Arbeitszeitgesetz: Elektronische Erfassung wird Pflicht für alle
19.06.2026 - 08:48:24 | boerse-global.de
Ein Referentenentwurf aus dem Arbeitsministerium sowie ein EuGH-Urteil stellen die Weichen für mehr Flexibilität – aber auch für strengere Dokumentationspflichten.
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Besonders Minijobber sind betroffen. Seit die Verdienstgrenze Anfang 2026 auf 603 Euro stieg, gewinnen die neuen Regeln an Bedeutung. Arbeitgeber müssen genau hinschauen, sonst droht Sozialversicherungspflicht.
Tarifparteien dürfen künftig mehr Spielraum nutzen
Der im Juni veröffentlichte Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes bringt eine zentrale Neuerung: Tarifparteien können künftig eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit vereinbaren. Die klassische Acht-Stunden-Regel ließe sich so flexibler gestalten.
Allerdings gilt das nur für tarifgebundene Betriebe. In Unternehmen ohne Tarifvertrag bleibt die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden verbindlich – mit der bekannten Ausnahme auf ohne Tarifvertrag bleibt die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden verbindlich – mit der bekannten Ausnahme auf zehn Stunden.
Die Politik streitet heftig darüber. Arbeitsministerin Bas betont, die Öffnung müsse an Gesundheitsschutz gekoppelt sein. Arbeitgeberpräsident Dulger fordert dagegen den Rückzug des Entwurfs und spricht von einer erheblichen Belastung. Auch der VDMA und Gesamtmetall kritisieren die Privilegierung tarifgebundener Firmen. Unionspolitiker sehen einen Verstoß gegen den Koalitionsvertrag, der Flexibilisierung für alle Arbeitnehmer vorsieht.
Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht
Ein Kernstück der Reform: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen elektronisch erfasst werden. Das sieht der Referentenentwurf vom 18. Juni vor.
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich – aber Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass ihnen Verstöße gegen Ruhezeiten nicht entgehen.
Für Minijobs wird die Dokumentation damit noch wichtiger. Die Verdienstgrenze von 603 Euro hängt direkt mit der geleisteten Stundenzahl und dem Mindestlohn zusammen. Wer hier schlampig erfasst, riskiert unbeabsichtigt die Sozialversicherungspflicht. Fachleute sehen in der elektronischen Erfassung zwar mehr Bürokratie, aber auch mehr Rechtssicherheit.
EuGH: Fahrten zum Kunden sind Arbeitszeit
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (Az. C 110/24) sorgt für zusätzliche Klarheit. Fahrten im Firmenwagen vom Stützpunkt zum Kunden gelten demnach als vollwertige Arbeitszeit. Verträge, die diese Zeiten pauschal ausschließen, sind unwirksam.
Was bedeutet das für Minijobber? Wer mobile Tätigkeiten ausübt, muss auch Stau oder Umwege erfassen. Diese Zeiten verlängern die tägliche Arbeitszeit und fließen in die Entgeltberechnung ein.
Zudem stellt der EuGH klar: Die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden beginnt erst mit der Ankunft am Stützpunkt oder dem Ende der Rückfahrt. Arbeitgeber müssen genau kalkulieren, um weder gegen das Arbeitszeitgesetz noch gegen die Minijob-Grenzen zu verstoßen.
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Vorsicht bei mehreren Minijobs
Wer mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung ausübt, muss aufpassen. Die Entgelte werden zusammengerechnet. Liegt die Summe über 603 Euro, werden beide Verhältnisse sozialversicherungspflichtig.
Bei bestehender Hauptbeschäftigung kann nur ein Minijob pauschal abgerechnet werden. Jede weitere Nebentätigkeit wird mit dem Hauptjob verrechnet und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht.
Die Praxis zeigt: Arbeitgeber fragen verstärkt nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen, um korrekte Beiträge abzuführen. Wer hier falsch liegt, bekommt schnell Probleme mit den Sozialkassen.
Ein weiterer Fallstrick ist die Arbeit auf Abruf. Fehlt im Vertrag eine konkrete wöchentliche Arbeitszeit, geht das Gesetz von 20 Wochenstunden aus. Bei Minijobs kann das rechnerisch schnell die Verdienstgrenze sprengen. Experten raten zu klaren vertraglichen Vereinbarungen und einer Ankündigung der Arbeitseinsätze mindestens vier Tage im Voraus.
