Arbeitszeitgesetz: Spahn drängt auf wöchentliche statt tägliche Höchstzeit
14.06.2026 - 20:51:37 | boerse-global.de
Anfang Juni 2026 forderte er die SPD auf, die im Koalitionsvertrag vereinbarte Flexibilisierung endlich umzusetzen. Konkret geht es um die Einführung einer wöchentlichen statt der täglichen Höchstarbeitszeit.
Arbeitgebervertreter begrüßen die Pläne. Die Gewerkschaften lehnen sie ab. Der Streit dürfte sich hinziehen.
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Fristen im Kündigungsschutz: Drei Wochen sind entscheidend
Trotz aller Reformdebatten: Das geltende Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bleibt streng. Wer eine Kündigung erhalten hat, muss innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumt der Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in der Regel nicht. In der Praxis einigen sich die Parteien aber häufig beim Gütetermin, der meist wenige Wochen nach Klageerhebung stattfindet. Als Faustformel gilt: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die Spanne liegt zwischen 0,25 und 0,75 Gehältern.
Kommt es zu keiner Einigung, folgt etwa drei Monate später der Kammertermin.
Vorsicht ist bei Aufhebungsverträgen oder fristlosen Kündigungen geboten: Dann droht eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das Sozialgesetzbuch (SGB III) sieht das vor, weil der Arbeitnehmer das Ende des Jobs mitverursacht hat.
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BEM-Verfahren: Gericht stellt hohe Hürden
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Anforderungen an das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) präzisiert. Im verhandelten Fall (Az. 6 SLa 184/25) erklärten die Richter die krankheitsbedingte Kündigung eines Straßenreinigers für unwirksam.
Der Arbeitgeber hatte das BEM-Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Der Arbeitnehmer machte widersprüchliche Angaben: Er lehnte das Verfahren formal ab, wünschte aber gleichzeitig die Teilnahme des Betriebsrats.
Das Gericht stellte klar: Der Arbeitgeber hätte nachfragen müssen, um den tatsächlichen Willen des Mitarbeiters zu klären. Ein fehlerhaftes oder unterlassenes BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX führt in der Regel zur Unwirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Verhaltensbedingte Kündigung: Vom Anstarren bis zum zu frühen Erscheinen
Auch merkwürdige Verhaltensweisen am Arbeitsplatz landen vor Gericht. Fachanwälte für Arbeitsrecht berichten, dass einer formalen Kündigung oft eine lange Phase der inneren Kündigung des Vorgesetzten vorausgeht. Dann können selbst scheinbar geringfügige Vergehen eine Rolle spielen.
Ein Fall sorgte für Aufsehen: das beharrliche zu frühe Erscheinen am Arbeitsplatz. Eine Logistikmitarbeiterin erschien trotz Verwarnungen deutlich vor Arbeitsbeginn. Das Gericht wertete das als massive Missachtung von Arbeitsanweisungen – und rechtfertigte im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung.
Normalerweise ist in Deutschland eher das Zuspätkommen nach vorheriger Abmahnung ein Kündigungsgrund. Die Gerichte betonen aber: Auch übertriebene Pünktlichkeit kann problematisch sein, wenn der Arbeitgeber klare Anweisungen gegeben hat.
Außerordentliche Kündigungen: Hohe Hürden für Arbeitgeber
Mehrere Urteile zeigen, wie schwer außerordentliche Vertragskündigungen durchzusetzen sind – auch für Personalabteilungen bei Mitarbeiter-Benefits:
- Beruflicher Umzug: Ein Umzug über 170 Kilometer rechtfertigt keine fristlose Kündigung von Dienstleistungsverträgen wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften. Das entschied das Amtsgericht Leverkusen. Der Umzug falle in die Sphäre des Nutzers.
- Gesundheitliche Gründe: Erkrankungen wie Depressionen oder Migräne sind nur dann ein Kündigungsgrund, wenn ein medizinischer Gutachter nachweist, dass die Nutzung dauerhaft unmöglich war.
- Datenschutz vs. Verschwiegenheit: Das Amtsgericht Köln bestätigte: Die anwaltliche Schweigepflicht geht dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz vor.
Der Bundesgerichtshof konkretisierte zudem die Schadensminderungspflicht bei psychischen Erkrankungen nach Unfällen. Geschädigte können zur Behandlung ihrer Depression verpflichtet sein. Eine unterlassene Therapie kann den Anspruch auf Verdienstausfall kürzen.
