Arbeitszeit, Schulen

Arbeitszeit Schulen: 160.000 Lehrkräfte verlieren Entschädigungsanspruch

Veröffentlicht am: 17.09.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundesverwaltungsgericht weist eine Entschädigung zurück und verlangt bei Überlastung eine vorherige Anzeige beim Dienstherrn.

Bundesverwaltungsgericht begrenzt Vergütung für Mehrarbeit an Schulen
Ein leerer, sonnendurchfluteter Schulflur mit hohen Fenstern und poliertem Holzboden in einer minimalistischen Architektur. Illustration mit AI erstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in einer Grundsatzentscheidung (Az. 2 C 19.25) klargestellt, dass eine dauerhafte Mehrarbeit von Schulleitern nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich begründet.

Lehrkräfte und Schulleiter sind demnach nicht befugt, ihre Arbeitszeit eigenständig über die festgesetzten Grenzen hinaus zu verlängern und anschließend eine Vergütung zu fordern. Das Gericht betonte laut Berichten vom 17.09.2026, dass eine bestehende Überlastung zwingend beim Dienstherrn angezeigt werden muss.

Revision hebt Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg auf

Mit dieser Entscheidung hob das Bundesverwaltungsgericht ein vorangegangenes Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg auf. Das OVG hatte dem pensionierten niedersächsischen Grundschulrektor Frank Post im Februar 2025 noch eine Entschädigung in Höhe von 31.435,59 Euro zugesprochen.

Diese Summe sollte die Mehrarbeit für den Zeitraum von November 2017 bis zum 31.07.2022 kompensieren, in dem der Schulleiter aus Hannover eine wöchentliche Mehrarbeit von etwa sechs Stunden geleistet hatte.

Das OVG Lüneburg hatte in der Vorinstanz eine strukturelle Mehrarbeit von 5 Stunden und 42 Minuten pro Woche als erwiesen angesehen. Die Dokumentation des Klägers für den betreffenden Zeitraum wies eine tatsächliche Mehrbelastung von 5 Stunden und 48 Minuten pro Woche aus.

Frank Post hatte seine Arbeitszeiten bereits in den Jahren 2015 und 2016 im Rahmen einer Studie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) minutengenau erfasst. Das Land Niedersachsen legte gegen das Urteil des OVG Revision ein, die aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden war.

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Rechtliche Einordnung der Arbeitszeitregelungen

Im Kern des Verfahrens stand die Frage, ob ein Dienstherr verpflichtet ist, die tatsächliche Arbeitszeit seiner Beamten empirisch zu untersuchen. In Niedersachsen liegt die gesetzliche Regelarbeitszeit für Beamte bei 40 Stunden pro Woche. Das Bundesverwaltungsgericht ließ in seiner Entscheidung offen, ob die Arbeitszeit zwingend nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2003/88/EG zu erfassen ist.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für das Bildungswesen. Nach Einschätzung der GEW-Bundesvorsitzenden Maike Finnern wurde das strukturelle Problem der Überlastung zwar erkannt, es fehle jedoch an der Setzung entsprechender Normen durch den Gesetzgeber oder die Dienstherren.

Die Gewerkschaft gab an, dass bundesweit rund 840.000 Lehrkräfte von der Thematik der Arbeitsbelastung betroffen seien. Konkret für die Auswirkungen der aktuellen Entscheidung nannte die GEW eine Zahl von etwa 160.000 Lehrkräften, für die das Urteil unmittelbar relevant sein könnte.

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Studien belegen flächendeckende Überschreitung der Regelarbeitszeit

Die Problematik der Arbeitszeitbelastung an Schulen wird durch aktuelle Untersuchungen gestützt. Eine niedersächsische Studie, über die in den vergangenen Tagen berichtet wurde, wertete die Aufzeichnungen von fast 2.900 Lehrkräften über ein gesamtes Schuljahr aus. Dabei ergab sich für Grundschulen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 46 Stunden und 38 Minuten während der Schulwochen. Schulleitungen an Grundschulen kamen demnach auf eine durchschnittliche Mehrarbeit von 5 Stunden und 20 Minuten pro Woche.

Ergänzend dazu lieferte eine Untersuchung der Universität Göttingen Daten aus Hamburg. Dort überschritten 735 untersuchte Vollzeit-Lehrkräfte ihre Jahresarbeitszeit um durchschnittlich rund 75 Stunden. Trotz dieser dokumentierten Belastungen macht das aktuelle Urteil deutlich, dass eine rein faktische Mehrarbeit ohne vorherige offizielle Überlastungsanzeige beim Dienstherrn keine ausreichende Basis für finanzielle Nachforderungen darstellt.

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