftig als reproduktionstoxisch ohne Schwellenwert ein. Im Zuge dieser Neueinstufung wird Blei aus dem Anhang I der Verordnung RD 374/2001 gestrichen.
Für Blei gilt fortan ein Tagesexpositionsgrenzwert von 0,03 mg/m³ sowie ein biologischer Grenzwert von 15 µg/100 ml Blut. Bis zum 31. Dezember 2028 greift eine Übergangsfrist mit einem biologischen Grenzwert von 30 µg/100 ml. Zudem enthält die Neuregelung spezifische Schutzvorgaben für Frauen im gebärfähigen Alter.
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Für Diisocyanate wurden zwei verbindliche Grenzwerte neu in den Anhang I aufgenommen. Die Tagesexposition ist auf 6 µg NCO/m³ begrenzt, während für die Kurzzeitexposition ein Limit von 12 µg NCO/m³ gilt. Auch hier ist eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2028 vorgesehen, in der Schwellenwerte von 10 beziehungsweise 20 µg NCO/m³ gelten.
Neben den Expositionsgrenzwerten schreibt das Dekret verbindliche organisatorische Maßnahmen vor: Betroffene Mitarbeiter müssen vor jeder Mahlzeit mindestens 10 Minuten sowie vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes weitere 10 Minuten für die persönliche Körperpflege nutzen können. Zudem müssen betriebliche Schulungen künftig zwingend aus theoretischen und praktischen Modulen bestehen.
Neunzig Prozent Absenkung der Asbestgrenzwerte
Mit dem Dekret RD 847/2026 werden die Bestimmungen für Asbest grundlegend überarbeitet. Der zulässige Tagesgrenzwert für die Asbestexposition sinkt von 0,1 auf 0,01 Fasern/cm³ bezogen auf ein 8-Stunden-Mittel, was einer Absenkung um 90 Prozent entspricht. Für die Messung der Faserbelastung bleibt die optische Phasenkontrastmikroskopie übergangsweise bis zum 20. Dezember 2029 zulässig.
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Vor der Durchführung von Abbruch-, Sanierungs- oder Wartungsarbeiten verlangt der Gesetzgeber künftig eine vorherige Asbestidentifikation durch qualifiziertes Personal. Darüber hinaus wird die Passformprüfung von eingesetzten Atemschutzgeräten verpflichtend vorgeschrieben.
Unternehmen, die bereits im spanischen Asbestregister RERA verzeichnet sind, müssen ihre Registrierung binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften erneuern lassen.
Umfassende Pflichten für Arbeitgeber
Die rechtlichen Anpassungen betreffen alle Betriebe mit potenziell exponierten Beschäftigten, ausdrücklich auch kleine und mittlere Unternehmen sowie Selbstständige. Auf die Verantwortlichen kommt die Pflicht zu, bestehende Risikobewertungen unverzüglich anzupassen, Schulungskonzepte zu überarbeiten und sämtliche Schritte lückenlos zu dokumentieren.
