Arbeitszeiterfassung, Elektronische

Arbeitszeiterfassung: Elektronische Pflicht ab 10 Mitarbeitern geplant

Veröffentlicht: 09.07.2026 um 21:50 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Ab 2026 droht Unternehmen eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtslage bereits verschärft.

Arbeitszeiterfassung 2026: Neue Pflichten für Unternehmen
Arbeitszeiterfassung - Arbeitszeiterfassung: Elektronische Pflicht ab 10 Mitarbeitern geplant 09.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Grundlage sind wegweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Mai 2019) und des Bundesarbeitsgerichts (September 2022). Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System einführen, das die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten misst.

Was Unternehmen jetzt dokumentieren müssen

Die Erfassungspflicht umfasst die gesamte Arbeitszeit – inklusive Beginn, Ende und aller Pausen. Das gilt einheitlich fürs Büro, Homeoffice und mobile Arbeit (Workation). Ziel ist der Gesundheitsschutz durch Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhephasen.

Elektronische Systeme sind noch nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis üblich. Die klassische Vertrauensarbeitszeit ohne Dokumentation ist seit dem BAG-Beschluss 2022 nicht mehr zulässig. Grundsätzlich möglich bleibt das Modell aber, solange die Dokumentationspflichten gewahrt bleiben. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung. Unternehmen müssen die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Elektronische Zeiterfassung wird Pflicht

Für 2026 plant die Bundesregierung eine Reform des Arbeitszeitgesetzes. Kernpunkt: die verpflichtende elektronische Zeiterfassung. Ab zehn Mitarbeitenden sollen Unternehmen digital dokumentieren. Kleinbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten dürfen weiterhin analog erfassen.

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Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sowie Überstunden müssen minutengenau festgehalten werden. Die Arbeitsschutzbehörden überwachen die Einhaltung – bei Verstößen drohen Bußgelder. Ausnahmen sind für leitende Angestellte und sehr kleine Unternehmen geplant.

Reformpaket „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“

Die Bundesregierung plant weitere Änderungen im Arbeitsrecht. Dazu gehören:

  • Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen für bis zu 48 Monate (befristet bis 31. Dezember 2030)
  • Höhere steuerfreie Zuschläge bei Stundenlöhnen bis 75 Euro
  • Steuerliche Anreize für schnelle Jobwechsel
  • Erleichterungen bei der Einführung von KI-Systemen
  • Unterbindung von Vorrats-SE zur Umgehung der Mitbestimmung

Bäckerhandwerk: Längere Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen

Ab 1. Januar 2027 soll die zulässige Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien von drei auf acht Stunden steigen. Die geplante Anpassung einer Regelung aus dem Jahr 1996 stößt auf Zustimmung beim Zentralverband des Bäckerhandwerks. Gewerkschaften und kirchliche Organisationen kritisieren sie scharf. Hintergrund: Die Zahl der Bäckereibetriebe sank von 12.155 (2015) on auf 8.659 (2025).

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Debatte um die 40-Stunden-Woche

In der Automobilindustrie wird über die Rückkehr zur 40-Stunden-Woche diskutiert. Kritiker sehen darin eine verdeckte Lohnkürzung, sofern kein Lohnausgleich erfolgt. Bei Volkswagen wird über einen signifikanten Stellenabbau spekuliert. Ricarda Lang (Grüne) fordert den Fokus auf den Erhalt von Arbeitsplätzen und die Produktion bezahlbarer Elektromodelle.

Das Arbeitsrecht steht 2026 vor einer phase der Neustrukturierung. Digitale Kontrolle, Flexibilisierung und Wettbewerbsfähigkeit müssen gegeneinander abgewogen werden.

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