Arbeitszeit: Reisezeiten müssen vergütet werden – bis 20 Euro täglich
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 06:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Reisezeit, Ruhezeiten, Zeiterfassung – die Regeln werden strenger. Neue Urteile aus dem ersten Halbjahr 2026 sorgen für Klarheit, aber auch für neue Fallstricke.
Reisezeit zählt oft als Arbeitszeit
Ob Dienstreise oder Fahrt zum Kunden: Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Art der Fortbewegung vorschreibt oder ob während der Fahrt berufliche Aufgaben erledigt werden. Dann gilt die Reisezeit als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Wer hingegen nur den Weg zur regulären Arbeitsstätte zurücklegt, hat in bestimmten Fällen ebenfalls Anspruch auf Entschädigung – Berichte deuten auf mögliche Ansprüche von bis zu 20 Euro pro Tag hin.
Seit einem wegweisenden BAG-Urteil von 2022 müssen Arbeitgeber Arbeitszeiten systematisch erfassen. Das gilt auch für Reisezeiten, sofern sie die Kriterien der Arbeitszeit erfüllen. Digitale Zeiterfassungssysteme helfen, Transparenz zu schaffen und rechtliche Risiken zu minimieren.
Ruhezeiten: Bußgelder bis 15.000 Euro
Die lückenlose Dokumentation ist Grundlage für die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten. Nach § 5 Arbeitszeitgesetz sind elf Stunden ununterbrochene Pause zwischen zwei Arbeitstagen Pflicht. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet – bis zu 15.000 Euro Bußgeld pro Einzelfall sind möglich. Bei beharrlichen Verstößen droht sogar Strafbarkeit.
Die Relevanz zeigt die Statistik der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Rund 16 Prozent der Beschäftigten erleben mindestens einmal pro Monat eine verkürzte Ruhezeit. 36 Prozent lassen häufig Pausen ausfallen. Die Folgen: höheres Unfallrisiko, psychosomatische Beschwerden und eine schlechtere Work-Life-Balance.
Die lückenlose Dokumentation der Arbeitsstunden ist seit dem BAG-Urteil für alle Unternehmen Pflicht, um rechtswidrige Arbeitszeiten und hohe Bußgelder zu vermeiden. Dieser kostenlose Ratgeber zeigt Ihnen, wie Sie die gesetzlichen Vorgaben schnell und rechtssicher in Ihrem Betrieb umsetzen. In 10 Minuten zur gesetzeskonformen Arbeitszeiterfassung
Pilotprojekt für Lehrer in Bremen
Neue Wege geht Bremen: Ein Modellversuch für Lehrkräfte erfasst auch außerunterrichtliche Tätigkeiten wie Vorbereitungen, Korrekturen und Elterngespräche. Die Bildungsbehörde unter Senator Mark Rackles (SPD) will damit Überlastungen abbauen und Aufgaben gerechter verteilen. Die Teilnahme ist freiwillig.
Im Handwerk sorgte das BAG am 20. Mai 2026 (Az. 10 AZR 147/25) für Klarheit: Rohrreinigungsarbeiten in Gebäuden gelten als bauliche Instandhaltung. Die Folge: Betriebe müssen SOKA-Bau-Beiträge zahlen, sofern sie nicht nachweislich durch das Installateur-Handwerk geprägt sind.
Kündigung wegen Zeiterfassung: Neue Maßstäbe
Eine einzelne falsche Buchung rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin am 25. März 2026 (Az. 60 Ca 12322/25). Arbeitszeitbetrug muss zweifelsfrei belegt sein – eine bewusste Täuschung reicht nicht, wenn die Gesamtarbeitszeit nicht unterschritten wurde.
Wer sich mit den neuen Pflichten zur Arbeitszeitaufzeichnung befasst, unterschätzt oft die Komplexität der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten. Erhalten Sie alle wichtigen Vorgaben sowie einsatzbereite Mustervorlagen kompakt in einem kostenlosen PDF-Leitfaden. Kostenlosen Ratgeber zur Arbeitszeiterfassung herunterladen
Weitere wichtige Urteile der vergangenen Monate:
- Betriebsratsvergütung: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er eine bereits erfolgte Vergütungsanpassung korrigieren will (BAG, 13. Mai 2026, Az. 7 AZR 124/25).
- Bonusbudgets: Der Rahmen für Bonuszahlungen bleibt mitbestimmungsfrei, die Verteilungsregeln müssen aber klar definiert sein (BAG, 24. Februar 2026, Az. 1 ABR 23/25).
- Urlaubsberechnung: Urlaubstage dürfen nur für Tage abgezogen werden, an denen tatsächlich Arbeitspflicht besteht. Feiertage, an denen Beschäftigte laut Dienstplan frei haben, zählen nicht zum Urlaubskontingent (BAG, 19. August 2025, Az. 9 AZR 216/24).
Workation: Vorsicht bei Dienstgeräten
Wer im Urlaub arbeiten will, braucht die Zustimmung des Arbeitgebers – auch für die Nutzung der Dienstgeräte. Kommt das Laptop in den Sand, haften Arbeitnehmer unter Umständen selbst. Und wer ohne Genehmigung aus dem Ausland arbeitet, riskiert bei Datenschutzverstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
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