Arbeitszeit-Reform: Elektronische Erfassung ab Januar 2027 Pflicht
23.06.2026 - 05:18:52 | boerse-global.de
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf vorgelegt, der Arbeitgeber zu weitreichenden Änderungen zwingt. Kern der Reform unter Ministerin Bärbel Bas: Die verpflichtende elektronische Erfassung der täglichen Arbeitszeit – verbunden mit einer begrenzten Flexibilisierung der Höchstarbeitszeiten.
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Elektronische Zeiterfassung noch am selben Tag
Arbeitgeber müssen künftig Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich am selben Tag elektronisch dokumentieren. Damit setzt das Ministerium die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von 2019 und des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 um. Beide Gerichte hatten eine systematische Arbeitszeiterfassung bereits grundsätzlich vorgeschrieben.
Für kleinere Betriebe gibt es Übergangsfristen:
- Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten bleiben dauerhaft von der digitalen Pflicht befreit
- Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern erhalten fünf Jahre Zeit
- Betriebe mit weniger als 250 Beschäftigten müssen innerhalb von zwei Jahren umstellen
Das Gesetz soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin bleibt eine nicht-elektronische Erfassung zulässig, sofern tarifvertragliche Öffnungsklauseln dies vorsehen.
Flexiblere Arbeitszeiten nur mit Tarifbindung
Die Reform könnte den starren Acht-Stunden-Tag aufweichen – aber nur für tarifgebundene Unternehmen. Der Entwurf erlaubt den Tarifparteien, künftig eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit zu vereinbaren. Dann dürfte unter bestimmten Schutzregeln sogar die gesetzliche Mindestruhezeit von elf Stunden unterschritten werden.
Für die etwa Hälfte der Beschäftigten ohne Tarifvertrag bleibt die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden der Regelfall. Auch Vertrauensarbeitszeit ist weiterhin möglich – allerdings entbindet das den Arbeitgeber nicht von der Dokumentationspflicht.
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Hohe Kosten bei fehlender Dokumentation
Ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni zeigt die Risiken: Weil ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten vernachlässigt hatte, durfte die Deutsche Rentenversicherung die Sozialversicherungsbeiträge schätzen. Für einen Restaurantbetrieb bedeutet das eine Nachzahlung von rund 130.000 Euro. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gilt im Schätzungsverfahren nicht.
Das Arbeitsgericht Berlin konkretisierte zudem die Anforderungen an die Erfassungsmethode: Biometrische Daten wie Fingerabdrücke sind ohne ausdrückliche Einwilligung oder Kollektivvereinbarung unzulässig. Sie gelten nicht als zwingend erforderlich im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
Wirtschaft gegen Gewerkschaften
Die Reaktionen auf den Entwurf könnten gegensätzlicher kaum sein. Wirtschaftsverbände wie BDA und BGA kritisieren die Pläne als bürokratisch. BGA-Präsident Jandura spricht von einem Bruch mit dem Koalitionsvertrag – die Koppelung an Tarifverträge schließe viele kleine und mittlere Betriebe aus. Auch der DEHOGA hält die starre tägliche Höchstarbeitszeit in der Dienstleistungsbranche für nicht mehr zeitgemäß.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund warnt dagegen vor den Gesundheitsrisiken. DGB-Vorsitzende Yasmin Fahimi sieht die Beschäftigten durch längere Arbeitszeiten gefährdet. Laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin lassen bereits jetzt 36 Prozent der Beschäftigten häufig Pausen ausfallen. Das erhöht das Risiko für Schlafstörungen und Unfälle. Eine Umfrage zeigt zudem: 75 Prozent der Arbeitnehmer wollen am Acht-Stunden-Tag festhalten.
Parallel zur Arbeitszeitreform wird über die allgemeine Leistungsfähigkeit diskutiert. Mercedes-Aufsichtsratschef Brudermüller fordert eine Rückkehr zur 40-Stunden-Woche ohne Lohnausgleich. Die Koalition plant dagegen, Überstundenzuschläge für Mehrarbeit über die Vollzeit hinaus teilweise steuerfrei zu stellen – als Anreiz für zusätzliche Arbeit.
