Arbeitsunfähigkeit, Homeoffice-Pflicht

Arbeitsunfähigkeit: Homeoffice-Pflicht während Krankschreibung unzulässig

Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 23:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Neues Urteil stärkt Mitarbeiterrechte: Rückkehr-Ins Büro nur mit billigem Ermessen, Homeoffice-Arbeit während Krankschreibung unzulässig.

Arbeitsgericht Düsseldorf: Grenzen für Homeoffice-Anordnungen und Krankheitspflichten
Ein moderner, aufgeräumter Homeoffice-Arbeitsplatz mit Laptop und ergonomischem Stuhl in einem hellen, lichtdurchfluteten Raum. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Eine aktuelle juristische Analyse befasst sich mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 3 Ca 6587/25), das die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts bei Homeoffice-Regelungen verdeutlicht.

Die Entscheidung setzt einen wichtigen Rahmen für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Rückkehr an den stationären Arbeitsplatz anordnen können oder welche Pflichten für Beschäftigte in Phasen der Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts

Die gerichtliche Auseinandersetzung in Düsseldorf macht deutlich, dass Weisungen bezüglich des Arbeitsortes nicht willkürlich erfolgen dürfen. Im Kern der Bewertung stand die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Anordnung, die eine Rückkehr aus dem Homeoffice in das Büro vorsah. Das Gericht stellte dabei klar, dass solche Weisungen den Grundsätzen des billigen Ermessens entsprechen müssen.

In dem behandelten Fall wurde eine entsprechende Weisung als unwirksam eingestuft, da sie Ermessensfehler aufwies. Damit wird die Position gestärkt, dass einmal etablierte Homeoffice-Strukturen nicht ohne hinreichende sachliche Begründung und Abwägung der beiderseitigen Interessen einseitig aufgehoben werden können. Die Analyse unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, bei der Gestaltung von Arbeitsplatzmodellen rechtssichere Kriterien anzuwenden.

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Strikte Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts bei Krankheit

Flankierend zur aktuellen Bewertung des Düsseldorfer Urteils verweisen Rechtsexperten auf die grundlegende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In einem Grundsatzurteil vom 02.11.2016 (Az. 10 AZR 596/15) hat das höchste deutsche Arbeitsgericht bereits wesentliche Hürden für die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während einer Phase der Arbeitsunfähigkeit definiert.

Demnach ist ein Arbeitgeber während einer Krankschreibung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen berechtigt, Auskünfte vom Mitarbeiter zu verlangen. Voraussetzung hierfür ist ein dringender betrieblicher Anlass sowie die Unaufschiebbarkeit der Anfrage. Zudem muss die Kontaktaufnahme für den erkrankten Beschäftigten zumutbar sein. Eine reguläre Arbeitsleistung kann in dieser Zeit nicht eingefordert werden.

Unzulässigkeit von Homeoffice-Pflichten während der Genesung

Ein wesentlicher Aspekt der aktuellen juristischen Einordnung betrifft die Unzulässigkeit von Homeoffice-Pflichten während einer bestehenden Krankschreibung. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keine „Teil-Arbeitsunfähigkeit“. Wer ärztlich krankgeschrieben ist, gilt als vollständig von der Erbringung der Arbeitsleistung entbunden.

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Dies schließt ausdrücklich auch Tätigkeiten im Homeoffice ein. Arbeitgeber dürfen laut der geltenden Rechtsprechung weder die Teilnahme an digitalen Meetings noch die Durchführung umfangreicher Übergaben oder sonstige Arbeitsleistungen verlangen, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert.

Eine Homeoffice-Pflicht zur Überbrückung von Genesungsphasen ist rechtlich nicht vorgesehen und entsprechende Weisungen sind unzulässig. Die Analyse betont, dass der Schutz der Wiederherstellung der Gesundheit Vorrang vor betrieblichen Interessen hat, sofern keine existenziellen Notfälle eine kurze Auskunft im Sinne des BAG-Urteils rechtfertigen.

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