Arbeitszeiterfassung, Bundesländer

Arbeitszeiterfassung: Mehrere Bundesländer starten Lehrer-Apps ab August

Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 10:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Mehrere GEW-Landesverbände führen eigene digitale Zeiterfassungssysteme für Lehrkräfte ein, um die seit 2019 bestehende EuGH-Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation umzusetzen.

GEW-Landesverbände starten eigene Apps zur Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte
Ein Tablet mit einer digitalen Zeiterfassungsanwendung auf einem Schreibtisch in einem modernen Klassenzimmer. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Angesichts ausstehender staatlicher Lösungen haben mehrere Landesverbände der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) eigene digitale Anwendungen zur Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte gestartet.

Während in Hessen die App „LehrZeit“ bereits seit dem 5. August 2026 im Einsatz ist, soll die Einführung in Berlin am 18. August 2026 folgen. In Niedersachsen ist der Start nach den dortigen Herbstferien geplant. In Bayern übernimmt das zuständige Ministerium zudem die Kosten für die Anwendung „MiZei“.

Fokus auf Gesundheitsschutz und dokumentierte Mehrarbeit

Hintergrund dieser Initiativen ist die seit 2019 bestehende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) sowie ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2022. Bisher gilt Bremen als das einzige Bundesland, das diese Vorgaben bereits umgesetzt hat.

Die GEW Niedersachsen betonte in diesem Zusammenhang, dass die Erfassung eine wesentliche Voraussetzung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie für verlässliche Teilzeitmodelle an Schulen darstelle. Vier verschiedene Perspektiven zeigten demnach auf, dass die Arbeitszeit von Lehrkräften bislang faktisch nicht systematisch erfasst werde.

Die Notwendigkeit einer genaueren Dokumentation wird durch wissenschaftliche Daten untermauert. Einer Studie der Universität Göttingen zufolge leisten Berliner Lehrkräfte pro Jahr durchschnittlich 100 Stunden Mehrarbeit. Rund 30 Prozent der Betroffenen überschreiten dabei die Grenze von 48 Wochenstunden.

Ein Arbeitszeitexperte erläuterte dazu, dass Produktivität primär durch effiziente Prozesse und nicht durch längere Anwesenheit entstehe. In Deutschland liege die durchschnittliche Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten bei 38,31 Stunden pro Woche, während Teilzeitkräfte auf 18,66 Stunden kämen.

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Erfahrungen aus Betrieben zeigten, dass eine Senkung der erfassten Arbeitszeit um 11 Prozent ohne Leistungseinbußen möglich sei, während Überstunden die Fehlerquoten erhöhten und den Fachkräftemangel verschärften.

Politischer Rahmen und bundesweite Standards

Die Bundesregierung verfolgt ebenfalls Pläne zur Systematisierung der Zeiterfassung. Das Bundeskabinett beschloss am 22.7.2026 einen Aktionsplan zur Förderung der Tarifbindung, da diese im Jahr 2024 unter 50 Prozent gesunken war.

Zu den Maßnahmen gehören neben dem bereits seit dem 1. Mai 2026 geltenden Bundestariftreuegesetz auch steuerliche Anreize, die zum Jahresbeginn 2026 eingeführt wurden. In diesem Rahmen ist zudem eine elektronische Arbeitszeiterfassung sowie die Regelung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit vorgesehen.

International zeigt sich eine Tendenz zur Verhältnismäßigkeit beim Einsatz von Kontrolltechnologien. Ein Gericht in Cosenza (Italien) hob am 1. Juli 2026 eine Strafe der Datenschutzbehörde in Höhe von 50.000 Euro gegen ein Unternehmen auf. Das verwendete System zur Erfassung bei Remote-Arbeit wurde als zulässig eingestuft, da Koordinaten nur beim Stempel-Vorgang erfasst wurden, eine Gewerkschaftszustimmung vorlag und das Verfahren transparent gestaltet war.

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Rechtliche Risiken bei fehlerhafter Erfassung

Trotz der fortschreitenden Digitalisierung bleibt die korrekte Erfassung im Arbeitsalltag eine Herausforderung. Laut einer Befragung erfassen 13 Prozent von 1.000 Beschäftigten in Deutschland ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht korrekt.

Gleichzeitig gaben 75 Prozent an, bereits private Angelegenheiten während der Arbeitszeit erledigt zu haben. Experten weisen darauf hin, dass vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug weitreichende Konsequenzen haben kann, die bis zur fristlosen Kündigung und einer dreimonatigen Sperrfrist beim Arbeitslosengeld reichen.

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Köln im Jahr 2025 wurden einem Arbeitgeber Detektivkosten in Höhe von 21.000 Euro zugesprochen, die im Zuge der Überführung eines Mitarbeiters angefallen waren. Solche Kontrollen sind jedoch nur bei konkretem Verdacht und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Neben arbeitsrechtlichen Aspekten spielen auch Kontrollbefugnisse von Behörden eine Rolle. Während Jobcenter Geschäftsräume während der üblichen Zeiten betreten dürfen, verfügt der Zoll über weitergehende Befugnisse für unangekündigte Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit.

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