Arbeitszimmer: Finanzgericht erlaubt Vollabzug trotz Gemeinschaftskonto
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 03:00 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Kosten für eine separat angemietete Zweitwohnung, die ausschließlich als außerhäusliches Arbeitszimmer dient, können in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auch dann, wenn beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben und die Zahlungen über ein gemeinsames Bankkonto abgewickelt werden. Das Finanzamt hatte zuvor den Abzug der Aufwendungen zur Hälfte verwehrt.
Finanzamt kürzte Aufwendungen wegen Drittaufwands
Im Streitfall nutzte ein Ehemann eine eigens angemietete Wohnung als außerhäusliches Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit. Obwohl der Mietvertrag von beiden Eheleuten geschlossen worden war und die anfallenden Beträge von einem Gemeinschaftskonto flossen, nutzte ausschließlich der Ehemann die Räumlichkeiten für Erwerbszwecke.
Die Finanzverwaltung erkannte die geltend gemachten Kosten bei der Einkommensteuerveranlagung jedoch nicht vollständig an. Das Finanzamt kürzte sowohl die Miete als auch die anteiligen Beträge für Grundsteuer sowie Gebäudeversicherung um die Hälfte.
Zur Begründung verwies die Behörde auf die Grundsätze des Drittaufwands: Da die Ehefrau Mitmieterin sei und die Zahlungen vom gemeinsamen Konto stammten, entfalle der halbe Betrag auf sie und könne daher beim Ehemann nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Finanzgericht sieht keine Einschränkung bei Zahlung vom Gemeinschaftskonto
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Kosten einer separat angemieteten Arbeitszimmer-Wohnung auch dann voll als Werbungskosten abziehbar sind, wenn beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben und die Miete vom Gemeinschaftskonto fließt. Der kostenlose Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie den Vollabzug gegenüber dem Finanzamt durchsetzen. Schritt-für-Schritt-Leitfaden jetzt anfordern
Das Finanzgericht Niedersachsen in Hannover widersprach dieser Rechtsauffassung (Az. 3 K 54/26). Das Gericht entschied am 19. August 2026, dass die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten nach § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar sind. Die gemeinsame Anmietung sowie die Begleichung der Verbindlichkeiten von einem Gemeinschaftskonto stünden dem vollständigen Abzug nicht entgegen.
Nach Auffassung der Richter kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten an. Da die Zweitwohnung unstreitig ausschließlich durch den Ehemann beruflich genutzt wurde, seien die Kosten wirtschaftlich betrachtet vollumfänglich seiner Erwerbssphäre zuzuordnen. Die Mittel auf einem Gemeinschaftskonto stünden beiden Partnern zu, sodass die Zahlung insoweit als aus eigenen Mitteln des nutzenden Ehegatten erbracht gelte.
Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen
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Die Entscheidung schafft Klarheit für Berufstätige, die mangels Platz in den eigenen vier Wänden eine externe Wohnung als Arbeitsstätte anmieten. Oftmals verlangen Vermieter den Beitritt beider Ehepartner in den Mietvertrag, selbst wenn die Räume nur von einer Person genutzt werden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zur Tragung von Mietkosten über ein Gemeinschaftskonto ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu. Damit erhält die oberste Finanzgerichtsbarkeit die Gelegenheit, abschließend zu klären, unter welchen Bedingungen separat angemietete Arbeitsräume bei Ehepaaren steuerlich anzuerkennen sind.
