Arbeitszeitreform Juni 2026: Gesetzesentwurf zur Wochenhöchstgrenze kommt
26.05.2026 - 03:08:11 | boerse-global.de
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben mit mehreren Grundsatzurteilen klargestellt: Reisezeiten für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort sind Arbeitszeit, und die Vergütung von Betriebsräten muss transparenten Regeln folgen. Parallel dazu bereitet die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Flexibilisierung der Arbeitszeit vor, der im Juni 2026 erwartet wird.
Reisezeit wird zur Arbeitszeit
Ein Urteil des EuGH vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) sorgt für Klarheit in einer lange umstrittenen Frage: Fahren Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz von einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt zur eigentlichen Einsatzstelle, gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Das betrifft vor allem Branchen wie das Baugewerbe, die Montage oder die häusliche Pflege – überall dort, wo der Arbeitstag nicht an einem festen Schreibtisch beginnt.
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Das Urteil bezieht sich auf die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 und damit auf den Gesundheitsschutz. Die Frage der Vergütung regelt es nicht unmittelbar, setzt aber strenge Maßstäbe für die Berechnung der täglichen Ruhezeiten.
Die große Flexibilisierungsdebatte
Genau hier setzt die politische Diskussion an. Ein im Juni 2026 erwarteter Gesetzesentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes will die starre tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden durch eine Wochenhöchstgrenze ersetzen. Befürworter – darunter die Union und der Direktor des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) – argumentieren, dass moderne Betriebe diese Flexibilität brauchen. Arbeitstage von bis zu 13 Stunden wären dann möglich, sofern die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten wird.
Die Kritik kommt prompt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und das Hugo Sinzheimer Institut warnen vor Gesundheitsrisiken. Rechnerisch könnte eine Wochenhöchstgrenze bis zu 73,5 Arbeitsstunden pro Woche ermöglichen. Die Bevölkerung ist gespalten: Eine forsa-Umfrage zeigt, dass 59 Prozent der Befragten die Umstellung auf eine Wochenhöchstgrenze befürwonrten. Eine WSI-Studie wiederum ergab, dass fast drei Viertel der Beschäftigten negative Folgen solcher Flexibilisierung befürchten.
Nachweispflichten verschärfen sich
Auch wenn Arbeitsverträge in Deutschland mündlich gültig sind – das zeigt der Fall eines Trigema-Mitarbeiters, der im April 2026 nach 48 Jahren ohne schriftlichen Vertrag in Rente ging –, hat der Gesetzgeber die Anforderungen verschärft. Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber heute, wesentliche Vertragsbedingungen schriftlich zu fixieren. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 2.000 Euro.
Die Beweislast bei Streitigkeiten über Arbeitsort oder Arbeitszeit liegt oft beim Arbeitnehmer. Ein Urteil des BAG vom 23. Oktober 2025 (8 AZR 269/24) stellt klar: Wer gleiches Entgelt fordert, muss seine Arbeitszeit genau angeben, um einen Stundenlohnvergleich zu ermöglichen. Die pauschale Behauptung einer Vollzeitbeschäftigung reicht nicht, wenn der Arbeitgeber widerspricht.
Fehlt die Dokumentation, greifen gesetzliche Mindeststandards: ein Mindestlohn von 13,90 Euro und mindestens 24 Urlaubstage. Und: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – ob mündlich geschlossen oder nicht – bedarf stets der Schriftform.
Betriebsrat: Vergütung und Karriere
Der Betriebsratsvergütung hat das BAG mit einem Urteil vom 13. August 2025 (7 AZR 174/24) einen klaren rechtlichen Rahmen gegeben. Das Gericht identifizierte drei mögliche Streitgegenstände:
- Die Mindestlohnsicherung nach § 37 Abs. 4 BetrVG
- Der hypothetische Karriereverlauf nach § 78 BetrVG in Verbindung mit § 611a BGB
- Ansprüche aus individuellen Verträgen
Entscheidend ist die Reihenfolge dieser Ansprüche – ob sie als Haupt- oder Hilfsantrag gestellt werden. Das kann sogar eine Vorlagepflicht beim Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte auslösen. Ziel der Regelung: Betriebsräte sollen durch ihr Amt weder benachteiligt noch ungerechtfertigt bevorteilt werden.
