Arbeitszeitgesetz, Tarifbindung

Arbeitszeitgesetz: 48-Stunden-Woche nur mit Tarifbindung geplant

21.06.2026 - 00:39:20 | boerse-global.de

Bundesregierung reformiert Arbeitszeitgesetz und definiert steuerliche Homeoffice-Regeln. Workation bleibt ohne gesetzlichen Anspruch.

Neue Regeln für mobiles Arbeiten: Arbeitszeit, Steuern & Workation
Arbeitszeitgesetz - Eine Person arbeitet mit einem Laptop in einem modernen Heimbüro, im Hintergrund eine angedeutete Weltkarte. 21.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Bundesregierung treibt die Digitalisierung der Arbeitswelt voran – mit weitreichenden Folgen für Arbeitgeber und Beschäftigte. Ein Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes und neue Richtlinien des Bundesfinanzministeriums definieren den rechtlichen Rahmen für mobiles Arbeiten und Workation neu.

Flexibilisierung nur mit Tarifbindung

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat Mitte Juni einen Referentenentwurf vorgelegt, der für hitzige Debatten sorgt. Kern der Reform: Der Übergang von einer täglichen zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden soll möglich werden.

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Allerdings gilt das nur für tarifgebundene Unternehmen oder solche mit entsprechender Betriebsvereinbarung. Für die rund 50 Prozent der Beschäftigten ohne Tarifbindung bleibt die starre Acht-Stunden-Grenze pro Tag bestehen.

Zusätzlich plant das Ministerium eine strikte Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung noch am selben Tag. Damit reagiert es auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts.

Die Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten. Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger bezeichnete den Entwurf als „Ausdruck von Misstrauen gegenüber der Wirtschaft“. Die Union lehnt die Kopplung der Flexibilität an eine Tarifbindung ab. Ein Beschluss wird noch vor der Sommerpause angestrebt.

Steuerliche Klarheit für Homeoffice

Parallel dazu hat das Bundesfinanzministerium am 18. Juni neue Richtlinien zum Begriff der Betriebsstätte veröffentlicht. Für Unternehmen, die mobiles Arbeiten ermöglichen, ist das zentral – es minimiert steuerliche Risiken im in- und Ausland.

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Das Schreiben stellt klar: Ein Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber fehlt die notwendige Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten.

Ausnahmen gibt es für Beschäftigte in Leitungsfunktionen, wenn bestimmte zeitliche Schwellenwerte überschritten werden. Für eine innerstaatliche Betriebsstätte bleiben die Kriterien einer festen Geschäftseinrichtung und eine Mindestnutzung von sechs Monaten maßgeblich.

Workation: Kein gesetzlicher Anspruch

Trotz der wachsenden Beliebtheit von Workation-Modellen: Einen gesetzlichen Anspruch auf mobiles Arbeiten aus dem Ausland gibt es in Deutschland nicht. Der Arbeitsort unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und braucht eine einvernehmliche Vereinbarung.

Bei Aufenthalten innerhalb der EU ist eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich. Sie weist den Sozialversicherungsschutz im Heimatland nach.

Besondere Vorsicht gilt für Drittstaatsangehörige mit einer Blauen Karte EU. Längere Auslandsaufenthalte können zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen. Zudem hat der Betriebsrat bei kollektiven Workation-Angeboten ein Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Wie fehleranfällig die Verwaltung von Auslandsentsendungen sein kann, zeigt ein aktueller Vorfall im Bundesdienst: Berechnungsfehler eines Dienstleisters führten zwischen Juli 2025 und Juni 2026 zu überhöhten Auslandszuschlägen – Gesamtschaden: rund fünf Millionen Euro.

BSI gibt neue Sicherheitsempfehlungen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat am 19. Juni aktualisierte Empfehlungen für mobiles Arbeiten im Ausland veröffentlicht. Beschäftigte sollten öffentliche WLAN-Netze ausschließlich über verschlüsselte VPN-Verbindungen nutzen und auf öffentliche USB-Ladestellen verzichten.

Zwei-Faktor-Authentisierung oder Passkeys gelten als Standard für den Zugriff auf Unternehmensressourcen.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz wies in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht auf strenge Grenzen beim GPS-Tracking von Firmenfahrzeugen hin. Eine Ortung während der Privatnutzung ist unzulässig. Beschäftigte müssen jederzeit über die Datenverarbeitung informiert werden.

Ausblick: Ein-Klick-Steuererklärung

Das Bundesfinanzministerium unter Lars Klingbeil plant weitere Entlastungen. Am 1. Juli soll im Koalitionsausschuss eine neue Arbeitstagepauschale vorgestellt werden. Sie bündelt Pendlerpauschale, Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmerkosten.

Das Ziel: eine automatisierte Steuerveranlagung. In einem Pilotprojekt zur „Ein-Klick-Erklärung“ könnten Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis zu 70.000 Euro ihre Steuererklärung künftig mit einem Klick erledigen.

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