Arbeitszeiterfassung, Pflichten

Arbeitszeiterfassung: Neue elektronische Pflichten für Arbeitgeber

28.05.2026 - 11:48:43 | boerse-global.de

Bundesregierung konkretisiert Zeiterfassungspflicht. Gerichtsurteile bestätigen bereits bestehende Handlungsnotwendigkeit für Arbeitgeber.

Arbeitszeiterfassung: Neue elektronische Pflichten für Arbeitgeber - Foto: über boerse-global.de
Arbeitszeiterfassung: Neue elektronische Pflichten für Arbeitgeber - Foto: über boerse-global.de

Deutsche Arbeitgeber müssen bereits jetzt Arbeitszeiten erfassen – ein neues Gesetz konkretisiert die Vorgaben noch 2026. Das Bundesministerium für Arbeit hat klargestellt, dass Unternehmen nicht auf die kommende Gesetzesänderung warten sollten. Denn aktuelle Gerichtsurteile haben die Notwendigkeit dieser Maßnahmen bereits eindeutig festgestellt.

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Was Gerichte bereits entschieden haben

Der aktuelle Vorstoß für eine standardisierte Zeiterfassung folgt einem wegweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022. Die obersten Richter entschieden, dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bereits heute gilt – eine Position, die BAG-Präsidentin Inken Gallner nachdrücklich unterstützt. Mit diesem Urteil zog Deutschland mit einer Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 gleich, die alle EU-Mitgliedstaaten zur Einführung von Systemen zur Messung der täglichen Arbeitszeit verpflichtet.

Die staatlichen Arbeitsschutzbehörden überwachen derzeit die Einhaltung der Vorschriften. Werden bei Kontrollen Verstöße festgestellt, drohen Bußgelder. Das neue Gesetz soll dann einen konkreteren Rahmen für die digitale und elektronische Umsetzung dieser Anforderungen schaffen.

Das plant das Arbeitsministerium

Das Bundesministerium für Arbeit hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der genau regelt, wie Unternehmen die Zeiterfassung handhaben müssen. Demnach sind Arbeitgeber künftig verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch zu erfassen. Der Entwurf sieht jedoch Flexibilität vor:

  • Delegation möglich: Arbeitgeber dürfen die Aufzeichnung auf die Beschäftigten übertragen
  • Einsichtsrecht: Arbeitnehmer können jederzeit eine Kopie ihrer erfassten Stunden verlangen
  • Kleine Betriebe: Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern sollen von der rein elektronischen Pflicht ausgenommen werden
  • Tarifverträge: Tarifparteien können abweichende Regelungen aushandeln

Mehr Rechte für Betriebsräte

Aktuelle Gerichtsentscheidungen haben auch die Rolle der Betriebsräte bei der Arbeitszeitkontrolle gestärkt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München entschied kürzlich, dass Betriebsräte ein Recht auf Auskunft über die Arbeitszeiten der Beschäftigten haben – selbst bei vertrauensbasierten Arbeitszeitmodellen.

Das Gericht betonte: Betriebsräte sind gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen. Arbeitgeber können sich nicht auf fehlende Daten berufen, wenn sie diese Daten bewusst nicht erfasst haben. Das Auskunftsrecht umfasst tägliche Arbeitsbeginn und -ende, Überstunden, Minusstunden sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen.

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Strengere Regeln auch bei der Behindertenquote

Der Fokus auf Arbeitsplatz-Compliance geht über die Zeiterfassung hinaus. Seit Anfang 2025 gilt ein reformiertes Ausgleichsabgabesystem für Arbeitgeber, die ihre Pflichtquoten für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen.

Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Für den ersten Zahlungszeitraum, der am 31. März 2026 fällig wurde, drohen deutlich höhere Strafen. Wer eine Null-Prozent-Quote aufweist, zahlt monatlich 815 Euro pro unbesetztem Pflichtplatz. Bei teilweiser Erfüllung gestaffelt: 275 Euro bei zwei bis drei Prozent, 155 Euro bei drei bis fünf Prozent. Die Einnahmen fließen in die Unterstützung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

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