Zalando schließt Erfurter Logistikzentrum
Ein prominentes Beispiel für die praktische Bedeutung des Betriebsstättenbegriffs liefert der Online-Händler Zalando. Im Mai 2026 einigten sich das Unternehmen und der Betriebsrat auf ein Verfahren zur geplanten Schließung des Erfurter Logistikzentrums im September 2026. Damit konnten weitere Gerichtsverfahren vermieden werden. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan laufen noch. Scheitern sie bis zum 20. Juni 2026, wird am 23. Juni 2026 eine Einigungsstelle eingesetzt. Die Belegschaft ist bereits von rund 2.700 auf etwa 2.000 Mitarbeiter geschrumpft.
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Steuerliche Fallstricke für Betriebsstätten
Der Betriebsstättenbegriff hat auch erhebliche steuerliche Konsequenzen. Für Betriebe gewerblicher Art (BgA) ist die Zuordnung von Wirtschaftsgütern entscheidend. Verkauft ein BgA sein Warenlager an eine Tochtergesellschaft, mietet aber das Gebäude weiter, muss geklärt werden: Entsteht ein „haltender BgA" oder ein neues Steuersubjekt? Ein haltender BgA im Rahmen einer Spaltung gilt nicht als vermietender BgA im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes.
Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern hängt von ihrer Nutzung ab. Betriebsgrundlagen müssen zwingend dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, für andere Güter besteht ein Wahlrecht. Bei gemischt genutzten Gütern ist eine Aufteilung auf Betriebs- und Hoheitsvermögen erforderlich.
Steuerfahndung wird strenger
Aktualisierte Anweisungen der Finanzverwaltung für Juni 2026 verschärfen die Gangart: Das Betriebsstättenfinanzamt muss gegen den Arbeitnehmer einen Nachforderungsbescheid erlassen, wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten wurde. Das gilt selbst für Beträge unter zehn Euro – die Nachforderung steht nicht im Ermessen des Finanzamts. Nur wenn das Jahresende naht und eine Veranlagung absehbar ist, kann auf die Nacherhebung verzichtet werden.
Die Folgen von Verstößen können drastisch sein. Am 20. Mai 2026 verurteilte das Landgericht Traunstein einen Gastwirt aus Rosenheim zu über drei Jahren Haft wegen Einschleusens von Ausländern und 28 Fällen schwerer Schwarzarbeit. Der Gesamtschaden wurde auf rund 400.000 Euro geschätzt, der Angeklagte muss über 215.000 Euro zurückzahlen.
Ausblick: Was kommt auf Unternehmen zu?
Die kommenden Monate werden zeigen, wie sich die neuen rechtlichen Vorgaben in der Praxis durchsetzen. Der erwartete Gesetzesentwurf zur Arbeitszeitflexibilisierung wird auf seine Vereinbarkeit mit den EuGH-Vorgaben zum Gesundheitsschutz geprüft werden müssen. Unternehmen sollten ihre Regelungen zu Reisezeiten und Betriebsratsvergütung überprüfen.
Die Schließung des Zalando-Standorts Erfurt im September 2026 wird als Blaupause dafür dienen, wie Sozialpläne und Interessenausgleiche unter den neuen Rahmenbedingungen gestaltet werden. Eines ist klar: Die Grenzen zwischen festem Arbeitsplatz und mobilem Einsatz verschwimmen – das deutsche Rechtssystem reagiert mit einem Fokus auf individuelle Dokumentation und standortbezogene Verantwortung.
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