Arbeitszeugnis: BAG präzisiert Vollstreckung von Zeugnisansprüchen
Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 13:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer juristischen Bewertung von Mitte August 2026 setzen sich Experten mit den Folgen einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Vollstreckung von Zeugnisansprüchen auseinander.
Im Fokus steht dabei ein Beschluss vom 7. Mai 2026 (Az. 8 AZB 25/25), der die prozessualen Möglichkeiten präzisiert, wenn ein Arbeitnehmer die Ausstellung eines Dienstzeugnisses auf Basis eines eigenen Vorschlags fordert. Die Analyse beleuchtet die schwierige Abgrenzung zwischen verschiedenen Vollstreckungsarten im Zivilprozessrecht.
Differenzierung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO
Die rechtliche Durchsetzung von Leistungsansprüchen richtet sich nach der Art der geschuldeten Handlung. Das deutsche Zivilprozessrecht unterscheidet hierbei grundlegend zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen. Diese Differenzierung ist entscheidend für das gewählte Vollstreckungsmittel und den prozessualen Weg.
Nach § 887 ZPO liegt eine vertretbare Handlung vor, wenn die geschuldete Tätigkeit ebenso gut von einem Dritten vorgenommen werden kann, ohne dass dies für den Gläubiger einen rechtlichen Unterschied macht. In solchen Fällen sieht das Gesetz die sogenannte Ersatzvornahme vor. Hierbei wird der Gläubiger vom Prozessgericht ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners durch einen Dritten ausführen zu lassen.
Demgegenüber regelt § 888 ZPO die Vollstreckung unvertretbarer Handlungen. Dies sind Tätigkeiten, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen und nicht durch Dritte ersetzt werden können. Da eine Ersatzvornahme hier ausscheidet, erfolgt die Vollstreckung durch Beugemittel, namentlich Zwangsgeld oder Zwangshaft, um den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflicht zu bewegen.
Beispiele aus der bisherigen Rechtsprechung
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Die Einordnung einer Handlung als vertretbar oder unvertretbar ist in der juristischen Praxis oft Gegenstand von Auseinandersetzungen. Juristen verweisen hierzu auf verschiedene Präzedenzfälle der vergangenen Jahre. So stufte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einer Entscheidung Abbrucharbeiten als vertretbare Handlung ein, da diese durch ein beliebiges Fachunternehmen durchgeführt werden können.
Ebenso befasste sich das OLG Düsseldorf mit modernen Vermögenswerten und ordnete die Übertragung von Bitcoins dem Bereich der vertretbaren Handlungen zu. Bei Arbeitszeugnissen hingegen besteht die Besonderheit, dass diese traditionell als unvertretbare Handlung eingestuft werden, da sie eine persönliche Beurteilung des Arbeitgebers voraussetzen.
Die aktuelle Analyse des BAG-Beschlusses vom Mai 2026 untersucht jedoch, inwieweit ein konkreter Arbeitnehmervorschlag die Vollstreckungssituation verändert, wenn der Arbeitgeber zur Übernahme dieses Textes verpflichtet wurde.
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Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Aspekte
Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit klar geregelt. Gemäß § 802 ZPO ist in diesen Fällen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dies bedeutet, dass Anträge auf Zwangsvollstreckung – sei es nach § 887 oder § 888 ZPO – bei dem Gericht eingereicht werden müssen, das das ursprüngliche Urteil oder den Vergleich in erster Instanz gefällt hat.
Die aktuelle juristische Bewertung unterstreicht, dass die präzise Formulierung eines Titels bereits im Erkenntnisverfahren entscheidend für den späteren Erfolg in der Vollstreckung ist.
Insbesondere wenn Zeugnisinhalte streitig sind, müssen Gläubiger darauf achten, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers so konkret gefasst ist, dass sie im Wege der Zwangsvollstreckung auch tatsächlich durchgesetzt werden kann. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts bietet hierfür wichtige Anhaltspunkte zur prozessualen Handhabung von Zeugnisansprüchen bei vorliegenden Entwürfen.
