Arbeitszeitrecht: Tarifparteien dürfen 48-Stunden-Wochen vereinbaren
Veröffentlicht am: 13.09.2026 um 20:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt eine grundlegende Reform des Arbeitszeitrechts an. Ein entsprechender Referentenentwurf sieht vor, dass Tarifparteien die bisherige tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche Betrachtung ersetzen können. Damit würde eine durchschnittliche maximale Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von zwölf Monaten zulässig.
Geltendes Recht und elektronische Erfassung
Bisher sieht das Gesetz eine maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden an Werktagen vor. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden ausgeweitet werden, sofern ein entsprechender Ausgleich erfolgt. Zudem ist eine gesetzliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorgeschrieben.
Der Entwurf regelt darüber hinaus die Einführung der elektronischen Arbeitszeiterfassung. Hierbei sind verschiedene Übergangsfristen vorgesehen, die sich nach der Unternehmensgröße richten: Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten erhalten zwei Jahre Zeit für die Umstellung, während Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern eine Frist von fünf Jahren nutzen können. Für Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern ist eine dauerhafte Ausnahme von der elektronischen Erfassungspflicht vorgesehen.
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Stimmungslage unter den Arbeitnehmern
Eine Untersuchung des Instituts Appinio im Auftrag von Indeed unter 1.000 Beschäftigten zeigt ein geteiltes Bild zur Arbeitszeitgestaltung. Mehr als die Hälfte der Befragten bekundete die Bereitschaft, Überstunden zu leisten; knapp 20 Prozent könnten sich dies sogar dauerhaft vorstellen. Tatsächlich gaben fast drei Viertel der Teilnehmenden an, bereits jetzt mehr zu arbeiten, als vertraglich vereinbart wurde.
Die politische Debatte um längere Arbeitszeiten wirkt auf die Befragten unterschiedlich: Während sich etwa jeder Zweite demotiviert fühlt, empfindet ein Drittel die Diskussion als anspornend. Als wesentliche Anreize für Mehrarbeit nannten die Beschäftigten ein höheres Grundgehalt, steuerliche Privilegien, flexiblere Zeitmodelle sowie Bonuszahlungen.
Demgegenüber stehen Gründe wie der Schutz des Privatlebens, die eigene Gesundheit, familiäre Verpflichtungen oder fehlende finanzielle Anreize, die gegen eine Ausweitung der Arbeitszeit sprechen. Virginia Sondergeld von Indeed gab in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Anzahl der Arbeitsstunden lediglich ein Faktor sei, während die Produktivität die zweite entscheidende Größe darstelle.
Betriebliche Realität am Beispiel der Automobilindustrie
Die Diskussion trifft auf eine angespannte Lage in der Industrie. Der Betriebsrat des VW-Werks in Zwickau warnte vor einer weiteren Verlängerung der Arbeitszeiten und wandte sich gegen Forderungen nach einer Abkehr von der 35-Stunden-Woche. In der Praxis kämen Beschäftigte durch Sonderschichten bereits auf 39 Wochenstunden oder mehr.
Der Standort steht vor erheblichen Herausforderungen: Von ursprünglich 11.000 Beschäftigten sind derzeit noch rund 8.000 tätig, wobei der Abbau von über 1.000 weiteren Stellen im Raum steht. Für das Jahr 2027 ist die Stilllegung einer Fertigungslinie geplant.
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Bei einer Kapazität von 360.000 Fahrzeugen pro Jahr werden für 2026 lediglich rund 202.000 Einheiten erwartet. Eine Standortgarantie besteht am Standort Zwickau bis Ende 2030.
Umsetzung europäischer Vorgaben zur Work-Life-Balance
Parallel zur Arbeitszeitreform hat das Bundeskabinett im Juni einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Work-Life-Balance beschlossen. Dies umfasst Anpassungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie im Pflegezeitgesetz. Arbeitgeber werden demnach verpflichtet, Ablehnungen von Anträgen auf Pflegezeit oder Arbeitszeitverringerung innerhalb von vier Wochen schriftlich zu begründen.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll künftig als zentrale Anlaufstelle für Eltern und pflegende Angehörige fungieren. Kritiker bemängeln an diesem Entwurf jedoch, dass das Merkmal der familiären Fürsorgeverantwortung nicht explizit in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen wurde, wodurch ein umfassender Diskriminierungsschutz fehle.
